Gemäß geltendem EU-Recht benötigen Tarifbeschäftigte und gleichgestellte Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte für dienstliche Aufenthalte (Auslandsentsendungen, Auslandsdienstreisen)
in EU-Mitgliedsstaaten und in EFTA-Staaten eine A1-Bescheinigung.
Die A1-Bescheinigung verhindert, dass neben der Sozialversicherungspflicht in Deutschland beim Arbeiten in einem anderen EU-Staat sowie in Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz die dortigen Sozialabgaben zu leisten sind. Entsandte Beschäftigte müssen im Beschäftigungsland mit der A1-Bescheinigung nachweisen, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten.
Auslandsdienstreisen – Erläuterung für Beschäftigte
Auslandsdienstreisen – Erläuterung für Beschäftigte (PDF, 9KB, Datei ist nicht barrierefrei)