Aufstellungsbeschluss
Was ist ein Aufstellungsbeschluss und was muss er enthalten?
Mit dem Aufstellungsbeschluss wird das Bauleitplanverfahren formell eingeleitet. Hiermit dokumentiert die Gemeinde nach außen ihre Absicht, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, ergänzen oder aufzuheben. Wird jedoch ein Aufstellungsbeschluss gefasst, ist er immer ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Absatz 1 Baugesetzbuch). Einzelheiten der ortsüblichen Bekanntmachung – Abdruck in der Zeitung oder im amtlichen Bekanntmachungsblatt, Aushang, Internet – richten sich nach der landesrechtlichen Bekanntmachungsverordnung und ortsrechtlichen Hauptsatzung oder Bekanntmachungssatzung der Gemeinde. Im Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes ist der Geltungsbereich mit hinreichender Bestimmtheit zu bezeichnen. Im Regelfall ist der Plangeltungsbereich auf einer geeigneten Planunterlage im Sinne von § 1 Planzeichenverordnung darzustellen.
Wird ein Aufstellungsbeschluss zwingend für den Beginn eines Planverfahrens vorausgesetzt?
Nein, ein Aufstellungsbeschluss ist verfahrensrechtlich keine Voraussetzung für eine rechtssichere Planaufstellung. Er ist jedoch Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre (§ 14 Absatz 1 Baugesetzbuch), die Zurückstellung der Entscheidung über ein Vorhaben (§ 15 Absatz 1 und 3 Baugesetzbuch) und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Bauvorhaben während der Planaufstellung (§ 33 Absatz 1 Baugesetzbuch), soweit schon die städtebaulichen Ziele der Planung hinreichend konkretisiert sind.
Ist ein neuer Aufstellungsbeschluss zu fassen, wenn sich der Zuschnitt des Plangebiets im Laufe des Aufstellungsverfahrens verändert?
Soweit sich im Laufe des Aufstellungsverfahrens für den Bauleitplan eine Änderung des Zuschnitts für den Plangeltungsbereich ergibt, begründet dies regelmäßig nicht das Erfordernis für eine Neufassung des Aufstellungsbeschlusses. Ein Beschluss über die Änderung des Plangeltungsbereiches kann zum Beispiel auch zusammen mit anderen verfahrensleitenden Beschlüssen wie beispielsweise den Beschluss zur Veröffentlichung im Internet gefasst werden.
Soweit das Plangebiet mit Sicherungsinstrumenten der Bauleitplanung (§§ 14 ff. Baugesetzbuch) gesichert worden sein sollte, ist ggf. aus Gründen der Rechtssicherheit ein anderweitiges Vorgehen empfehlenswert, um die Rechtmäßigkeit der Sicherungsinstrumente nicht zu gefährden.
Wann ist ein Aufstellungsbeschluss aufzuheben?
Wird ein Planverfahren in irgendeinem Planungsstadium vor dem abschließenden Beschluss oder vor dem Satzungsbeschluss aufgegeben, soll der Aufstellungsbeschluss durch die Gemeindevertretung aufgehoben werden, um den Rechtsschein des nicht abgeschlossenen Verfahrens aufzuheben.
Frühzeitige Beteiligung und Unterrichtung
(§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch; § 11 Absatz 1 Landesplanungsgesetz)
Wann und was ist gegenüber der Landesplanungsbehörde anzuzeigen?
Die Gemeinde hat die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes der Landesplanungsbehörde anzuzeigen und die allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen (§ 11 Absatz 1 Landesplanungsgesetz).
Die Planungsanzeige ist dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Abteilung Landesplanung – IV 6 –, ausschließlich per E-Mail an die Adresse
landesplanung@im.landsh.de
zu übersenden. Gleichzeitig senden kreisangehörige Städte und Gemeinden ihre Planungsanzeige in einer digitalen Fassung an die Landrätin bzw. den Landrat.
Einzelheiten für die Planungsanzeige ergeben sich aus dem Erlass "Planungsanzeigen sowie Unterrichtungen nach dem Landesplanungsgesetz" vom 01.05.2020 (Amtsblatt Schleswig-Holstein 2020 Seite 912).
Parallel ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Referat IV 52 für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, per E-Mail über die Adresse
bauleitplanung@im.landsh.de
zu informieren.
Die Landesplanungsbehörde gibt der Gemeinde und der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde die Ziele der Raumordnung und die sonstigen abwägungsrelevanten Erfordernisse der Raumordnung bekannt, denen die Bauleitpläne nach § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch anzupassen sind.
Zu welchem Zeitpunkt sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zuge der frühzeitigen Beteiligung zu beteiligen?
Die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Ein Planentwurf ist für diesen Verfahrensschritt zwar noch nicht erforderlich. Notwendig sind aber Angaben über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Die Beteiligung kann bereits vor der förmlichen Einleitung des Bauleitplanverfahrens erfolgen, um mögliche Probleme vorab zu erkennen und die Planung nicht oder in veränderter Form durchzuführen.
Zu welchem Zeitpunkt ist die Öffentlichkeit im Zuge der frühzeitigen Beteiligung zu unterrichten?
Nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, Alternativlösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit soll durchgeführt werden, wenn Ziele und Zwecke der Planung ausreichend konkretisiert und die Auswirkungen voraussehbar sind. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche (§ 47f Gemeindeordnung), soweit ihre Interessen berührt sind. Grundsätzlich ist vor der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu empfehlen.
