Allgemeines / Grundlagen
Durch Erlass des
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung ist die Beteiligung der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord bei gewerblichen Bauvorhaben auf die Übersendung allgemeine Informationen zu den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen beschränkt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten entsprechend den im
Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG genannten allgemeinen Grundsätzen zu treffen.
Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätte gemäß den Vorschriften der
Arbeitsstättenverordnung - ArbStättVeinschließlich ihres Anhangs so eingerichtet und betrieben wird, dass von ihr keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.
Dem Antragsteller empfehlen wir die Informationen zur Baustellenverordnung und das Merkblatt
Anforderungen an Betriebe, in denen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden.
"Eine Nichteinhaltung kann zum Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen führen!
Weitere Informationen zu Arbeitsstätten.
Gefährdungsbeurteilung
Für jede Art von Betriebsstätte ist ein Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Diese ist schriftlich zu dokumentieren und muss mindestens folgendes beinhalten :
- Die sich durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes für die Beschäftigten möglicher Weise ergebenden Gefährdungen.
- Die physikalische, chemische und biologische Einwirkungen.
- Die Gestaltung, Auswahl und Einsatz der Arbeitsmittel (insbesondere Arbeitsstoffe, Maschinen, Geräte und Anlagen) sowie der Umgang damit.
- Die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken.
- Die psychische Belastungen bei der Arbeit
- Die aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
Die Gefährdungsbeurteilung muss bei Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb vorliegen.
Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung
Aufzugsanlagen
Im Falle des Einbaus einer Aufzugsanlage ist folgendes zu beachten:
Aufzugsanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen, die gemäß
Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV vor erstmaliger Inbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen sind.
Die Prüfung ist nach Maßgabe der im Anhang der BetrSichV genannten Vorgaben durchzuführen, danach ist bei der Prüfung festzustellen, ob
- die technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist,
- die Aufzugsanlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und sicher verwendet werden kann und
- die elektrische Anlage der Aufzugsanlage vorschriftsmäßig und die Notrufweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle gewährleistet ist.
Bei der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme ist auch festzustellen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung zutreffend festgelegt wurde. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK).
Eine Auflistung der in Schleswig – Holstein für die Prüfung von Aufzugsanlagen zugelassenen Überwachungsstellen finden Sie nachfolgend:
Zugelassene Überwachungsstellen - ZÜS
Weitere Informationen zur Betriebssicherheitsverordnung.
Bauvorhaben
Größere Bauvorhaben müssen vom Bauherrn bei der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord mit einer sogenannten , angekündigt werden.
Diese und weitere Pflichten des Bauherrn sind in der geregelt.
Weitere Informationen zur Baustellenverordnung.
Kontakt bei weiteren Fragen
Kontakt StAUK