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Schleswig-Holstein

Heimarbeit

Letzte Aktualisierung: 30.06.2023

Heimarbeit
Heimarbeit

Allgemeines / Grundlagen

Menschen, die allein oder mit ihren Familienangehörigen in eigener Wohnung oder einer selbst gewählten Betriebsstätte sich regelmäßig wiederholende Arbeit im Auftrag eines anderen gegen Entgelt ausüben, unterfallen i.d.R. dem Heimarbeitsgesetz. Diese Menschen gelten aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit als besonders schutzbedürftig. Die Regelungen zum Schutz der Heimarbeitnehmer:innen befinden sich im Heimarbeitsgesetz - HAG. Die Überwachung der Vorgaben aus dem Heimarbeitsgesetz und die dazugehörige Entgeltüberwachung wird in Schleswig-Holstein durch die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord wahrgenommen.

Abgrenzung zu Homeoffice, Telearbeit und mobilen Arbeit

Homeoffice, Telearbeit oder mobile Arbeit werden umgangssprachlich fälschlich als Heimarbeit bezeichnet. Diese fallen jedoch nicht unter das Heimarbeitsgesetz. Die Beschäftigten im Homeoffice, in Telearbeit oder in mobiler Arbeit sind in der Regel bei den jeweiligen Unternehmen angestellt und nur die zugehörige Arbeitsausführung findet im eigenen Haushalt statt.

Heimarbeit
Heimarbeit

Verpflichtungen der Arbeitgeber

Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten und Entgeltbüchern oder Entgeltbelegen, sowie zum Auslegen von Entgeltverzeichnissen verpflichtet.

Wer Heimarbeit ausgibt, muss den zuständigen staatlichen Stellen regelmäßig die Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzeigen.

Zudem hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass Leben oder Gesundheit der Heimarbeitnehmer weder durch die Arbeitsstätte noch durch technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die er ihnen zur Verwendung überlässt, gefährdet werden.

Bindende Festsetzungen

Bei der Heimarbeit handelt es sich um eine Form der Lohnarbeit. Der Anspruch auf eine ordnungsgemäße Bezahlung der Heimarbeit wird durch allgemeinverbindliche Mindestentgelte in sogenannten "Bindenden Festsetzungen" sichergestellt. Die bindenden Festsetzungen können auch die Zahlung eines Heimarbeits- oder Unkostenzuschlages, eines erhöhten Urlaubsentgelts oder eines zusätzlichen Urlaubsgeldes und vermögenswirksamer Leistungen vorsehen. Gleiche Regelungen können auch Tarifverträge enthalten. Durch Gesetz ist zudem die Zahlung eines Urlaubsentgelts, eines Feiertagsgeldes und eines Zuschlages zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit vorgesehen.

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