Sofern die Öffentlichkeit durch eine öffentliche Veranstaltung frühzeitig unterrichtet werden soll, ist ein Termin dafür rechtzeitig bekannt zu geben. Die Bekanntgabe eine Woche vor dem Termin ist in der Regel rechtzeitig. Die Bekanntgabe muss nicht nach den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung, der Hauptsatzung oder der Bekanntmachungssatzung erfolgen.
Über das wesentliche Ergebnis der Beteiligung ist eine Niederschrift oder ein Vermerk zu fertigen. Das Ergebnis ist für das weitere Planaufstellungsverfahren auszuwerten.
Unter welchen Umständen kann von einer frühzeitigen Beteiligung abgesehen werden?
Nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Baugesetzbuch kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, wenn
- ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt oder
- ein Bauleitplan aufgestellt werden soll und die Unterrichtung und Erörterung bereits auf anderer Grundlage erfolgt ist (zum Beispiel durch Beteiligung an einer anderen Planung).
Für das Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich. Mängel bei der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung stellen keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar, da § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (ebenso wie § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch) im Katalog des § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch nicht genannt ist.
Für den Verzicht auf Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sieht das Gesetz keine vergleichbare Verzichtsklausel vor; dieser wäre infolgedessen rechtswidrig.
Inwiefern sind Nachbargemeinden über die Planungsabsichten zu unterrichten?
Die Bauleitplanung einer Gemeinde hat in vielen Fällen Auswirkungen auf benachbarte Gemeinden. Daher bestimmt § 2 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch, dass die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen sind (interkommunales Abstimmungsgebot). Die durch die Planung betroffenen Nachbargemeinden, mindestens die unmittelbar angrenzenden Gemeinden, sind daher frühzeitig über die Planungsabsichten zu unterrichten. In der Regel geschieht dies zeitgleich mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Insbesondere bei raumbedeutsamen Planungen kommt der Abstimmung mit den Nachbargemeinden ein besonderes Gewicht zu.
"Benachbart" sind nicht nur angrenzende Gemeinden, sondern alle Gemeinden, die von der Planung berührt werden. Maßgebend ist die Reichweite der planungsrechtlichen Auswirkungen des durch den Bauleitplan ermöglichten Vorhabens. Beispielsweise kann bei Einzelhandelsgroßprojekten oder besonders immissionsträchtigen gewerblichen Anlagen eine großräumige Abstimmung erforderlich sein.
Die Nachbargemeinde hat ein Abwehrrecht gegen die vorgesehene Planung, wenn ihr durch Ziele der Raumordnung bestimmte Funktionen und Aufgaben zugewiesen sind (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch) und die planende Gemeinde diese durch ihre Planungsansätze beeinträchtigen kann.
Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 2 Baugesetzbuch)
Welche Unterlagen sind während der Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch zu veröffentlichen?
Zu veröffentlichen sind der Planentwurf mit Begründung und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch). Darunter fallen umweltbezogene Fachpläne und Fachbeiträge, wie zum Beispiel Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, Berichte, Gutachten und regelmäßig auch Landschaftspläne. Zudem sind die abwägungsrelevanten Inhalte des Durchführungsvertrages eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zumindest in die Begründung mit zu übernehmen. Der Inhalt der Bekanntmachung über die Veröffentlichung im Internet ist zusätzlich in das Internet einzustellen. Unterbleibt das Einstellen des Inhalts der ortsüblichen Bekanntmachung in das Internet, liegt ein beachtlicher Fehler vor, der eine Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert, vgl. § 214 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 214 Absatz 1 Nummer 2 e) Baugesetzbuch.
Die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind darüber hinaus auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die auszulegenden Unterlagen müssen für die Öffentlichkeit ohne wesentlichen Aufwand an der bekannt gemachten Stelle einsehbar sein. Es dürften nach stetiger Rechtsprechung keine Zugangshindernisse, wie zum Beispiel die Pflicht zur Registrierung oder die Eingabe einer Anmeldekennung, vorgesehen werden. Bei Bedarf müssen Erläuterungen gegeben werden. Weitergehende Auskunftsansprüche regelt das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein.
Welche umweltbezogenen Informationen müssen veröffentlicht werden und welche Anforderungen sind in dem Zusammenhang an die Bekanntmachung zu beachten?
Die Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet (Veröffentlichungsbekanntmachung) muss Angaben über die verfügbaren und einsehbaren Arten umweltbezogener Informationen enthalten (§ 3 Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz Baugesetzbuch). Bei der Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch ist sicherzustellen, dass die planende Gemeinde die (objektiv) wesentlichen Stellungnahmen veröffentlicht, und nicht nur diejenigen, die mit ihren Absichten vereinbar sind. Nach dem Wortlaut des § 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch sind alle Unterlagen, die Gegenstand der Veröffentlichung werden, zusätzlich über eine oder mehrere andere leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten für eine Einsichtnahme vorzuhalten.
Die Arten der umweltbezogenen Informationen können nach Themenblöcken zusammengefasst werden.
