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Schleswig-Holstein

Goldschakal darf nicht mehr getötet werden

Der Goldschakal, auf den mehrere Rissvorfälle auf der Insel Sylt zurückgehen, darf seit 1. August 2025 nicht mehr geschossen werden.

Letzte Aktualisierung: 01.08.2025

Die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Umwelt zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs.7 S. 1 Nr. 1 und 5 BNatSchG zur Entnahme (Tötung) eines Goldschakals auf der Insel Sylt (Kreis Nordfriesland) ist wie angekündigt bis 31. Juli 2025 befristet, das heißt seit 1. August 2025 ist die Entnahme nicht mehr gestattet. Da es seit einigen Wochen keine Sichtung und keine neueren Rissvorfälle auf Sylt gegeben hat, die dem Goldschakal zugeordnet werden, wurde keine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung vorgenommen.

Historie:

Nach mehreren Rissvorfällen auf der Insel Sylt hatte das Landesamt für Umwelt (LfU) – nach Auswertung der Stellungnahmen der Naturschutzverbände – am 4. Juni 2025 eine Allgemeinverfügung für die Entnahme eines Goldschakals veröffentlicht. Demnach war ein Sofortvollzug vorgesehen.

Dagegen wurde ein Eilantrag beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht eingelegt. Bis zur Entscheidung über diesen musste die Jagd auf den Goldschakal unterbrochen werden. Details: Pressemitteilung des MEKUN zur Aussetzung des Vollzugs (11. Juni 2025)

Am 19. Juni hat die 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (8. B 16/25) beschlossen: Die in der Allgemeinverfügung des Landesamtes für Umwelt vom 4. Juni 2025 getroffene Entscheidung zur Entnahme eines Goldschakals darf vollzogen werden. Der Goldschakal darf demnach entnommen (getötet) werden.

ABER: Gegen diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung in dem Eilverfahren ist am 20. Juni Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig eingelegt worden, einschließlich eines Antrags auf Erlass eines Hängebeschlusses. Diesem wurde stattgegeben. Der Goldschakal durfte bis zur OVG-Entscheidung über die Beschwerde nicht entnommen werden. Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts wies am 3. Juli 2025 die Beschwerde der Naturschutzinitiative gegen den Abschuss des Goldschakals auf Sylt zurück. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Eine Tötung ist damit wieder zulässig.

Die Allgemeinverfügung des LfU ist bis zum 31. Juli 2025 befristet. Nach diesem Tag ist eine Entnahme nicht mehr gestattet. Details: Pressemitteilung des OVG

Weitere Informationen und Dokumente

Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2025

Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Eilantrags vom 19. Juni 2025

Schreiben des LfU zur Aussetzung des Vollzugs (11. Juni 2025)

Pressemitteilung des MEKUN zur Aussetzung des Vollzugs (11. Juni 2025)

Allgemeinverfügung zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und 5 BNatSchG zur Entnahme (Tötung) eines Goldschakals auf der Insel Sylt (Kreis Nordfriesland)

Pressemitteilung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) zur Vorbereitung der Ausnahmegenehmigung und den Hintergründen (3. Juni 2025)

Weitere Informationen zum Goldschakal in Schleswig-Holstein

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