Nein.
Die Nutzungspflicht aus § 16 Abs.1 EWKG richtet sich nur an die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden.
Faktisch kann sich die Nutzungspflicht auch auf Mieterinnen und Mieter auswirken, etwa wenn die Mieterin oder der Mieter selbst für den Abschluss von Gaslieferverträgen oder der Beschaffung anderer Brennstoffe für die Heizungsanlage zuständig ist. In dieser Konstellation kann sich die Eigentümerin oder der Eigentümer nur für eine Erfülllungsoption, für die ein anteiliger Bezug von Biogas oder anderen erneuerbaren Brennstoffen erforderlich ist, entscheiden, wenn die Mieterin oder der Mieter bereit ist, durch den Abschluss eines entsprechenden Bezugsvertrags an der Pflichterfüllung mitzuwirken und sich hierzu gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu verpflichten.
Das EWKG verpflichtet Mieterinnen und Mieter nicht zur Mitwirkung. Allerdings kann die Eigentümerin oder der Eigentümer bei einer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft gezwungen sein, andere Erfüllungsoptionen zu wählen, die im Einzelfall für die Mieterin oder den Mieter ungünstiger sein könnten. Insofern können Mieterinnen und Mieter ein Mitwirkungsinteresse haben.
Eine häufige Konstellation, in der Mieterinnen und Mieter für den Brennstoffbezug selbst zuständig sind, dürften Etagenheizungen sein. Etagenheizungen sind vom Anwendungsbereich des EWKG ausgenommen, sodass in dieser Konstellation keine Nutzungspflicht nach dem EWKG besteht.
Im Falle eines Mieterwechsels während der Betriebsdauer der neu eingebauten Wärmeerzeugungsanlage, ist auf eine EWKG-konforme Vereinbarung zur Übernahme von Betriebskosten zu achten. Die Eigentümerin/der Eigentümer hat die Möglichkeit, den Brennstoffeinkauf eigenverantwortlich, unter Beachtung des § 16 Abs.1 EWKG, durchzuführen. Alternativ kann diese Regelung, der Brennstoffeinkauf unter Beachtung des § 16 Abs.1 EWKG, auch auf die Mieterin/den Mieter übertragen werden.
Beim Heizungstausch sind neben dem EWKG SH auch die Vorgaben des GEG (Gebäudeenergiegesetzes) zu beachten.