Eine Zusammenfassung nach Themenblöcken empfiehlt sich insbesondere dann, wenn andernfalls eine größere Zahl von Stellungnahmen einzeln aufgeführt werden müsste. Zulässig ist auch eine Orientierung an den in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Baugesetzbuch aufgeführten Schutzgütern. Eine Qualifizierung der verfügbaren Informationen ("Stellungnahmen zu …", "Berichte über …", "Pläne zu ...", "Altlastenkataster") in der Bekanntmachung ist nicht erforderlich. Um der Anstoßwirkung der Bekanntmachung gerecht zu werden, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Arten umweltbezogener Informationen im Sinne einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung der in Themenblöcken zusammengefassten Informationen zu gestalten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2013 – 4 CN 3.12). Im Genehmigungsverfahren für Bauleitpläne durch die höhere Verwaltungsbehörde wird geprüft, dass alle abwägungserheblichen, vor der Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet vorliegenden Umweltinformationen veröffentlicht waren und somit auch in den Themenblöcken der Bekanntmachung erwähnt waren. Zu Art und Umfang der Inhalte sowie zur schlagwortartigen Kurzcharakterisierung der in Themenblöcken zusammengefassten Informationen wird an dieser Stelle auf die diesbezügliche Grundsatzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.07.2013 – 4 CN 3.12, 06.06.2019 – 4 CN 7.18 und 20.01.2021 – 4 CN 7.19) hingewiesen.
Fehlen mehr als nur einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen vorliegen, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler vor (§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) Baugesetzbuch), der eine Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert.
Welche Vorgaben sind bei der Veröffentlichungsfrist zu beachten?
Die Veröffentlichung im Internet erfolgt nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage.
Beispiel
Beginn der Veröffentlichung: Dienstag 12. Juni
Fristbeginn: Dienstag 12. Juni (00.00 Uhr)
Ende der Veröffentlichung (Fristende): Mittwoch 11. Juli (24.00 Uhr)
Die Veröffentlichungsfrist darf nicht an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen (regionalen) Feiertag beginnen oder enden. Das schließen Sinn und Zweck der Veröffentlichung und der zusätzlich vorzuhaltenden, anderen leicht erreichbaren Zugangsmöglichkeit aus, wonach eine Einsichtnahme für die volle Dauer der Veröffentlichungsfrist möglich sein soll. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktages (§ 89 Absatz 3 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz).
Beginn und Ende der Frist sollen in der ortsüblichen Bekanntmachung (§ 3 Absatz 2 Satz 4 Baugesetzbuch) der bevorstehenden Veröffentlichung im Internet angegeben werden. Es reicht aus, wenn in der Bekanntmachung nur mitgeteilt wird, dass der Plan ab einem bestimmten Datum für die Dauer eines Monats (mindestens 30 Tage) ausliegt. Besonders bei einem Fristbeginn Ende Januar oder im Februar ist darauf zu achten, dass bei einer einmonatigen Auslegungsfrist das gesetzliche Minimum von 30 Tagen nicht unterschritten wird.
Welche Fristen sind bei der Veröffentlichungsbekanntmachung zu beachten?
Die Veröffentlichungsfrist darf unabhängig von der Bekanntmachungs- und Verkündungsform erst am Tag nach bewirkter Bekanntmachung beginnen. Die Fristen, wann eine Bekanntmachung bewirkt wird, hängen maßgeblich mit der ortsrechtlich bestimmten Form der Bekanntmachung zusammen. Entsprechende Regelungen sind der Bekanntmachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.
Für die Bekanntmachungs- und Verkündungsform durch Abdruck in der Zeitung (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Bekanntmachungsverordnung) und im amtlichen Bekanntmachungsblatt (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Bekanntmachungsverordnung) gilt, dass die Bekanntmachung mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt ist (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung).
Wenn die Gemeinde die Bekanntmachungs- und Verkündungsform des Aushangs (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 Bekanntmachungsverordnung) ortsrechtlich bestimmt hat, gilt die Bekanntmachung aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen erst mit Ablauf der Aushangfrist von einer Woche als bewirkt (§ 7 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 2 Bekanntmachungsverordnung).
Welche Mindestinhalte sind in die Bekanntmachung aufzunehmen?
Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:
- Die Art des Planes (Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan) sowie eine Umschreibung des räumlichen Geltungsbereiches, die der gewollten Anstoßfunktion gerecht wird.
- Die Internetseite oder Internetadresse, unter der der Entwurf des Bauleitplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen eingesehen werden kann.
- Die Dauer der Veröffentlichungsfrist.
- Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.
In der Bekanntmachung ist ferner darauf hinzuweisen, dass
- Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
- Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
- nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (Präklusionshinweis),
- welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch bestehen,
- und in welcher Weise eine Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt (Informationspflichten nach Artikel 13 ff. der Datenschutzgrundverordnung), und
- soweit erforderlich bei Planungen mit grenzüberschreitender Wirkung: ein Hinweis auf die Anwendung von den Vorschriften des Baugesetzbuch nach § 4a Absatz 5 Satz 2.
Für Flächennutzungspläne sowie deren Änderungen und Ergänzungen ist darüber hinaus ein Hinweis nach § 3 Absatz 3 Baugesetzbuch zum Verbandsklagerecht von Umweltvereinigungen aufzunehmen.
Wie kann ich die Bekanntmachung veröffentlichen?
Die Form der Ortsüblichkeit für nach dem Baugesetzbuch erforderliche Bekanntmachungen wird durch die landesrechtliche Bekanntmachungsverordnung und ergänzend durch die ortsrechtliche Haupt- oder Bekanntmachungssatzung der Gemeinde festgelegt.
