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Schleswig-Holstein

Knotenpunkt Wiershop

Genehmigungsentscheidung des LBV.SH für L 219 / L 205 / K 74 Umbau des Knotenpunktes Wiershop in der Gemeinde Wiershop, Kreis Herzogtum Lauenburg nach § 9 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH).

Letzte Aktualisierung: 11.03.2025

Das Vorhaben L 219/ L 205 /K 74 Umbau des Knotenpunktes Wiershop wird hiermit in dem in den Planunterlagen dargestellten Umfang genehmigt.

Kurzbeschreibung des Vorhabens (Lage/Örtlichkeit/Umfang/Zielsetzung des Vorhabens (Planrechtfertigung)

Die vorliegende Planung umfasst den Umbau des Knotenpunktes in Wiershop an der L 219, L 205 und K 74. Vorhabenträger und Träger der Baulast ist für die L 219 und L 205 das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Standort Lübeck. Für die K 74 als Folgemaßnahme ist der der Träger der Baulast der Kreis Herzogtum Lauenburg. Das Planungsgebiet liegt im Land Schleswig-Holstein, Kreis Herzogtum Lauenburg, Gemeinde Wiershop und betrifft die L 219, L 205 und K 74. Das Planungsgebiet befindet sich an dem Netzknotenpunkt 2528111.

Bestandteil der Genehmigungsentscheidung sind die nachfolgenden Planunterlagen

BezeichnungUmfangStand

U01

Erläuterungsbericht

26 Seiten

22.08.2024

U02

Übersichtskarte

1 Blatt; M 1:25.000

27.06.2024

U03

Übersichtslageplan

1 Blatt; M 1:5.000

27.06.2024

U05

Lageplan

1 Blatt; M 1:250

22.08.2024

U06

Höhenplan

3 Blätter; M 1:250/25

27.06.2024

U08

Lageplan Entwässerung

1 Blatt; M 1:250

27.06.2024

U09

Landschafts- pflegerischer Begleitplan

44 Seiten

2 Blatt; M 1:50

22.08.2024

22.08.2024

U14

Bauklasse Querschnitte

Ermittlung der Bauklasse

6 Seiten

27.06.2024

Regelquerschnitte

6 Blätter; M 1:50

27.06.2024

U16.2

Kabel- und Leitungsplan

1 Blatt; M 1:250

27.06.2024

U18

Wassertechnische Untersuchungen

Erläuterungen

Berechnungen

Lageplan Einzugsflächenplan

Übersichtskarte HP Einzugsfläche

1 Seiten

9 Seiten

1 Blatt; M 1:250

1 Blatt; M 1:25.000

27.06.2024

27.06.2024

27.06.2024

27.06.2024

Die Zuständigkeit des LBV.SH beruht auf § 55 Abs. 2 Ziffer 1 StrWG SH/§ 52 Abs. 2 Ziffer 1 StrWG SH. Er ist die für Genehmigungsentscheidung nach § 4 StrG/§ 9 StrWG zuständige Straßenbaubehörde.

Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um eine straßenrechtliche Umbaumaßnahme, für die es einer Genehmigungsentscheidung bedarf.

☒ Das gegenständliche Vorhaben verlässt den bestehenden Bestand.

☒ Ein Planfeststellungsbeschluss, eine Plangenehmigung oder ein rechtskräftiger B-Plan besteht für dieses Vorhaben nicht.

☒ Es handelt sich auch nicht um eine planfeststellungspflichtige Änderung. Zwar handelt es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um eine bauliche Maßnahme. Allerdings liegt weder die Errichtung eines oder mehrerer, weiterer Fahrstreifen vor, noch werden sonstige stärkere oder zusätzliche Betroffenheiten einer nicht geringen Zahl abwägungserheblicher Belange durch die bauliche Maßnahme in einer Weise berührt, die den notwendigen Interessenausgleich gerade durch Abwägung in einem Planfeststellungsverfahren angezeigt erscheinen lässt.

A Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Vorhaben bedarf keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.

☒ Das geplante Vorhaben fällt nicht unter Anlage 1 des UVPG/LUVPG. (Unzutreffendes bitte streichen)

☒ Das geplante Vorhaben stellt keine Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens dar.

☐ Die Planfeststellungsbehörde hat am … unter dem Az. … entschieden, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

☐ Die Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt auf Grund der Regelung des § 14 c /§ 14 d UVPG (nur bei Maßnahmen nach dem FStrG einschlägig!).

B Naturschutz und Landschaftspflege

☐ Mit dem Vorhaben sind Eingriffe in Natur und Landschaft i.S. der Naturschutzgesetzgebung nicht verbunden.

☒ Das Vorhaben ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Eine landschaftspflegerische Begleitplanung liegt vor. Das Einvernehmen der obersten Naturschutzbehörde nach § 1 Ziffer 4 Naturschutzzuständigkeitsverordnung (NatSchZVO) iVm § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 11 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) wurde mit Stellungnahme vom 17.09.2024 erteilt.

Besonderheiten des Vorhabens in naturschutzfachlicher Hinsicht:

Schutz der angrenzenden Feldhecke (§ 30) durch einen Gehölzschutzzaun und eine ausgewiesene Bautabuzone.

C Wasserbehörde

☐ Mit dem Vorhaben sind Änderungen der Wassertechnik nicht verbunden.

