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Schleswig-Holstein

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Zuwendung?

Förderfähig sind Projekte und Maßnahmen auf Grundlage der Richtlinie des Landespräventionsrates. Aber es gibt Ausnahmen.

Nicht zuwendungsfähige Positionen oder Ausgaben.

  • Bewirtung, Personalkosten, außer die, die in Rechnung gestellt werden
  • Verpflegung bzw. Bewirtungsausgaben, soweit sie den Rahmen der Regelungen des Bundesreisekostengesetzes überschreiten
  • Repräsentationsausgaben/ Betriebsfeiern/ Geschenke
  • Kreditzinsen
  • Instandhaltungskosten/ Wartung/ Reparaturen
  • Abschreibungen
  • Anschaffung von Kunst-/ Dekorationsgegenständen
  • Grunderwerb
  • Vorgaben, die das Land Schleswig-Holstein zur Leistung von Ausgaben nach Ablauf der Zuwendungsfrist in künftigen Haushaltsjahren verpflichten, ohne dass der Haushaltsplan dazu ermächtigt
  • Finanzierung von Personalstellen; jedoch entscheidet der Landespräventionsrat in begründeten Ausnahmefällen

Was sind Ausschlusskriterien für eine Förderung?

Ein vorzeitiger Beginn der Maßnahme stellt ein Ausschlusskriterium dar. Der Landespräventionsrat fördert keine Vorhaben, die vor Antragstellung begonnen wurden. Mit dem Projekt dürfen Sie grundsätzlich erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen, es sei denn, Ihnen wurde der "vorzeitige Maßnahmebeginn" genehmigt. Wenn Sie vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns finanzielle Verpflichtungen eingehen zum Beispiel durch Abschluss von Verträgen, ist die Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen.

Letzte Aktualisierung: 05.11.2020

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