Die Gemeinde legt durch Satzung fest, welche Bekanntmachungs- und Verkündungsform als ortsüblich / örtlich bestimmt wird. Die ortsrechtliche Festlegung erfolgt nach Maßgabe der Bekanntmachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Bekanntmachungsverordnung
Exkurs
Im Landesrecht hat die örtliche Bekanntmachung (und Verkündung) den zuvor verwendeten Begriff der "ortsüblichen Bekanntmachung" abgelöst, der allein auf die tatsächliche Übung in einem engeren örtlichen Bereich abstellte und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich zog. Auch hatten die Verwaltungsgerichte an den Begriff der "ortsüblichen Bekanntmachung" immer schärfere Mindestanforderungen gestellt. Der Landesgesetzgeber ist dieser Entwicklung und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit entgegen getreten und hat einheitliche Regelungen erlassen. Diese Regelungen befinden sich in der Bekanntmachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (vergleiche Friedersen/Stadelmann in: Foerster/Friedersen/Rohde, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz). Praxis der Kommunalverwaltung Band A 15 SH, Stand: 02/2023, § 329 Anm. 1). Das Baugesetzbuch enthält davon abweichend noch die Formulierung "ortsüblich bekannt zu machen".
Zu unterscheiden ist zwischen der Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet für die Beteiligung der Öffentlichkeit und sonstigen Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch:
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Baugesetzbuch ist es bundesgesetzlich normiert nicht zulässig, landes- oder ortsrechtlich zu bestimmen, dass Bekanntmachungen nach § 3 Absatz 2 Satz 4 Baugesetzbuch ausschließlich über die Homepage der planenden Gemeinde bereitgestellt werden.
Da der Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich in das Internet einzustellen ist, folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass eine alleinige Internetbekanntmachung aufgrund des Anwendungsvorrangs nicht ausreichend ist.
Dies wurde in der Vergangenheit durch Rechtsprechung nach alter Rechtslage zum seinerzeitigen § 4a Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch in der Fassung vom 13.05.2017 entsprechend bestätigt. Auch durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nummer 176) und der damit einhergehenden Neufassung des § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch, wonach der bisherige Inhalt des § 4a Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch in den Wortlaut des neuen § 3 Absatz 2 Satz 5 Baugesetzbuch überführt wurde, ergibt sich in der Sache keine veränderte Rechtslage.
Hingegen ergibt sich für sonstige Bekanntmachungen nach Baugesetzbuch auch die Möglichkeit einer alleinigen Internetbekanntmachung. So kommt das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 06.05.2021 – 1 KN 21/16, und das nachfolgende Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.12.2022 – 4 CN 1.22 zum Ergebnis, dass teilweise eine Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet für örtliche Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch zulässig sein dürfte. Dies dürfte ausweislich der Urteilsgründe beispielsweise für die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch gelten.
Wann muss das zusätzliche Einstellen in das Internet erfolgen?
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Baugesetzbuch ist vorgesehen, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung zusätzlich in das Internet einzustellen und zusammen mit den veröffentlichten Unterlagen über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen ist.
Einstellen des Inhaltes der ortsüblichen Bekanntmachung
Damit soll sichergestellt werden, dass der Bekanntmachungstext in direktem Zusammenhang mit den Unterlagen zum Planentwurf von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann. Es wird empfohlen, den Inhalt der Bekanntmachung zeitlich parallel zur ortsüblichen Bekanntmachung in das Internet einzustellen und über ein zentrales Landesportal verfügbar zu machen und diesen dann während der gesamten Veröffentlichungsfrist verfügbar zu halten.
Zugänglichkeit über ein zentrales Internetportal des Landes
Das zentrale Internetportal des Landes stellt in Schleswig-Holstein der Digitale Atlas Nord dar. Die Gemeinden sind verpflichtet, im digitalen Atlas den Link für die Bereitstellung von Planunterlagen hinterlegen zu lassen. Der Link ist per E-Mail an
DANord@LVermGeo.landsh.de
mitzuteilen.
In der Regel handelt es sich um einen dauerhaft gleichbleibenden Link, der dort hinterlegt werden kann. Beispielsweise die Homepage der Gemeinde, auf der der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung zusammen mit den veröffentlichten Unterlagen eingestellt wird.
Die Aktualität und Funktionsfähigkeit der hinterlegten Verlinkung liegt im Verantwortungsbereich der planenden Gemeinde. Es empfiehlt sich daher eine regelmäßige Überprüfung der Verlinkung.
Was ist die gesetzlich gewollte Anstoßfunktion?
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürgerinnen und Bürger zu wecken, die an der beabsichtigten Bauleitplanung interessiert oder von ihr betroffen sind. Der Inhalt der Bekanntmachung muss – mit anderen Worten – geeignet sein, potentiell planbetroffenen Bürgerinnen und Bürgern ihre Betroffenheit bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 06.07.1984 – 4 C 22.80).
Die dahinterstehende, gesetzlich gewollte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit soll gewährleisten, dass interessierte Personen dazu ermuntert werden, sich über das Internet oder eine andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu informieren und ggf. mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen.