☒ Nach Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde werden die folgenden wasserrechtlichen Genehmigungsentscheidungen/Erlaubnisse ausgesprochen:

Eine Einleitgenehmigung vom 25.09.2024 liegt vor.

Besonderheiten des Vorhabens in wasserrechtlicher Hinsicht:

Es gibt keine Hinweise oder Anregungen.

D weitere Beteiligungen Träger öffentlicher Belange und weitere Informationen über das Vorhaben

Folgende Träger Öffentlicher Belange und Private wurden beteiligt:

  • Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
  • Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)
  • Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
  • Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein
  • Landesamt für Umwelt (LfU)
  • Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)
  • Kreis Herzogtum Lauenburg
  • Amt Hohe Elbgeest
  • Stadtwerke Geesthacht GmbH
  • Vodafone Deutschland GmbH
  • Polizeidirektion Ratzeburg
  • Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
  • Deutsche Bahn AG
  • Gewässer- und Landschaftsverband Herzogtum Lauenburg
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
  • Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
  • Landesamt für Denkmalpflege
  • Landespolizeiamt Kiel
  • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
  • Deutsche Telekom AG
  • Hamburg Wasser
  • Schleswig-Holstein Netz AG
  • Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR
  • Autokraft GmbH
  • Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
  • Der Anlieger des Flurstücks 39, Flur 6, Gemarkung Hasenthal
  • Der Anlieger der Flurstücke 42 und 10/4, Flur 6, Gemarkung Hasenthal

Folgende Stellungnahmen sind fristgerecht eingegangen:

Träger öffentlicher Belange

Stellung-
nahme vom

Inhaltliche
Anmerk-
ungen

Stand der Hinweise

Ministerium für Inneres,
Kommunales, Wohnen und Sport

05.07.2024

keine

Zur Kenntnis genommen

Ministerium für Energiewende,
Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)

17.07.2024

ja

Hinweise wurden in Gänze berücksichtigt.

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Arbeit, Technologie und Tourismus

18.07.2024

keine

Zur Kenntnis genommen

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

02.07.2024

keine

Zur Kenntnis genommen

Landesamt für Umwelt (LfU)

04.07.2024

keine

Zur Kenntnis genommen

Landesamt für Landwirtschaft und
nachhaltige Landentwicklung (LLnL)

10.07.2024

keine

Zur Kenntnis genommen

Kreis Herzogtum Lauenburg

22.07.2024

ja

Hinweise wurden geprüft und teilweise berücksichtigt

Amt Hohe Elbgeest

18.07.2024

ja

Hinweise wurden berücksichtig.

Stadtwerke Geesthacht GmbH

02.07.2024

keine

zur Kenntnis genommen

Vodafone Deutschland GmbH

18.07.2024

keine

zur Kenntnis genommen

Polizeidirektion Ratzeburg

04.07.2024

keine

zur Kenntnis genommen

Landwirtschafts-
kammer
Schleswig-Holstein

03.07.2024

keine

zur Kenntnis genommen

Deutsche Bahn AG

01.07.2024

keine

zur Kenntnis genommen

Gewässer- und Landschafts-
verband Herzogtum Lauenburg

23.07.2024

ja

Hinweise wurden in Gänze berücksichtigt.

Folgende Stellungnahme ist verspätet eingegangen:

Träger öffentlicher Belange

Stellung-
nahme vom

Inhaltliche
Anmerk-
ungen

Stand der Hinweise

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

09.08.2024

keine

zur Kenntnis genommen

☒ Das Vorhaben wurde in der Öffentlichkeit am 25.09.2023 im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung vorgestellt.

E durch das Vorhaben berührte Rechte privater Dritter

☐ Flächen Dritter werden nicht – auch nicht zu vorübergehenden Zwecken – in Anspruch genommen, somit ist Grunderwerb nicht erforderlich.

☒ Die für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Grunderwerbsverträge sind geschlossen/ schriftliche Bauerlaubnisse erteilt.

☐ Nachbarschaftliche Belange (z.B. Verschattung, Veränderung der Zufahrtsituation) werden durch das Vorhaben nicht berührt.

☒ Den in ihren Belangen Betroffenen wurde das Vorhaben vorgestellt, auf die betroffenen Belange hingewiesen und schriftlich das Einverständnis mit der Maßnahme erteilt.

☒ Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen werden durch das Vorhaben nicht ausgelöst.

☐ Das Vorhaben löst passive Schallschutzmaßnahmen aus. Die betroffenen Eigentümer haben ihr Einverständnis hiermit erklärt.

Besonderheiten des Vorhabens in Bezug auf berührte Rechte Dritter:

Die Belange der Anlieger wurden erläutert und ihr Einverständnis eingeholt. Der Anlieger des Flurstücks 39, Flur 6, Gemarkung Hasenthal, hat am 27.08.2024 per E-Mail sein Einverständnis erklärt. Der Anlieger der Flurstücke 42 und 10/4, Flur 6, Gemarkung Hasenthal, hat am 12.09.2024 per E-Mail sein Einverständnis erklärt.

Die Unterzeichnerin kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben im in den Planunterlagen beschriebenen Umfang mit dem materiellen Recht im Einklang steht und genehmigt diese Planunterlagen nach Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange.

Mit der Umsetzung des Vorhabens kann nach Maßgabe der in den Planunterlagen und vorstehenden ergänzten Maßnahmen begonnen werden.

Lübeck, den 09.01.2025

gez. Lüth

Wiershope

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

Jerusalemsberg 9, 23568 Lübeck

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