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Geodateninfrastruktur
Schleswig-Holstein

Betretungserlaubnis

Bekanntmachung der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Standort Lübeck

Baumaßnahme: B 5 / B 209 Elbquerung bei Lauenburg mit Ortsumgehung

Letzte Aktualisierung: 23.05.2025

Vermessungstechnische Vorarbeiten, Bestandsaufnahme (Kartierung) für den Landschaftspflegerischen Begleitplan und Bodenuntersuchungen auf Grundstücken gem. § 16 a Bundesfernstraßengesetz

Die Bundesrepublik Deutschland – Straßenbauverwaltung – beabsichtigt den Bau der Bundesstraßen B 5 und B 209 zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit durchzuführen.

Um das Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit vom 17.02.2025 bis zum 31.12.2027 Vorarbeiten durchzuführen, unter anderem folgende:

Vermessungsarbeiten:

Ab dem 17.02.2025 Betreten der Grundstücke zur Durchführung von

  • Überprüfung, Erkundung, Vermarkung und Beobachtung des geodätischen Grundlagennetzes
  • Vermessungsarbeiten im Festpunktfeld
  • Ortsbesichtigung, Geländeerfassung und Absteckungsarbeiten
  • Kurzfristigem Aufhalten von Fluchtstäben, Nivellierlatten und Reflektorstäben mit Messprismen zur Anvisierung mit entsprechenden Messinstrumenten
  • Temporäres Kennzeichnen von Mess-Arbeitspunkten
  • Kurzfristigem Aufstellen von Messinstrumenten
  • Vorübergehendem Einschlagen oder Eingraben von Vermarkungen und/oder Höhenfestpunkten
  • Anlage von Sondernetzen mit dauerhafter Vermarkung (Rohrfestpunkte) für den Zeitraum der Bauvorbereitung, Bauüberwachung und Baunachbereitung

Nach Möglichkeit werden die Festpunkte des geodätischen Grundlagennetzes und die Festpunkte der Sondernetze außerhalb der Bewirtschaftungszeit der landwirtschaftlichen Flächen angelegt. In Einzelfällen erfolgt eine Absprache mit den Grundstückseigentümern bzw. Grundstückspächtern

Bestandsaufnahme (Kartierung) für den landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP):

  • Ab dem 17.02.2025 Betreten der Grundstücke zur Erfassung der Schutzgüter, z.B. Flora und Fauna.

Die Grundstücke folgender Flure können betroffen sein:

Niedersachsen

FlurGemarkungGemeinde

1

Artlenburg

Artlenburg

2

Artlenburg

Artlenburg

10

Artlenburg

Artlenburg

15

Artlenburg

Artlenburg

16

Artlenburg

Artlenburg

17

Artlenburg

Artlenburg

18

Artlenburg

Artlenburg

19

Artlenburg

Artlenburg

20

Artlenburg

Artlenburg

21

Artlenburg

Artlenburg

22

Artlenburg

Artlenburg

23

Artlenburg

Artlenburg

24

Artlenburg

Artlenburg

25

Artlenburg

Artlenburg

7

Avendorf

Avendorf

5

Barförde

Hittbergen

1

Hittbergen

Hittbergen

2

Hittbergen

Hittbergen

3

Hittbergen

Hittbergen

15

Hittbergen

Hittbergen

16

Hittbergen

Hittbergen

17

Hittbergen

Hittbergen

18

Hittbergen

Hittbergen

1

Hohnstorf (Elbe)

Hohnstorf (Elbe)

2

Hohnstorf (Elbe)

Hohnstorf (Elbe)

3

Hohnstorf (Elbe)

Hohnstorf (Elbe)

4

Hohnstorf (Elbe)

Hohnstorf (Elbe)

5

Hohnstorf (Elbe)

Hohnstorf (Elbe)

6

Hohnstorf (Elbe)

Hohnstorf (Elbe)

7

Hohnstorf (Elbe)

Hohnstorf (Elbe)

9

Hohnstorf (Elbe)

Hohnstorf (Elbe)

10

Hohnstorf (Elbe)

Hohnstorf (Elbe)

11

Hohnstorf (Elbe)

Hohnstorf (Elbe)

12

Hohnstorf (Elbe)

Hohnstorf (Elbe)

13

Hohnstorf (Elbe)

Hohnstorf (Elbe)

14

Hohnstorf (Elbe)

Hohnstorf (Elbe)

1

Sassendorf

Hohnstorf

2

Sassendorf

Hohnstorf

3

Sassendorf

Hohnstorf

4

Sassendorf

Hohnstorf

Ein Übersichtslageplan der betroffenen Flure ist unter www.schleswig-holstein.de/elbquerung-lauenburg zu finden.

Bei Unklarheiten in Bezug auf die betroffenen Grundstücke steht Ihnen Frau Heitmann unter der Telefonnummer 0451/371-2168, per Mail unter oder Frau Brinkmann unter der Telefonnummer 0451/371-2274 zur Verfügung.

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die Grundstücksberechtigten nach § 16a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) verpflichtet, diese zu dulden. Etwaige, durch diese Arbeiten entstehende, unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Die Feststellung von Art und Umfang der Flurschäden wird, in Abstimmung mit den Bewirtschaftern, durch die Straßenbauverwaltung durchgeführt. Die Entschädigung erfolgt durch die Straßenbauverwaltung. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt auf Antrag des / der Betroffenen das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg für die Landkreise Lüneburg die Entschädigung fest.

Durch diese Arbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden. Mit der Duldung dieser Vorarbeiten wird nicht auf die Wahrnehmung der persönlichen Interessen in einem späteren Planfeststellungsverfahren verzichtet.

Die sofortige Vollziehung der Duldungsverfügung wird angeordnet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – neugefasst durch Bekanntmachung vom 19.3.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.7.2018 (BGBl. I S. 1151).

Das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug ergibt sich bereits daraus, dass das Vorhaben im vordringlichen Bedarf des Fernstraßenausbaugesetzes enthalten ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16 in 21337 Lüneburg, Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist gegen die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Göttinger Chaussee 76 A, in 30453 Hannover zu erheben.

Lübeck, den 15.01.2021

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
Standort Lübeck
Jerusalemsberg 9, 23568 Lübeck

gez. Scheil

Lüneburg, den 15.01.2021

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Geschäftsbereich Lüneburg
Am alten Eisenwerk 2d, 21339 Lüneburg

gez. Padberg

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