Die Anstoßfunktion umfasst unterschiedliche Inhalte der Bekanntmachung. Beispielsweise ist eine hinreichend konkrete Angabe oder Umschreibung des Plangebiets erforderlich, um eine Betroffenheit feststellen zu können. Gleichermaßen gilt die Anstoßfunktion auch für die Arten der umweltbezogenen Informationen, die durch eine Zusammenfassung nach Themenblöcken eine rasche Orientierung für potenzielle, unterschiedlichste Betroffenheiten eröffnet.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 2 Baugesetzbuch)
Zu welchem Zeitpunkt ist die förmliche Beteiligung durchzuführen?
Es bietet sich an, die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 2 Baugesetzbuch) vor der Veröffentlichung im Internet des Bauleitplans (§ 3 Absatz 2 Baugesetzbuch) durchzuführen, damit nicht auf Grund von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange notwendige Planänderungen eine erneute Veröffentlichung im Internet erforderlich machen. Die Beteiligung kann auch gleichzeitig mit der Veröffentlichung im Internet erfolgen (§ 4a Absatz 2 Baugesetzbuch).
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben über die von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen oder sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung Auskunft zu geben, soweit diese Angaben für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können.
In welcher Form sind die Verfahrensunterlagen bereitzustellen?
Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen durch die Gemeinde sowie die Mitteilung an die Behörden sollen elektronisch erfolgen. Ein Anspruch auf Bereitstellung von Unterlagen in Papierform besteht nicht (mehr).
Obligatorisch sollen nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Baugesetzbuch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden.
Gibt es eine Frist für die Abgabe von Stellungnahmen?
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Eine Fristverlängerung ist bei der plangebenden Stelle unter Darlegung der maßgeblichen Gründe zu beantragen; die Entscheidung über die Gewährung einer Fristverlängerung ist in geeigneter Form mitzuteilen.
Äußert sich eine Behörden und ein sonstiger Träger öffentlicher Belange nicht oder erst nach Ablauf der Frist, kann die Gemeinde in der Regel davon ausgehen, dass die hier wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bauleitplan nicht berührt werden.Dies gilt nicht, wenn der Gemeinde bekannt ist, dass mit dem von der Behörde und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu vertretenden Belang eine Problemstellung oder offene Fragen für die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich verbunden sind. Verspätet vorgebrachte Belange können bei der Abwägung unberücksichtigt bleiben. Drängen sich der Gemeinde jedoch nicht oder verspätet geäußerte Belange oder Sachverhalte auf („hätte kennen müssen“) oder sind sie ihr anderweitig bekannt geworden und ist ihr Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans von Bedeutung, muss die Gemeinde ihnen nachgehen und sie in die Abwägung einstellen (§ 4a Absatz 5 Satz 1 Baugesetzbuch).
Wer zählt zu den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange?
Die Eigenschaft als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange, die oder der zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern ist (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch), liegt vor, wenn der Behörde (§ 3 Absatz 2 Landesverwaltungsgesetz) oder sonstigen Einrichtung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eine öffentliche Aufgabe zugewiesen wurde, die auch die Wahrnehmung solcher Belange umfasst, die von städtebaulichem Interesse für die jeweilige Bauleitplanung sind. Dazu zählen beispielsweise
- Behörden des Bundes, des Landes und der Kreise,
- benachbarte Gemeinden,
- Behörden der sonstigen Körperschaften und der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
- natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen sind (so genannte Beliehene),
- Privatpersonen oder privatrechtliche Unternehmen, die durch staatliche Konzessionen berechtigt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, für die sich der Staat ein Beleihungsrecht vorbehalten hat.
Keine Träger öffentlicher Belange sind Natur- und Umweltschutzvereinigungen, Sportvereine oder ähnliche Vereinigungen; sie üben keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aus. Sie können ihre Interessen im Planaufstellungsverfahren wie andere Vereine oder Bürgerinnen und Bürger vorbringen. Die Gemeinde ist aber nicht gehindert, Vereine und andere Organisationen im Planaufstellungsverfahren zu beteiligen, wenn ihre Interessen durch die beabsichtigte Planung besonders berührt werden. Das gilt insbesondere für die nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, auch wenn sich ihre besonderen Mitwirkungsrechte nicht auf Bauleitplanverfahren erstrecken. Den anerkannten Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes kommt insofern eine besondere Bedeutung im Bauleitplanverfahren zu, weil ihnen ein Verbandsklagerecht gegen Flächennutzungspläne zusteht (siehe dazu auch § 3 Absatz 3 Baugesetzbuch).
Die Träger öffentlicher Belange sind nur zu beteiligen, wenn deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die Planung betroffen ist oder betroffen werden kann. Eine formale Beteiligung aller nur denkbarer Träger öffentlicher Belange ist zu vermeiden, da dadurch das Verfahren unnötig erschwert wird und zudem zu einer Überlastung der zu beteiligenden Stellen beiträgt, die sich negativ auf die Dauer anderer Verfahren auswirken kann. Eine Prüfung der möglicherweise berührten Aufgabenbereiche verringert den Verwaltungsaufwand.
Was muss ich bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung beachten?
