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Schleswig-Holstein

L 116: Genehmigungsentscheidung des LBV.SH

Grundinstandsetzung der L 116 von der L 115 bis zur Brücke Breitenburger Kanal an der Grube Saturn in der Gemeinde Breitenburg, Kreis Steinburg nach § 9 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH).

Letzte Aktualisierung: 12.03.2025

Das Vorhaben Grundinstandsetzung der L 116 von der L 115 bis zur Brücke Breitenburger Kanal an der Grube Saturn wird hiermit in dem in den Planunterlagen dargestellten Umfang genehmigt.

Kurzbeschreibung des Vorhabens (Lage/Örtlichkeit/Umfang/Zielsetzung des Vorhabens (Planrechtfertigung)


Die vorliegende Planung umfasst die grundhafte Instandsetzung der vorhandenen Fahrbahn der L 116 und des parallel verlaufenden Radwegs, unter Beseitigung der erheblichen Setzungen am östlichen Fahrbahnrand auf eine Länge von ca. 860 m. Vorhabenträger und Träger der Baulast ist das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Standort Itzehoe. Das Planungsgebiet liegt im Land Schleswig-Holstein, Kreis Steinburg, Gemeinde Breitenburg und betrifft die Landesstraße L 116. Diese verläuft von der Anschlussstelle Hohenfelde der A 23 in Nord-Süd-Richtung über Rethwisch und Lägerdorf bis Itzehoe.Das Planungsgebiet befindet sich südlich der Stadt Itzehoe im Abschnitt 020 der Landesstraße zwischen den Netzknoten 2023016 und 2123005 bzw. zwischen dem Anschluss L 115 / L 116 und der Brücke über den Breitenburger Kanal. Das Vorhaben ist kein Teil von weiterführenden/übergreifenden Bedarfs- oder Ausbauplanungen.


Das Planungsgebiet wird im Straßenverlauf begrenzt durch eine Grabenbrücke (nördliche Grenze) und die Brücke über den Breitenburger Kanal (südliche Grenze). Im Westen verläuft im südlichen Teil der Breitenburger Kanal. Im Osten liegt die derzeit stillgelegte Kreidegrube Saturn. Mit dem Vorhaben verbunden sind der Ingenieurbauteil zur Errichtung einer Stützwand hin zur Grube Saturn (Bestandteil eines eigenen Entwurfs) und die für die Maßnahme erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Bestandteil der Genehmigungsentscheidung sind die nachfolgenden Planunterlagen

