Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Werden die Abmessungsgrenzwerte von Fahrzeugen durch die Ladung überschritten, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nr. 5 StVO. Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 / die Genehmigung nach § 46 Absatz 1 Nr. 5 StVO erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nach § 29 Absatz 3 bzw. § 46 Absatz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist ein formgerechter Antrag sowie eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei Erlaubnisanträgen nach § 29 Absatz 3 StVO.
Weitere wesentliche Antragsvoraussetzungen sind, dass jener Verkehr nicht - wenigstens zum größten Teil der Strecke - auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist. Bei der zu befördernden Ladung hat es sich um technisch bzw. aus Festigkeitsgründen unteilbare Ladung zu handeln.
Im Rahmen des Erlaubnis-/Ausnahmegenehmigungsverfahrens nach § 29 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Nr. 5 der StVO wird geprüft, ob das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination vor Ort straßenbaulich und verkehrlich gesehen mit größeren als gesetzlich vorgeschriebenen Abmessungen, Achslasten oder Gewichten fahren kann. Im Erlaubnis-/Ausnahmegenehmigungsverfahren werden im Rahmen einer Anhörung die unteren Straßenbaubehörden, die zuständigen Polizeidienststellen und die Bahnunternehmen beim Passieren von Bahnübergängen beteiligt, durch deren Bezirk der Fahrtweg gehen soll.
Erlaubnis / Genehmigung
Die Erlaubnis / Genehmigung kann mit Auflagen hinsichtlich des Fahrtweges, der Fahrtzeiten und einer Begleitung versehen werden. Für das Passieren von Bahnübergängen oder Brücken können besondere Auflagen erteilt werden, wie z.B. Meldepflichten, Alleinfahrt oder geringe Geschwindigkeiten. Die Auflagen richten sich nach Länge, Breite Gewicht und Achslasten des Transportes.
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