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Schleswig-Holstein

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, Geldwäsche zu bekämpfen. Welche gesetzlichen Regelungen dabei zu beachten sind, finden Sie hier.

Letzte Aktualisierung: 09.08.2021

Lohnsteuerhilfevereine als Helfer bei der Bekämpfung von Geldwäsche

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche negative Auswirkungen auf unsere Volkswirtschaft und die Gesellschaft. Ihrer Bekämpfung und Eindämmung muss daher auf allen Ebenen öffentlichen und privaten Handelns hohe Priorität beigemessen werden. Für eine effektive Bekämpfung dieser kriminellen Phänomene sind in dem "Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftate"“ (Geldwäschegesetzes – GwG) sog. "Verpflichtete" bestimmt. Zu diesen Verpflichteten zählen unter vielen anderen auch die Lohnsteuerhilfevereine und ihre Beratungsstellen.

Als Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen mit Sitz in Schleswig-Holstein überwacht das Finanzamt Neumünster, ob die Vorschriften und Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung eingehalten werden.

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung - Definitionen

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen illegal erwirtschafteter Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Ziel der Geldwäscher ist es, die wahre Herkunft dieser Einnahmen zu verschleiern und sie dem staatlichen Zugriff zu entziehen.

Terrorismusfinanzierung ist die Nutzung von Geldern oder Vermögenswerten, um terroristische Aktivitäten zu unterstützen oder durchzuführen.

Geldwäsche (auch leichtfertig begangen) und Terrorismusfinanzierung sind in Deutschland strafbar (§§ 261, 89c des Strafgesetzbuches) – dies gilt auch für Beihilfehandlungen. Daher dient eine wirkungsvolle Geldwäscheprävention auch dazu, sich als Verpflichteter nach dem GwG selbst nicht strafbar zu machen.

 

Missbrauch verhindern, Kriminalität aufdecken

Auch aus dem Mandantenkreis der Lohnsteuerhilfevereine und deren Beratungsstellen werden Geldwäsche-Aktivitäten betrieben. Den Lohnsteuerhilfevereinen bzw. deren Beratungsstellen ist dies regelmäßig nicht bewusst.

Das Geldwäschegesetz soll auch verhindern, dass redliche Marktteilnehmer bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Das GwG legt dazu bestimmten Unternehmen und Personen besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund erschweren und zu deren Aufdeckung beitragen. Zu diesen Verpflichteten im Sinne des GwG gehören auch die Lohnsteuerhilfevereine und ihre Beratungsstellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG.

Dem Finanzamt Neumünster obliegt als nach § 27 StBerG zuständige Behörde nach § 50 Nr. 7a GwG auch die Aufsicht über die Beachtung der pflichten, die sich für die Lohnsteuerhilfevereine und deren Beratungsstellen aus dem GwG ergeben.

 

Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

Eine wirksame Geldwäscheprävention durch die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG erfordert

  • ein Risikomanagement , das aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen besteht (§§ 4 ff. GwG),
  • Sorgfaltspflichten in Bezug auf Vertragspartner (§§ 10 ff. GwG)
  • eine Verdachtsmeldepflicht (§ 43 GwG).

Zusätzlich bestehen umfassende Dokumentationspflichten (§ 8 GwG).

Risikomanagement

Die Lohnsteuerhilfevereine kommen ihrer Verpflichtung zur Vorhaltung eines Risikomanagementsystems nach, wenn dieses hinsichtlich Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen, die sich aus dem GwG ergeben, ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene (§ 4 GwG), d. h. des Vorstandes des Lohnsteuerhilfevereins.

Die Lohnsteuerhilfevereine haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, die für die Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden (§ 5 GwG). Die Lohnsteuerhilfevereine haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern (§ 6 GwG).

Identifizierung der Vertragspartner

Die nach dem GwG vorgesehene Identifizierung der Vertragspartner muss zudem zwingend anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes erfolgen (§ 12 Abs. 1 GwG). Die Identifizierung ist durch Anfertigung einer Kopie des vollständigen Dokumentes zu dokumentieren. Sie kann auch digital erfasst werden (§ 8 Abs. 2 GwG). Ein vorhandener Freischaltcode (FSC) des Mitglieds genügt nicht. Diese Verpflichtung gilt auch für Bestandsmitglieder.