BezeichnungUmfangStand

U1

Erläuterungsbericht

35 Seiten

15.06.2023

U2

Übersichtskarte

1 Blatt; 1:50.000

15.06.2023

U3

Übersichtslageplan

1 Blatt; 1:25.000

15.06.2023

U4

Übersichtshöhenplan

entfällt

-

U5

Lageplan

2 Blätter; 1:500

15.06.2023

U6

Höhenplan

4 Blätter; 1:500/50

15.06.2023

U7

Lageplan der Immissionsschutzmaßnahmen

entfällt

-

U8

Lageplan der Entwässerungsmaßnahmen

1 Blatt; 1:1.000

15.06.2023

U9

Landschaftspflegerische Maßnahmen

siehe U 19

-

U10

Grunderwerb

Grunderwerbsplan

1 Blatt; 1:1.000

15.06.2023

geändert 21.06.2024

Grunderwerbsverzeichnis

1 Blatt;

1:25.000 4 Seiten

15.06.2023

24.06.2024

U11

Regelungsverzeichnis

entfällt

-

U12

Widmung/Umstufung/
Einziehung

entfällt

-

U13

Kostenermittlung

entfällt

-

U14

Straßenquerschnitt

Ermittlung der Bauklasse

3 Seiten

15.06.2023

Regelquerschnitte

4 Blätter; 1:50

15.06.2023

U15

Bauwerksskizzen

entfällt

-

U16

sonstige Pläne

Vorbelastungsplan

1 Blatt; 1:1.000

15.06.2023

Leitungsplan

1 Blatt; 1:1.000

15.06.2023

U17

Immissionsschutztechnische Untersuchungen

entfällt

-

U18

Wassertechnische Untersuchungen

entfällt

-

U19

Umweltfachliche Untersuchungen

Landschaftspflegerische und artenschutzrechtliche Bewertung

72 Seiten

13.03.2024

Biotoptypenkarte

1 Blatt; 1:3.500

15.06.2023

Baumkarte

1 Blatt; 1:500/1:750

15.06.2023

Baumtabelle

7 Seiten

15.06.2023

Potenzielle Vorkommen der Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie

1 Blatt; 1:6.000

15.06.2023

Maßnahmenblätter

13 Seiten

13.03.2024

Karten Biotopbilanz

5 Blatt; M 1:500

13.03.2024

Tabelle Biotopbilanz

1 Seite

13.03.2024

U20

Geotechnische Untersuchungen

Geotechnischer Bericht

Übersichtslageplan

Lageplan mit Aufschlusspunkten

Schematische Abwicklung

Ergebnisse der Baugrundaufschlüsse

Bodenmechanische Laborversuche

Kernfotos

Chemische Analytik

Standsicherheitsuntersuchungen

Setzungsberechnung

62 Seiten

Blatt 1; 1:100.000

2 Seiten

4 Seiten

50 Seiten

81 Seiten

7 Seiten

134 Seiten

13 Seiten

3 Seiten

03.03.2022

03.03.2022

03.03.2022

03.03.2022

03.03.2022

03.03.2022

03.03.2022

03.03.2022

03.03.2022

03.03.2022

U21

sonstige Gutachten

entfällt

-

U22

Verkehrsqualität

entfällt

-

U23

Verkehrssicherheit

entfällt

-

U24

Wirtschaftlichkeit

entfällt

-

Die Zuständigkeit des LBV.SH beruht auf § 52 Abs. 2 Ziffer 1 StrWG SH. Er ist die für Genehmigungsentscheidung nach § 9 StrWG zuständige Straßenbaubehörde.
Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um eine straßenrechtliche Umbaumaßnahme, für die es einer Genehmigungsentscheidung bedarf.

☒ Das gegenständliche Vorhaben verlässt den bestehenden Bestand.

☒ Ein Planfeststellungsbeschluss, eine Plangenehmigung oder ein rechtskräftiger B-Plan besteht für dieses Vorhaben nicht.

☒ Es handelt sich auch nicht um eine planfeststellungspflichtige Änderung. Zwar handelt es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um eine bauliche Maßnahme. Allerdings liegt weder die Errichtung eines oder mehrerer, weiterer Fahrstreifen vor, noch werden sonstige stärkere oder zusätzliche Betroffenheiten einer nicht geringen Zahl abwägungserheblicher Belange durch die bauliche Maßnahme in einer Weise berührt, die den notwendigen Interessenausgleich gerade durch Abwägung in einem Planfeststellungsverfahren angezeigt erscheinen lässt.

A Umweltverträglichkeitsprüfung

☒ Das geplante Vorhaben fällt nicht unter Anlage 1 des LUVPG.

☒ Das geplante Vorhaben stellt keine Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens dar.

☐ Die Planfeststellungsbehörde hat am … unter dem Az. … entschieden, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

☐ Die Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt auf Grund der Regelung des § 14 c /§ 14 d UVPG (nur bei Maßnahmen nach dem FStrG einschlägig!).

B Naturschutz und Landschaftspflege

☐ Mit dem Vorhaben sind Eingriffe in Natur und Landschaft i.S. der Naturschutzgesetzgebung nicht verbunden.

☒ Das Vorhaben ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Eine landschaftspflegerische Begleitplanung liegt vor. Das Einvernehmen der obersten Naturschutzbehörde nach § 1 Ziffer 4 Naturschutzzuständigkeitsverordnung (NatSchZVO) iVm § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 11 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) wurde mit Stellungnahme vom 15.05.2024 erteilt.

Besonderheiten des Vorhabens in naturschutzfachlicher Hinsicht:

Die Anregungen und Anpassungswünsche aus der Stellungnahme vom 27.07.2023 wurden vollumfänglich in die Unterlage 19 mit Stand vom 13.03.2024 eingearbeitet und erneut zur Stellungnahme beim MEKUN vorgelegt.
Daraufhin wurde das naturschutzfachliche Einvernehmen ohne Auflagen am 15.05.2024 erteilt.   

Die Regelungen und Festsetzungen der Maßnahmenblätter (U19, Anlage 5) sind einzuhalten.

C Wasserbehörde

☒ Mit dem Vorhaben sind Änderungen der Wassertechnik (Leitungsbestand, Einleitstellen-/mengen, Rückhalte-/Reinigungseinrichtungen etc.) nicht verbunden.

☐ Nach Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde werden die folgenden wasserrechtlichen Genehmigungsentscheidungen/Erlaubnisse ausgesprochen:

Besonderheiten des Vorhabens in wasserrechtlicher Hinsicht:

Gemäß Stellungnahme der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde des Kreises Steinburg vom 10.10.2023 ist die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht erforderlich.

