Ja.
Von der Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage ist ganz oder teilweise zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen oder die Erfüllung der Installationspflicht und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen mit der beabsichtigten Nutzung des Parkplatzes unvereinbar sind oder die Erfüllung der Pflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Sollten die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen (Unwirtschaftlichkeit), so kann dies durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder Bewertungen durch einen fachkundigen Dritten nachgewiesen werden. Hierfür ist regelmäßig mindestens ein externes Angebot eines Fachbetriebes oder eine vergleichbare Stellungnahme erforderlich.