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Corona: Update zu den regionalen Beschränkungen für Krippen, Kindertagesstätten und Horte ab dem 1. März

Letzte Aktualisierung: 23.02.2021

KIEL. Seit dem 22. Februar befinden sich die meisten Krippen, Kitas und Horte in Schleswig-Holstein im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Das betrifft die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster und die Kreise Dithmarschen, Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Segeberg, Steinburg, und Stormarn, sowie die Insel Helgoland.

Das Land hat auf Basis einer Lagebewertung der Gesundheitsämter für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Schleswig-Flensburg und die kreisfreien Städte Flensburg und Lübeck mit deren Einvernehmen Entscheidungen zum weiteren Vorgehen für die Krippen, Kitas und Horte ab dem 1. März getroffen. Dabei gelten auch hier ab dem 1. März unterschiedliche Regelungen:

Flensburg: Wie bereits in der laufenden Woche bleibt es in Flensburg auch für die Woche vom 1. bis zum 7. März bei der flexiblen Notbetreuung.

Schleswig-Flensburg: Bis zum 28.2.: Flexible Notbetreuung. Wechsel in den eingeschränkten Regelbetrieb ab dem 01.03. für zunächst eine Woche. In bestimmten an Flensburg angrenzende Gemeinden gilt weiterhin die Notbetreuung. Um welche Gemeinden es sich dabei handelt, wird vom Kreis Schleswig-Flensburg per Allgemeinverfügung ausgewiesen.

Herzogtum Lauenburg: Bis zum 28.2.: Flexible Notbetreuung. Wechsel in den eingeschränkten Regelbetrieb ab dem 01.03. für zunächst eine Woche.

Pinneberg: Bis zum 28.2.: Flexible Notbetreuung. Wechsel in den eingeschränkten Regelbetrieb ab dem 01.03. für zunächst eine Woche.

Lübeck: Bis zum 28.2.: Flexible Notbetreuung. Wechsel in den eingeschränkten Regelbetrieb ab dem 01.03. für zunächst eine Woche.

Im eingeschränkten Regelbetrieb werden die Betretungsverbote aufgehoben und wieder die weit überwiegende Mehrzahl der Kinder in normalen Gruppengrößen betreut werden. Dies betrifft:

1. Kinder von Mitarbeitenden aus der kritischen Infrastruktur, wenn ein Elternteil dazugehört (wenn keine Alternativbetreuung vorhanden)

2. Kinder von berufstätigen Eltern unabhängig von einer KRITIS-Zugehörigkeit, wenn beide Eltern berufstätig sind, (wenn keine Alternativbetreuung vorhanden)

3. Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden (wenn ohne Alternativbetreuung)

4. Kinder mit besonderem Schutzbedarf (dieser wird grundsätzlich vom Jugendamt festgestellt)

5. Kinder mit täglichem, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand und/oder heilpädagogischen Förderbedarf sowie Kinder mit Sprachförderbedarf bei geringen Deutschkenntnissen.

In Kreisen und kreisfreien Städten, in denen der eingeschränkte Regelbetrieb gilt und Eltern dieses Angebot noch nicht wahrnehmen dürfen, ist für diese eine Erstattung der Kita-Beiträge weiterhin möglich. Die Einrichtungen erstatten oder Erlassen die Beiträge und können diese Einnahmeausfälle mit ihrer Standortgemeinde abrechnen. Das Land übernimmt die entstehenden Kosten.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Marius Livschütz | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5317 | E-Mail: | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/sozialministerium, www.facebook.com/Sozialministerium.SH oder www.twitter.com/sozmiSH

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