Bezüglich Oberflächengewässer wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Entwurf die natürliche vorhandene Sohldichtung des Breitenburger Kanals berücksichtigt, so dass ein Durchbrechen von Kanalwasser in die Kreidegrube nicht begünstigt wird, da die Sohle nicht angefasst werden soll.

Vorhandene Bäume sollen ebenfalls stehengelassen werden, so dass auch keine Undichtigkeiten im Bereich der Wurzeln zu erwarten sind.

D weitere Beteiligungen Träger öffentlicher Belange und weitere Informationen über das Vorhaben

Folgende Träger Öffentlicher Belange und Private wurden zudem beteiligt:

  • Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS)
  • Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein
  • Landesamt für Umwelt (LfU)
  • Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)
  • Kreis Steinburg
  • Amt Breitenburg
  • Stadtwerke Itzehoe GmbH
  • Polizeidirektion Kreis Steinburg
  • Landespolizeiamt Kiel
  • Landesamt für Denkmalpflege
  • Deich- und Hauptsielverband Südwestholstein, SV Kronsmoor
  • Wasser- und Bodenverband Hörnerau
  • Deutsche Telekom AG, Niederlassung Nord
  • Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Region Nord
  • Schleswig-Holstein Netz AG
  • E.ON Energie Deutschland GmbH
  • Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH)
  • BGW-Geotechnik GmbH

Folgende Stellungnahmen sind davon eingegangen:

Träger öffentlicher Belange

Stellungnahme vom

Inhaltliche
Anmerkungen

Stand der Hinweise

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS)

20.08.23
per E-Mail

keine

zur Kenntnis genommen

Landesamt für Umwelt (LfU)

28.07.23

ja

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)

11.08.23
per E-Mail

keine

zur Kenntnis genommen

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

30.06.23

ja

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Amt Breitenburg

27.03.23

ja

Hinweise wurden
geprüft und teilweise berücksichtigt

Kreis Steinburg,
Untere Naturschutzbehörde

21.06.24
per E-Mail

25.07.23

ja

ja

zur Kenntnis genommen

Hinweise wurden
berücksichtig.

Schleswig-Holstein Netz AG

07.07.23
per E-Mail

ja

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Vodafone Deutschland GmbH

24.07.23
per E-Mail

keine

zur Kenntnis genommen

Deutsche Telekom Technik GmbH

14.07.23

ja

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Deich- und Hauptsielverband
Südwestholstein

10.07.23
per E-Mail

ja

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Wasser- und Bodenverband
Hörnerau

20.11.23

ja

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH)

04.08.23
per E-Mail

keine

zur Kenntnis genommen

E durch das Vorhaben berührte Rechte Dritter

☐ Flächen Dritter werden nicht – auch nicht zu vorübergehenden Zwecken – in Anspruch genommen, somit ist Grunderwerb nicht erforderlich.

☒ Die für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Grunderwerbsverträge sind geschlossen/ schriftliche Bauerlaubnisse erteilt.

☒ Nachbarschaftliche Belange (z.B. Verschattung, Veränderung der Zufahrtsituation) werden durch das Vorhaben nicht berührt.

☐ Den in ihren Belangen Betroffenen wurde das Vorhaben vorgestellt, auf die betroffenen Belange hingewiesen und schriftlich das Einverständnis mit der Maßnahme erteilt.

☒ Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen werden durch das Vorhaben nicht ausgelöst.

☐ Das Vorhaben löst passive Schallschutzmaßnahmen aus. Die betroffenen Eigentümer haben ihr Einverständnis hiermit erklärt.

☐ Das Vorhaben wurde in der Öffentlichkeit vorgestellt und zwar am … im Rahmen.

Besonderheiten des Vorhabens in Bezug auf berührte Rechte Dritter:

Mit dem einzigen Grundstücksbetroffenen wurden am 10.04.2024 sowohl eine Besitzüberlassungsvereinbarung als auch eine Fällvereinbarung unterzeichnet.
Am 13.01.2025 erfolgte die Unterzeichnung einer 1. Nachtragsvereinbarung zur Besitzüberlassungsvereinbarung vom 10.04.2024.

Somit sind alle Grunderwerbsangelegenheiten im Voraus geregelt.

Die Unterzeichnerin kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben im in den Planunterlagen beschriebenen Umfang mit dem materiellen Recht im Einklang steht und genehmigt diese Planunterlagen nach Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange.

Mit der Umsetzung des Vorhabens kann nach Maßgabe der in den Planunterlagen und vorstehenden ergänzten Maßnahmen begonnen werden.

Lübeck, 11.02.2025

gez. Lüth

(LBV.SH Leitung Geschäftsbereich 2)

Wiershope

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

Jerusalemsberg 9, 23568 Lübeck

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