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Schleswig-Holstein

Vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit

Die Maßnahme kann im Rahmen der Förderung von Fischereibetrieben durch das „Landesprogramm Fischerei und Aquakultur“ bezuschusst werden.

Letzte Aktualisierung: 14.01.2025

Hier gelangen Sie zum digitalen Antrag auf Förderung. Informationen zur digitalen Antragstellung erhalten Sie hier.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit zum Schutz der fischereilichen Ressourcen. Mit der Einstellung verbundene Einnahmeausfälle sollen so teilweise ausgeglichen werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Haupterwerbliche Unternehmen der Seefischerei mit Geschäftsbetrieb in Schleswig-Holstein und Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation, sofern sie über eine Fangquote bzw. Beifangquote für die jeweils zu schonende Fischart verfügen und die Fischereitätigkeit mit allen Fischereifahrzeugen einschließlich Fanggeräten in der jeweiligen Schließungszeit einstellen.

Wer ist Ihr Ansprechpartner?

Zuständig für die Förderung ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL), Dezernat 30 - Fischereiförderung. Für Informationen zur Fördermaßnahme „Vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit“ wenden Sie sich an:

Almuth Pommer
04347/704-318
Almuth.Pommer@llnl.landsh.de

Mirko Spiedt
04347/704-358
Mirko.Spiedt2@llnl.landsh.de

Im EMFAF werden Vorhaben mit fischereilichem Bezug in verschiedene Maßnahmenarten unterteilt. Es ist wichtig, dass Sie diese Einteilung vor der Antragstellung mit der Bewilligungsbehörde abstimmen. Bitte nehmen Sie daher vor der Erfassung Ihres (digitalen) Antrages mit einem/r dieser AnsprechpartnerInnen des LLnL telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf.

Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Förderbudget?

Entsprechende Vorhaben leisten einen Beitrag zur Umsetzung des spezifischen Ziels 1.3 des EMFAF.

Für Maßnahmen der vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit steht in der Förderperiode aktuell ein Budget in Höhe von 1.145.881 zur Verfügung.

Welche Förderrichtlinie ist zu beachten?

Richtlinie des Bundes zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL) vom 08. Juli 2024 ( hier)

Welche weiteren Bestimmungen und Antragsfristen sind zu beachten?

Für die vorübergehende Einstellung der Fischerei zum Schutz des Herings in der Ostsee in 2024

Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft wurden für die Fischerei in den ICES-Untergebieten 22 bis 24 folgende Schließungszeiten verhängt:

  • eine Schließungszeit von 30 Tagen im Zeitraum 16. August bis 31. Oktober 2024 für die gezielte Fischerei auf Hering für Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 8 Metern und weniger als 12 Metern, die mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen, Handleinen, Großreusen oder Reißangeln fischen;

  • eine Schließungszeit von 30 Tagen im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 für die gezielte Fischerei auf Sprotte für Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 8 Metern und weniger als 12 Metern, die mit aktivem Fanggerät fischen, sowie Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern und mehr, die mit jeglichem Fanggerät fischen.

Die Schließungszeit hat in drei Zehntagesblöcken zu erfolgen.

Anträge auf Unterstützungsleistungen sind spätestens vier Wochen vor dem ersten Liegetag einzureichen.

Für weitere Details hat der Bund einen Haushaltserlass und eine Bekanntmachung veröffentlicht:

Über die Bestimmungen dieser Dokumente und der genannten Förderrichtlinie hinausgehende Auswahlkriterien finden keine Anwendung.

Für die vorübergehende Einstellung der Fischerei zum Schutz des Dorsches in der Ostsee in 2025

Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft wurde für demersale Fischerei in der Ostsee mit Fischereifahrzeugen von 8 m LüA oder mehr eine Schließungszeit von 30 Tagen in den ICES-Untergebieten 22 bis 24 verhängt.

Die Schließungszeit hat in drei Zehntagesblöcken zu erfolgen und ist in den folgenden Zeiträumen möglich:

  • 1. bis 14. Januar 2025
  • 1. April bis 14. Mai 2025

Anträge auf Unterstützungsleistungen sind spätestens vier Wochen vor dem ersten Liegetag einzureichen. Abweichend hiervon gilt für Liegezeiten im Januar: Unternehmen, die bereits im Januar mit der Stilllegung beginnen wollen, reichen ihren Antrag bis spätestens 18. Dezember 2024 ein.

Bitte nutzen Sie hierfür die Möglichkeit des digitalen Antrages. Den Link hierzu sowie zu Informationen über den digitalen Antrag finden Sie im grauen Kasten weiter oben auf der rechten Seite.

Für weitere Details hat der Bund einen Haushaltserlass und eine Bekanntmachung veröffentlicht:

Über die Bestimmungen dieser Dokumente und der genannten Förderrichtlinie hinausgehende Auswahlkriterien finden keine Anwendung.

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