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Fragen & Antworten (EWKG)
zu Photovoltaik

Fragen & Antworten (EWKG)
zu Photovoltaik

Wann muss auf einem Parkplatz eine Photovoltaikanlage installiert werden?

Nach § 25 Abs.1 EWKG gilt die Installationspflicht grundsätzlich bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  • Neubau oder grundlegende Sanierung eines offenen Parkplatzes

  • Der Parkplatz verfügt über mehr als 70 Stellplätze für Kraftfahrzeuge.

  • Der Parkplatz ist für eine Solarnutzung geeignet.

oder

  • Erweiterung eines bestehenden offenen Parkplatzes um mindestens 70 Stellplätze für Kraftfahrzeuge.

  • Der Parkplatz ist für eine Solarnutzung geeignet.

Auf welcher Fläche muss eine Photovoltaikanlage installiert werden?

Die Photovoltaikanlage ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche zu installieren.
Es ist die gesamte geeignete Fläche zu nutzen.

Wer muss die Installationspflicht erfüllen?

Die Installationspflicht richtet sich an die Eigentümerin bzw. den Eigentümer des Parkplatzes.

Gibt es Alternativen zur Erfüllung der Photovoltaikpflicht?

Ja.

Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz sieht in § 25 Abs.2 EWKG Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung der Pflicht vor.
So kann die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage auch durch die Installation einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf anderen Außenflächen eines angrenzenden Gebäudes oder in der unmittelbaren räumlichen Umgebung, durch die Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmeerzeugung oder durch eine Kombination der vorgenannten Optionen erfüllt werden.

Kann ich mich von der Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage bei Parkplätzen befreien lassen?

Ja.

Von der Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage ist ganz oder teilweise zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder
in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen oder die Erfüllung der Installationspflicht und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen mit der beabsichtigten Nutzung des Parkplatzes unvereinbar sind oder die Erfüllung der Pflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Welche Tatbestände führen zur Unmöglichkeit der Pflichterfüllung gemäß § 25 Absatz 1 EWKG bzw. zum Ausschluss von Teilflächen?

  • Flächen, die von der Feuerwehr im Rahmen potentieller Löscharbeiten an angrenzenden Gebäuden benötigt werden.
  • Sofern der Parkplatz oder Teile desselben gemäß Nutzungskonzept regelmäßig für Veranstaltungen verwendet wurde und weiterhin absehbar verwendet wird,
    die mit der Installation einer PV-Anlage unvereinbar sind (z.B. Zirkuszelt).

Wer ist für die Befreiung von der Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage zuständig?

Für die Befreiung ist durch die Verpflichtete oder den Verpflichteten ein Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

Gibt es eine Übergangsregelung für die Installationspflicht einer Photovoltaikanlage bei Parkplätzen?

Grundsätzlich gilt die Installationspflicht ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.

Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz sieht in § 25 Abs.6 EWKG jedoch zwei Ausnahmen vor:
Danach besteht die Pflicht nicht bei einer grundlegenden Sanierung eines Parkplatzes, bei einer Erweiterung eines bestehenden Parkplatzes um zumindest 70 Stellplätze oder bei einem Neubau eines Parkplatzes mit 100 oder weniger Stellplätzen,
wenn der Antrag auf Baugenehmigung oder die Bauanzeige innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eingereicht wird oder
wenn mit dem Bau innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begonnen wird.

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