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Schleswig-Holstein

Elterngeld – Änderungen für Geburten ab 01.04.2025

Hinweise zum Datenabruf und zur Antragstellung / Einkommensobergrenze herabgesetzt

Letzte Aktualisierung: 08.04.2025

Datenabruf und Antragstellung

Ein elektronischer Abruf von Unterlagen bei den Standesämtern und Krankenkassen ist noch nicht möglich. Daher ist für eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Elterngeldantrags wichtig, dass Sie uns die Original-Geburtsurkunde Ihres Kindes „Zur Beantragung von Elterngeld“ und die Bescheinigung über Ihr Mutterschaftsgeld per Post zusenden.
 
Sie können Ihren Antrag zur Einhaltung der Fristen schon schriftlich einreichen, auch wenn Sie die notwendigen Unterlagen noch nicht alle vollständig vorliegen haben. Bitte reichen Sie dann zumindest eine offizielle Geburtsbescheinigung Ihres Kindes ein, damit wir Ihren Antrag schon bearbeiten können und es nicht zu einer verspäteten Antragstellung kommt. Der Antrag sollte innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes bzw. Annahme/Aufnahme des Kindes gestellt werden, da Elterngeld rückwirkend nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Beginn des Monats geleistet wird, in dem der Antrag eingegangen ist. Bitte teilen Sie ggf. mit, welche Unterlagen Sie nachreichen werden.

Einkommensobergrenze

Das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie hat im BEEG im Wesentlichen die gemeinsame Einkommensobergrenze für Elternpaare auf 175.000,- € für Geburten ab dem 01.04.2025 herabgesetzt.

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