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Fragen und Antworten für Planende, Behörden und Gemeinden

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (§ 1 Absatz 1 Baugesetzbuch) und so eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten (§ 1 Absatz 5 Baugesetzbuch).

Letzte Aktualisierung: 23.09.2025

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Was für Bauleitpläne gibt es?

Bauleitpläne sind der vorbereitende Flächennutzungsplan und der verbindliche Bebauungsplan (§ 1 Absatz 2 Baugesetzbuch). 

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan. Er stellt für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch). 

Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und ist Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuch erforderliche Maßnahmen (§ 8 Absatz 1 Baugesetzbuch). Er ist als Satzung zu beschließen (§ 10 Absatz 1 Baugesetzbuch). 

Dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan sind jeweils eine Begründung beizufügen (§ 5 Absatz 5, § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch). 

Wer ist für die Aufstellung von Bauleitplänen verantwortlich?

Die Bauleitpläne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch), sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Absatz 3 Baugesetzbuch). Die Bauleitplanung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Das Gleiche gilt für die Sicherung der Bauleitplanung durch die Gemeinden (zum Beispiel: Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch, Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen oder auf vorläufige Untersagung von Bauvorhaben nach § 15 Baugesetzbuch). Für das Bauleitplanverfahren gelten die Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung und des Landesverwaltungsgesetzes, soweit das Baugesetzbuch keine ergänzenden oder abweichenden Regelungen enthält.

Wann ist ein Bauleitplan erforderlich?

Nach § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes ist erforderlich, wenn die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet einer planerischen Leitung bedarf. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung in dem für einen Flächennutzungsplan gängigen Zeithorizont zu ordnen (selbständiger Bebauungsplan nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch). Dies kann vor allem bei ländlichen Gemeinden zutreffen, in denen eine räumliche Koordinierung der einzelnen Nutzungen nicht erforderlich ist, weil bauliche Entwicklungen nur in sehr geringem Umfang und größeren Zeitabständen zu erwarten sind.

Ein Bebauungsplan ist notwendig, wenn die Nutzung der Grundstücke geordnet und die öffentlichen und privaten Belange in einem geregelten Verfahren erfasst und koordiniert werden müssen. Auf diese Weise sollen Konflikte zwischen den verschiedenen Nutzungsansprüchen gelöst werden.

Das Planungserfordernis bezieht sich nicht nur auf die Aufstellung von Bauleitplänen, sondern auch auf deren Änderung, Ergänzung oder Aufhebung (§ 1 Absatz 8 Baugesetzbuch). Treten bei einer Planaufhebung wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ein oder sind sie zu befürchten, wird regelmäßig ein Planungserfordernis für einen neuen Bebauungsplan vorhanden sein.

Ein Planungserfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, ein Gebiet städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen. Ein Bauleitplan, der nur einzelne Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer begünstigen will, ist rechtswidrig (sogenannte "Gefälligkeitsplanung"). Die Planung zugunsten einzelner oder bestimmter Vorhaben ist jedoch gerechtfertigt, wenn damit städtebauliche Ziele verfolgt werden, zum Beispiel die Festsetzung einer hohen Grundstücksausnutzung, um eine Eingangssituation städtebaulich zu betonen. Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Satzungscharakter des Bebauungsplanes abgeleitet werden. Der Bebauungsplan ist von Natur aus auf (Einzel-)Grundstücke bezogen und in seinen Festsetzungen konkreter als der Flächennutzungsplan. Entscheidend ist, dass Gründe der städtebaulichen Ordnung, nicht aber allein private Interessen, den Einzelfall-Plan fordern.

Bauleitplanung erfolgt grundsätzlich zur Änderung der städtebaulichen Situation. Bei städtebaulicher Rechtfertigung sind auch Planungen zulässig, die eine vorhandene Situation und Nutzungsstruktur (zum Beispiel historische Ortskerne) bewahren und gegebenenfalls entgegenstehende Vorhaben verhindern (sogenannte Negativplanung). Eine reine Verhinderungsplanung ist hingegen unzulässig.

Eine spezielle Regelung zur Negativplanung enthält § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch. Danach stehen öffentliche Belange einer Errichtung der in § 35 Absatz 1 Nummern 2 bis 6 Baugesetzbuch genannten Vorhaben in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt (Anwendungsbeispiel: Steuerung von Kiesabbau durch Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan).

Ein Anspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans besteht jedoch nicht und kann auch nicht durch vertragliche Vereinbarung begründet werden. Das gilt auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Gemeinde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie ein Verfahren einleitet und zu Ende führt (§ 1 Absatz 3 Satz 2, § 12 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch).

Müssen übergeordnete Planungen beachtet werden?

Nach § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Die Ziele ergeben sich aus dem

  • Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein einschließlich der Teilfortschreibungen und
  • Regionalplan für den jeweiligen Planungsraum, in dem die Gemeinde liegt, einschließlich der wirksamen Teilfortschreibungen.

Ziele der Raumordnung sind einer Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung nicht zugänglich.

Die Grundsätze der Raumordnung, die sich ebenfalls aus den vorgenannten Plänen ergeben, sind von der Gemeinde zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen.

Welche Rechtslage ist bei zwischenzeitlicher Änderung des Baugesetzbuches anzuwenden?

Nach § 233 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung setzt regelmäßig eine Überleitungsvorschrift voraus.

Es bleibt der Gemeinde jedoch unbenommen, das Verfahren erneut einzuleiten beziehungsweise sich durch Ausübung ihres diesbezüglichen Wahlrechts zur Anwendung der neuen Rechtslage zu entschließen; eine Rückkehr zur alten Rechtslage wäre damit jedoch ausgeschlossen.

Wann ist eine Umweltprüfung vorzunehmen?

Mit Ausnahme des vereinfachten (§ 13 Baugesetzbuch) und des beschleunigten Verfahrens (§ 13a Baugesetzbuch) ist in jedem Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2 Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch). Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 2 Absatz 4 Satz 4 Baugesetzbuch). In der Begründung zum Bauleitplan ist darzulegen, welche Belange gegenüber den durch die Planung voraussichtlich zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen vorgezogen werden.

Was ist bei der Umweltprüfung zu beachten?

Die Gemeinde legt zunächst fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der umweltrelevanten Belange für die Abwägung von Bedeutung ist (§ 2 Absatz 4 Satz 2 Baugesetzbuch). Zu den Belangen des Umweltschutzes gehören insbesondere die in den §§ 1 und 1a Baugesetzbuch genannten Regelungen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Dabei ist die Anlage 1 zu § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch und § 2a Baugesetzbuch anzuwenden. Auch wenn keine umweltrelevanten Auswirkungen festgestellt wurden, ist die Bewertung der in der Anlage 1 aufgeführten Indikatoren zumindest checklistenartig aufzuführen, um den Prüfvorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.

Der Umweltbericht ist als gesonderter Teil in die Begründung zu integrieren.

Das Artenschutzrecht der §§ 44 ff. Bundesnaturschutzgesetz ist zwingendes Recht und unterliegt daher - anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz ) - nicht als "Belang" der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen "Gestaltungsfreiheit" (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 05.09.2013 – 2 C 190/12). Gleiches gilt gemäß § 1a Absatz 4 Baugesetzbuch, soweit ein Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b Baugesetzbuch in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. In diesem Falle sind die Vorschriften des § 34 Bundesnaturschutzgesetz über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Vorhaben einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission der gemeindlichen Abwägung entzogen und obligatorisch anzuwenden.

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