Mit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes vom 27. Mai 2016 ist das Vorkaufsrechts gemäß § 66 Bundesnaturschutzgesetz für Flächen, die zur Umsetzung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Bundesnaturschutzgesetz von besonderer Bedeutung sind, wieder für Schleswig-Holstein eingeführt worden. Es ist am 15. September 2016 in Kraft getreten.
Gemäß § 50 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 Landesnaturschutzgesetz beschränkt sich das Vorkaufsrecht in Schleswig-Holstein auf Grundstücke,
die in Natura 2000-Gebieten, Nationalparks und Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an Natura 2000-Gebiete angrenzen,
auf denen sich Moor- oder Anmoorböden im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387) befinden oder
auf denen sich Vorranggewässer nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz befinden sowie die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an diese Vorranggewässer angrenzen.
Die Anwendung des Vorkaufsrechts soll einen Beitrag für einen nachhaltigen Schutz sowie die Wiederherstellung und Entwicklung von Flächen in den genannten Schutzgebieten und Räumen entsprechend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Bundesnaturschutzgesetz leisten.
Am Vorkaufsrecht für Flächen, die in FFH- und EU-Vogelschutzgebieten liegen, besteht ein besonderes, auch auf verbindlichem Europäischem Umweltrecht beruhendes ökologisches Interesse. Um die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben zu erfüllen, ist die Aufstellung gebietsspezifischer Managementpläne erforderlich. Darin werden notwendige Pflege- und weiterführende Entwicklungsmaßnahmen formuliert. In Einzelfällen können diese auch im unmittelbaren Umfeld der Gebiete notwendig sein. Um die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu erleichtern, erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf Flächen im Umkreis von 50 Metern um Natura 2000-Gebiete. Für Nationalparke sowie für bestehende und als solche einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete sind ebenfalls spezielle gebietsbezogene Ziele und Schutzzwecke benannt. Pflege- und Entwicklungspläne oder vergleichbare Pläne benennen auch hier die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die umzusetzen sind.
Das Vorkaufsrecht gilt ebenfalls für sog. Vorrang-Fließgewässer, die über ein hohes Regenerationspotenzial verfügen oder die direkten Anschluss an biologisch wertvolle Abschnitte haben. Sie sind in besonderem Maße zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie erforderlich. Zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen sind auch hier Flächen in einem Umkreis von 50 Metern beiderseits der Gewässer eingeschlossen.
Darüber hinaus erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf Moor- und Anmoorböden, deren Renaturierung sowohl für die Verbesserung und Wiederherstellung von Moorbiotopen als auch unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes wichtig ist (siehe auch Moorschutz). Häufig überlagern sich die genannten Flächenkategorien.
Ausübung des Vorkaufsrechts
Mitteilung von beurkundeten Kaufverträgen an das LfU
Die Mitteilung von beurkundeten Kaufverträgen erfolgt vorzugsweise digital über VKR.Naturschutz@lfu.landsh.de. Auch über das besondere Behördenpostfach (beBpo: Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein) oder per Post ist eine Mitteilung möglich. Per Post genügt eine einfache Abschrift des Kaufvertrages, ein Siegeln ist nicht erforderlich. Von Heftklammern darf mit Rücksicht auf den Digitalisierungsprozess gerne abgesehen werden.
Ob das für das Land Schleswig-Holstein bestehende Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, prüft die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 Naturschutzzuständigkeitsverordnung (NatSchZVO) zuständige Behörde, das Landesamt für Umwelt (LfU) in Flintbek, in jedem Einzelfall. Beurkundete Kaufverträge sind dafür gemäß § 50 Abs. 3 LNatSchG dem LfU mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt im Regelfall durch die beurkundenden Notarinnen und Notare. Diese können auch im Rahmen der anstehenden Beurkundung eines Kaufvertrages in ihrer Kanzlei über den Kulissenfinder eine Vorprüfung der verkauften Flächen durchführen (siehe Allgemeinverfügung vom 23.08.2016, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, Ausgabe 5. September 2016).
Die Zugangsdaten zum Kulissenfinder für die automatisierte behördliche Auskunft erhalten zugelassene Notarinnen und Notare durch die Notarkammer Schleswig-Holstein. Ansprechpersonen dort sind:
Besteht für die verkaufte Fläche kein Vorkaufsrecht gem. § 50 LNatSchG, können sich die Notarinnen und Notare über den Kulissenfinder eine verbindliche behördliche Auskunft darüber herunterladen. In diesem Fall muss der Kaufvertrag nicht mehr beim LfU eingereicht werden.
Zur Bedienung des Umweltportals
Zum Einblenden der Negativkulisse geben Sie in das Suchfeld zum Beispiel "Vorkaufsrecht" oder "Negativkulisse" ein. Es öffnet sich unter dem Suchfeld die Funktion "Karte hinzufügen…" mit der Option "Vorkaufsrecht-Negativkulisse". Sie aktivieren die Karte, indem Sie auf die angezeigte Option klicken. Die Negativkulisse wird als transparent-violette Ebene angezeigt.
Im Umweltportal wird eine Karte mit der Negativkulisse angeboten. Diese Negativkulisse enthält alle Flächen, für die das Vorkaufsrecht nicht besteht beziehungsweise für die das LfU auf die Ausübung des Vorkaufsrechts (siehe Allgemeinverfügung) verzichtet.
Weitere gesetzliche Informationen
Für den vollständigen Wortlaut des § 50 siehe LNatSchG
Weiteres zum Vorkaufsrecht wird durch die Allgemeinverfügung gemäß Absatz 1 des § 50 geregelt:
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