Grundsätzlich gilt die Installationspflicht ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz sieht in § 25 Abs.6 EWKG jedoch zwei Ausnahmen vor:
Danach besteht die Pflicht nicht bei einer grundlegenden Sanierung eines Parkplatzes, bei einer Erweiterung eines bestehenden Parkplatzes um zumindest 70 Stellplätze oder bei einem Neubau eines Parkplatzes mit 100 oder weniger Stellplätzen,
wenn der Antrag auf Baugenehmigung oder die Bauanzeige innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eingereicht wird oder
wenn mit dem Bau innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begonnen wird.