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Schleswig-Holstein

Landtag: Änderung der Beamtenversorgung

Rede von Finanzministerin Monika Heinold anlässlich der 44. Tagung des Schleswig-Holsteinischen Landtags zu TOP 11 "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Beamtenversorgung"

Letzte Aktualisierung: 25.02.2021

Es gilt das gesprochene Wort.

Herr Landtagspräsident,

meine Damen und Herren,

die Corona-Pandemie stellt uns in sämtlichen Lebensbereichen vor große Herausforderungen – auch und gerade bei der Ausübung des Berufs. Viele unserer Beamtinnen und Beamten arbeiten aufgrund der Pandemie im Home-Office, viele andere – insbesondere bei der Polizei, in den Schulen und in der Justiz – arbeiten aber auch weiterhin vor Ort im Kontakt mit anderen Personen. Damit besteht auch im Dienst das Risiko, sich mit COVID-19 zu infizieren und daran zu erkranken.

Deshalb ist es richtig und notwendig, sich mit der Anerkennung von Covid-19-Erkrankungen als Dienstunfall zu beschäftigen. Das hat die Landesregierung intensiv getan, mit dem Ergebnis, dass wir zur Klarstellung und Vereinfachung der geltenden Rechtslage einen Erlass auf den Weg gebracht haben.

Schon jetzt gibt es im Dienstunfallrecht die Möglichkeit, dass eine Covid-19-Erkrankung als Dienstunfall anerkannt wird, wenn die Erkrankung in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. An dieser Kausalität zwischen Dienstausübung und Erkrankung wollen wir auch weiterhin festhalten – und diese nicht in Form eines Gesetzes außer Kraft setzen.

Was wir angesichts der besonderen Situation dieser Pandemie aber brauchen, sind handfeste Kriterien, wie bei der Einzelfallprüfung zu verfahren ist. Hier braucht es mehr Klarheit und Transparenz.

Deshalb haben wir in Abstimmung mit den Kommunalen Landesverbänden einen Erlass herausgegeben, in dem Kriterien für eine erleichterte Nachweisführung der antragstellenden Beamtinnen und Beamten geregelt sind. Vor der Herausgabe haben wir den Dialog mit den Gewerkschaften gesucht.

Als Landesregierung ist es uns wichtig, dass es beim Verfahren der Anerkennungsprüfung auch künftig zu einer Gleichbehandlung von Tarifbeschäftigten und Beamt:innen kommt. Ob eine Erkrankung an COVID-19 als Dienst- bzw. Arbeitsunfall anerkannt wird, sollte nicht davon abhängen, in welcher Art von Beschäftigungsverhältnis sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter befindet. Deshalb haben wir uns bei den Kriterien bewusst am Leitfaden des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung orientiert. Danach gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Kategorien:

Die erste Kategorie sind die Fälle, wo im Dienst oder infolge des Dienstes ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person nachweislich stattgefunden hat und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten ist. Für diese Fälle gibt der Leitfaden konkrete Vorgaben zur Kontaktdauer und zum Mindestabstand an die Hand.

Die zweite Kategorie sind die Fälle, bei denen sich kein intensiver Kontakt zu einer infektiösen Person feststellen lässt. Auch für diese Fälle ist eine Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall grundsätzlich möglich.

Es kann ausreichen, wenn es im unmittelbaren Dienstumfeld (z. B. innerhalb einer Justizvollzugsanstalt, einer Schule oder eines Einsatzwagens der Polizei) der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der Beamtin oder dem Beamten vorgelegen haben.

Mit diesen Regelungen haben wir aus Sicht der Landesregierung eine transparente und situationsgerechte Verfahrensweise, um das geltende Dienstunfallrecht für COVID-19-Erkrankungen anzuwenden.

Wir erleichtern die Nachweisführung und stellen sicher, dass der Dienstunfallschutz für alle Beamtinnen und Beamten umfassend gewährleistet ist. Das ist ein weiterer guter Baustein, um gemeinsam mit unseren Beschäftigten – ob verbeamtet oder im Angestelltenverhältnis – so gut wie möglich durch die Krise zu kommen.

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