Muster-Risikoanalyse zum Download

Hier finden Sie ein Muster für den Mindest-Standard einer Risikoanalyse, das die vorgenannten Anforderungen erfüllt: Muster-Risikoanalyse

Meldepflicht

Die Verpflichteten trifft u. a. bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine Meldepflicht gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU). Die Einzelheiten ergeben sich aus § 43 GwG. Eine Meldepflicht entfällt demnach nur dann, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hat.

Eine Ausnahme gilt jedoch bei tatsächlicher Kenntnis des Lohnsteuerhilfevereins, dass "der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder ein Fall des Absatzes 6 [bestimmte Erwerbsvorgänge nach der Geldwäschegesetzmeldepflichtsverordnung-Immobilien vom 20.08.2020, BGBl. I S. 1965] vorliegt" (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GwG). In diesem Fall muss eine Verdachtsmeldung an die FIU erfolgen (§ 27 GwG).

Internes Hinweisgeber- / Whistleblowing-System und Verdachtsweitergabe

Nach § 6 Abs. 5 GwG haben Lohnsteuerhilfevereine eine Möglichkeit für ihre Mitarbeiter zu schaffen, damit diese unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften intern melden können (internes Hinweisgeber‑/ Whistleblowing-System). Nach § 47 Abs. 1 GwG ist der Lohnsteuerhilfeverein nicht befugt, "den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte" – z. B. das betroffene Mitglied – von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder einem Auskunftsverlangen der FIU zu unterrichten. Eine Informationsweitergabe ist nur in bestimmten Fällen ausnahmsweise zulässig (§ 47 GwG), z. B.:

  • Mitteilung an staatliche Stellen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG) oder
  • Informationsweitergabe an andere Lohnsteuerhilfevereine unter bestimmten Bedingungen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 GwG).

Ist eine Verdachtsmeldung erstattet worden, darf die die Meldepflicht auslösende Transaktion im Sinne des § 1 Abs. 5 GwG (denkbar auch eine Beratungsleistung eines Lohnsteuerhilfevereins) vorerst nicht ausgeführt werden. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 GwG darf dies erst geschehen, wenn die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Tätigkeit durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Download

Weitere Informationen können Sie den Auslegungs- und Anwendungshinweisen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung entnehmen, die wir Ihnen gemäß § 51 Abs. 8 GwG als zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes durch die Lohnsteuerhilfevereine in regelmäßig aktualisierter Fassung zur Verfügung stellen.

Folgen der Nichtbeachtung

Verpflichtete, die ihren Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz nicht nachkommen, droht ein Imageverlust durch die im Geldwäschegesetz vorgesehene Veröffentlichungspflicht. Die Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihren Internetseiten für die Dauer von fünf Jahren bekanntzumachen. Hierbei werden Art und Umfang des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen Personen genannt.

Daneben ermächtigt das Gesetz die Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen und Anordnungen, um die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten sicherzustellen. Diese können im Verwaltungsverfahren auch durch empfindliche Zwangsgelder durchgesetzt werden. Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Lohnsteuerhilfevereine schwerwiegende Folgen haben. Der wirtschaftliche Schaden, den die Betroffenen im Geldwäschefall nicht selten erleiden, ist dabei nicht das einzige Problem. Für Pflichtverletzungen nach dem GwG, die keinen direkten Bezug zu einer Geldwäschestraftat erfordern, können bei leichtfertigen bzw. fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen je Einzelfall Bußgelder von bis zu 150.000 Euro verhängt werden. Bei schwerwiegendem, wiederholtem oder systematischem Verstoß kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.

Hinweisgebersystem des Finanzamtes Neumünster (Whistleblowing)

Das Finanzamt Neumünster nimmt im Rahmen seiner Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen mit Sitz in Schleswig-Holstein gemäß § 53 GwG Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz an.

Kontakt

Finanzamt Neumünster

Aufsichtsbehörde über Lohnsteuerhilfevereine nach dem GwG

Bahnhofstr. 9

24534 Neumünster

Service-Telefon

04321 496-6666

 Unser Service-Telefon steht Ihnen für Rückfragen oder die telefonische Hinweisabgabe zu den allgemeinen Geschäftszeiten zur Verfügung.

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