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Urteil: OLG Schleswig zum Widerruf eines Kaufvertrages über ein Elektroauto

Kann man einen im Internet geschlossenen Kaufvertrag über ein Elektroauto nach einem Jahr widerrufen, weil in der Widerrufsbelehrung des Herstellers die Angabe einer Telefonnummer fehlt? Das OLG Schleswig sagt nein!

Letzte Aktualisierung: 05.02.2025

Was ist passiert?

Ein Mann kaufte ein Elektroauto über die Internetseite des amerikanischen Herstellers. Rund ein Jahr nach der Auslieferung des Fahrzeugs erklärte er den Widerruf des Kaufvertrages. Er wollte sein Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen. Der Hersteller des Autos verweigerte beides. Der Mann erhob Klage. Er meinte, ihm stehe ein Widerrufsrecht zu, obwohl er das Auto bereits seit mehr als einem Jahr gefahren hatte. Die eigentlich geltende Widerrufsfrist von zwei Wochen greife hier nicht, weil die Widerrufsbelehrung des Herstellers nicht richtig sei. Darin war nämlich unter anderem eine E-Mail-Adresse, nicht aber eine Telefonnummer angegeben.

Wie hat das Gericht entschieden?

In erster Instanz hatte das Landgericht Kiel die Klage abgewiesen. Aus dem Gesetz sei nicht ersichtlich, dass in einer Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben werden müsse. Gegen das Urteil hat der Mann Berufung eingelegt und verlangte weiterhin die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos.

Das OLG Schleswig hat das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Klage ebenfalls abgewiesen. Die Angabe einer Telefonnummer sei nicht erforderlich. Selbst wenn man das anders sehen würde, dürfe der Mann sich hier nicht darauf berufen. Es sei ausgeschlossen, dass eine fehlende Telefonnummer dazu geführt habe, dass der Mann erst so spät widerrufen habe. Vielmehr habe er erst später seinen Kauf bereut und sei es ihm darum gegangen, ein Jahr kostenlos das Auto zu nutzen. Der Widerruf war zudem per E-Mail erklärt worden.

Dieses Urteil des OLG Schleswig ist rechtskräftig. In anderen ähnlich gelagerten Verfahren haben die Käufer nunmehr den Bundesgerichtshof (BGH) angerufen. Am BGH sind derzeit über 50 solcher Verfahren anhängig. Der BGH hat angekündigt, im Februar 2025 eine Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten der gegen die Urteile eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden zu veröffentlichen Link zur Presseerklärung

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Grundsätzlich haben Verbraucher gegenüber Unternehmen ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei sogenannten Fernabsatzverträgen. Letzteres sind Verträge, bei denen ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, wie das Internet oder auch das Telefon die vertragliche Kommunikation stattfindet. Bei solchen Verträgen müssen die Unternehmen über den Widerruf und die Widerrufsmodalitäten informieren. Wenn sie dies nicht tun, dann beginnt die Widerrufsfrist erst bei einer ordnungsgemäßen Belehrung, oder spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss zu laufen.

Das Urteil des OLG Schleswig vom 18.11.2024 (Az. 10 U 31/24) ist rechtskräftig.

Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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