§ 4a Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch regelt die Unterrichtung der Gemeinden und Behörden eines Nachbarstaats, wenn ein Bauleitplan erhebliche Auswirkungen auf diese haben kann. Erheblich sind Auswirkungen, wenn sie abwägungserheblich sind. Handelt es sich bei erheblichen Auswirkungen auch um Umweltauswirkungen, richtet sich nach § 4a Absatz 4 Satz 2 Baugesetzbuch die Beteiligung insoweit nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Trennung der Beteiligung wegen erheblicher Umweltauswirkungen einerseits und sonstiger erheblicher Auswirkungen andererseits ist zwar rechtlich möglich, in der Regel aber nicht praktikabel. Abweichend von den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes gelten für die Beteiligungsfristen die Bestimmungen des Baugesetzbuchs (§ 4 Absatz 2, § 4a Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz Baugesetzbuch).
Für das Königreich Dänemark ist beispielsweise zu beteiligen: Ministry of Green Transition, Espoo Point Of Contact for Notification, Anschrift: Tolderlundsvej 5, DK-5000 Odense C, E-Mail
Espoo@svag.dk
Eine aktuelle Übersicht der Espoo-Kontaktstellen steht hier für eine Einsichtnahme zur Verfügung:
Points of Contact regarding Notification | UNECE
Erneute Beteiligungen (§ 4a Absatz 3 Baugesetzbuch)
Wann ist eine erneute Beteiligung erforderlich?
Nach § 4a Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch gilt: Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch oder § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen.
Die plangebende Stelle hat zu beurteilen, ob eine erneute Beteiligung erforderlich ist oder nicht. Maßstab für die Einschätzung ist die Abwägungsrelevanz der Änderung oder Ergänzung; die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen sollten aus Gründen der Rechtssicherheit nachvollziehbar dokumentiert werden. Nach stetiger Rechtsprechung kann von erneuten Beteiligungen abgesehen werden, wenn mit Sicherheit nichts Abwägungsrelevantes mehr (oder neu) zu erwarten ist (vergleiche dazu auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.1987 – 4 NB 2.87). Dies dürfte beispielsweise bei einer bloßen Klarstellung oder Berichtigung einer Festsetzung regelmäßig der Fall sein. Bei ernsthaften Zweifeln über das Vorliegen der Anforderungen für einen Verzicht erscheint bereits aus Gründen der Rechtssicherheit eine erneute Beteiligung angezeigt.
Zu welchen Planinhalten kann in der erneuten Beteiligung Stellung genommen werden?
Erfolgt eine erneute Beteiligung, ist die Abgabe von Stellungnahmen nach § 4a Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch auf die geänderten oder ergänzten Teile und die möglichen Auswirkungen der Änderung oder Ergänzung beschränkt, worauf in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 Baugesetzbuch hinzuweisen ist.
Die geänderten oder ergänzten Teile sollen entsprechend gekennzeichnet werden. Dies kann beispielsweise durch Textformatierung, farbliche Hervorhebungen oder andere eindeutig erkennbare Kennzeichnungen (zum Beispiel schwarzer Balken am Rand) erfolgen.
Wie lange dauert eine erneute Beteiligung?
Die Dauer der Beteiligungen soll nach § 4a Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch bei erneuter Beteiligung angemessen verkürzt werden. Eine Fristverkürzung hat in der Regel zu erfolgen, sofern kein atypischer Fall mit besonders umfangreichen oder komplexen Änderungen oder Ergänzungen vorliegt oder andere Umstände die plangebende Stelle hierzu bewegen.
Im Regelfall dürfte eine Frist von zwei Wochen wohl ausreichend sein. Im Einzelfall könnten längere Fristen angemessen sein, wenn die geänderten oder ergänzten Teile besonders umfangreich oder komplex sind. Die Entscheidung über die Dauer der Frist obliegt der Gemeinde.
Wer ist bei einer erneuten Beteiligung zu beteiligen?
Grundsätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch sowie die Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch vorgesehen. Die Vorschriften des § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch sind entsprechend zu beachten.
Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll nach § 4a Absatz 3 Satz 5 Baugesetzbuch die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
Abschließender Beschluss / Satzungsbeschluss
Was ist bei der Beschlussfassung zu beachten?
Der Flächennutzungsplan ist von der Gemeindevertretung zu beschließen. Handelt es sich um einen Bebauungsplan, ist dieser nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch als Satzung zu beschließen. Gleichzeitig ist die Begründung jeweils durch Beschluss der Gemeindevertretung zu billigen. Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss der Durchführungsvertrag zumindest durch den Vorhabenträger vorher unterschrieben worden sein (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch).
Genehmigungsverfahren
Welche Bauleitpläne sind genehmigungspflichtig?
Genehmigungspflichtig sind
- Flächennutzungspläne, einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen (§ 6 Absatz 1 Baugesetzbuch) und
- selbständige Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch,
- parallel aufgestellte Bebauungspläne nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch, wenn sie vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden und
- vorzeitige Bebauungspläne nach § 8 Absatz 4 Baugesetzbuch.
Die Genehmigungspflicht gilt auch für Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung sowie für das vereinfachte und beschleunigte Verfahren.
Welche Unterlagen sind im Zuge eines Genehmigungsantrags vorzulegen?
Mit der Vorlage zur Genehmigung sind
- ein formloser Genehmigungsantrag,
- der beschlossene Bauleitplan mit Begründung sowie die dazugehörigen Anlagen (zum Beispiel Fachbeiträge, Gutachten); die Authentizität der vorgelegten Unterlagen als Beschlussfassung muss erkennbar sein, und
- die vollständige Verfahrensakte
bei der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen.
Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 Baugesetzbuch) ist auch der Durchführungsvertrag beizufügen.
Welche Zuständigkeitsregelung gibt es für die höhere Verwaltungsbehörde?
In Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport als Oberste Landesbehörde mangels Mittelinstanz zugleich die höhere Verwaltungsbehörde (§ 206 Absatz 2 Baugesetzbuch). Gemäß § 203 Absatz 3 Baugesetzbuch wurde diese Zuständigkeit für die Prüfung von Bebauungsplänen der Gemeinden, die nicht der Kommunalaufsicht des Innenministeriums unterstehen, auf die Landrätinnen und Landräte übertragen (§ 1 Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden).
Genehmigungsbehörde für Flächennutzungspläne und genehmigungsbedürftige Bebauungspläne der Städte, die der Kommunalaufsicht des Innenministeriums unterliegen, ist das Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht (IV 52) im Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.
Die Landrätinnen oder Landräte sind Genehmigungsbehörde für genehmigungsbedürftige Bebauungspläne der Städte und Gemeinden, die ihrer Kommunalaufsicht unterliegen (§ 1 Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden). Die Zuständigkeit der Kommunalaufsicht ergibt sich aus § 121 Gemeindeordnung.
Ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die zuständige Genehmigungsbehörde, sind die Unterlagen über die Landrätin oder den Landrat, soweit diese oder dieser die Funktion als Kommunalaufsicht innehat, zuzuleiten.
In welcher Form kann ein Genehmigungsantrag gestellt werden?
Soweit das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport als höhere Verwaltungsbehörde für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zuständig ist, steht es den Kommunen frei, zwischen einer schriftlichen Antragsstellung in Papierform oder einem Antrag in digitaler Form zu wählen; eine Antragstellung im "Mischsystem" (digital und analog) ist allerdings nicht vorgesehen.
Für eine schriftliche Antragstellung sind der formlose Antrag samt Antrags- und Verfahrensunterlagen auf dem Dienstweg an die höhere Verwaltungsbehörde zu übersenden. Die Inhalte der Verfahrensakte sollen chronologisch und nach Verfahrensschritten geordnet sein. Als Orientierungshilfe kann die in der Rubrik "Vorlagen" bereitgestellte Verfahrensübersicht dienen.
Für eine digitale Antragstellung sind der formlose Antrag samt Antrags- und Verfahrensunterlagen an die höhere Verwaltungsbehörde zu übersenden. Die Einhaltung des Dienstweges ist erforderlichenfalls in geeigneter Weise sicherzustellen, zum Beispiel durch Übermittlung an die Landrätin oder den Landrat des Kreises per E-Mail in Kopie (Cc).
Für die Bearbeitung sind sämtliche Unterlagen im PDF-Format bereitzustellen. Die nachträglich digitalisierten Dokumente (zum Beispiel Scan) müssen mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich vollständig übereinstimmen. Zudem ist die Wiederauffindbarkeit durch Verwendung optischer Zeichenerkennung (durchsuchbares PDF) erforderlich.
Die strukturierte PDF-Datei ist mit einem lesezeichenbasierten Inhaltsverzeichnis zu versehen, um ein problemloses, zügiges Navigieren innerhalb der in aller Regel sehr umfangreichen Dateien gewährleisten zu können.
Detailliertere Informationen zur digitalen Antragstellung können den Anforderungen an die digitale Antragstellung und Vorlage von Antrags- und Verfahrensunterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 6 Baugesetzbuch (Rundschreiben vom 23.05.2025, Aktenzeichen: IV 526 - 36258/2025) entnommen werden.
Anschreiben zum Verfahren für digitale Anträge und Unterlagen für Flächennutzungspläne (PDF, 127KB, Datei ist barrierefrei)
Anlage 1: Anforderungsprofil für die digitale Antragstellung (PDF, 154KB, Datei ist barrierefrei)
Unter welchen Bedingungen wird eine Genehmigung erteilt?
Über den Genehmigungsantrag ist binnen eines Monats zu entscheiden. Dies folgt für Flächennutzungspläne aus § 6 Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch und für genehmigungspflichtige Bebauungspläne aus § 10 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch. Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden (§ 6 Absatz 4 Satz 2 Baugesetzbuch). Ist die Landrätin oder der Landrat Genehmigungsbehörde, muss eine Verlängerung beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Referat IV 52 für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, als höhere Verwaltungsbehörde beantragt werden.
Die Gemeinde ist von der Verlängerung zu unterrichten; dabei sollten die Gründe der Verlängerung genannt werden.
Wird über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Monatsfrist oder der verlängerten Genehmigungsfrist entschieden, gilt der Bauleitplan als genehmigt, ohne dass hierdurch Verfahrens- oder andere Rechtsverstöße geheilt werden (Genehmigungsfiktion).
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen (in der Regel Bedingungen) nach § 107 Landesverwaltungsgesetz versehen werden. Die Nebenbestimmungen sollen sicherstellen, dass verfahrensrechtliche und inhaltliche Fehler behoben werden. Erst die Erfüllung der Nebenbestimmungen macht die Genehmigung endgültig wirksam. Im Gegensatz zu Nebenbestimmungen dienen Hinweise einer Verbesserung des Planes unter den Gesichtspunkten der Klarheit und Rechtssicherheit.
Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, darf die Genehmigungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplanes von der Genehmigung ausnehmen (§ 6 Absatz 3 Baugesetzbuch). Voraussetzung ist, dass die Grundkonzeption des Planes nicht verändert wird. Auch dürfen Planungsinhalte, die von übergreifender Bedeutung sind, nicht entfallen. Ferner darf der ausgenommene Teil in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum genehmigten Teil stehen. Das ist zum Beispiel bei aufeinander bezogenen Eingriffs- und Ausgleichsflächen der Fall.
Räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplanes dürfen vorweg genehmigt werden, wenn die zunächst ausgenommenen Teilbereiche innerhalb der verlängerten Frist genehmigt werden können.
Wird ein Bebauungsplan durch eine Landrätin oder einen Landrat als höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 10 Absatz 2 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch vor Bekanntmachung des Flächennutzungsplans genehmigt, ist vor der Genehmigung das Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Referat IV 52 für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, – als Genehmigungsbehörde für den Flächennutzungsplan – im Hinblick auf die Planreife des Flächennutzungsplans herzustellen. Denn Voraussetzung für das Inkrafttreten des Bebauungsplans vor dem Flächennutzungsplan ist die Genehmigungsfähigkeit des Flächennutzungsplans. Es muss feststehen, dass der Bebauungsplan aus dem künftigen Flächennutzungsplan entwickelt sein wird.
Unter welchen Bedingungen wird eine Genehmigung versagt?
Die Genehmigung für Flächennutzungspläne ist nach § 6 Absatz 2 Baugesetzbuch und für Bebauungspläne nach § 10 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Baugesetzbuch zu versagen, wenn
- der Bauleitplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (also an Verfahrens- und Formfehlern leidet),
- inhaltlich dem Baugesetzbuch, der Baunutzungsverordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht und
- Versagungsgründe nicht durch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden können.
Die Feststellung, dass ein Bauleitplan nicht realisierbar ist, wird im Hinblick auf ein fehlendes Planerfordernis (§ 1 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch) regelmäßig zur Versagung der Genehmigung führen.
Gegen die Versagung der Genehmigung durch die Landrätin oder den Landrat kann die Gemeinde Widerspruch einlegen. Gegen die Versagung der Genehmigung durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann unmittelbar Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Was ist bei einer Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu beachten?
Die Erfüllung von Nebenbestimmungen bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung (sogenannter "Beitrittsbeschluss"). Dies ist bei Satzungen ein satzungsändernder Beschluss. Planzeichnungen, textliche Darstellungen oder Festsetzungen sowie die Begründung sind entsprechend den Beschlüssen zu ändern. Im Hinblick auf Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplans nach der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch zu beachten.
Eines Beitrittsbeschlusses bedarf es nicht, wenn Planzeichnung und/oder Text einem früheren, versehentlich nicht beachteten Beschluss der Gemeindevertretung anzupassen sind.
Werden aufgrund von Hinweisen nachrichtliche Übernahmen nachgetragen oder redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen (zum Beispiel Nachtragen eines Beschlussdatums, Aufnahme der Gebietsbezeichnung eines Bebauungsplanes in die Satzungsüberschrift, Klarstellung des Gewollten), ist kein Beschluss notwendig.
Werden Erläuterungen oder Begründungen ausführlicher formuliert, ist ein Beschluss notwendig, auch wenn die Sachaussagen unverändert bleiben.
Die Änderung vorhandener Urkunden aufgrund von Nebenbestimmungen oder Hinweisen sind nach Inhalt und Umfang kenntlich zu machen (Beurkundungsvermerk).
Ein Bauleitplan darf erst bekannt gemacht werden, wenn die Genehmigungsbehörde die Erfüllung der Nebenbestimmungen bestätigt hat.
Bekanntmachung der Genehmigungserteilung oder des Beschlusses
Wie wird der Bauleitplan in Kraft gesetzt?
Die Gemeinde hat die Genehmigungserteilung des Bauleitplanes ortsüblich bekannt zu machen. Bei Bebauungsplänen, die nicht der Genehmigung bedürfen, ist der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch). Der Bauleitplan tritt nach der Bekanntmachung in Kraft.
Zu Einzelheiten für die jeweilige Bekanntmachung wird auf die Abschnitte "Flächennutzungsplan" beziehungsweise "Bebauungsplan" verwiesen.
Zuständigkeiten und Zusammensetzung der Gemeindevertretung bei Beschlüssen
Welches Gremium ist für die Beschlussfassung zuständig?
Die Vorschriften des Baugesetzbuches erläutern den Begriff "die Gemeinde" nicht. Der Gesetzgeber verdeutlicht damit, dass durch Bundesrecht nicht geregelt werden kann, welches Organ der Gemeinde für verfahrensleitende Entscheidungen zuständig ist. Maßgeblich ist allein das landesrechtliche Kommunalverfassungsrecht.
Die Gemeindevertretung kann lediglich die in § 28 Gemeindeordnung genannten Aufgaben nicht übertragen. Dies sind nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 Gemeindeordnung der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen, einschließlich der Bebauungspläne und sonstiger Satzungen nach dem Baugesetzbuch, sowie nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 Gemeindeordnung den abschließenden Beschluss der Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanungen nach § 140 Nummer 4 des Baugesetzbuches.
Nicht übertragbar sind danach die dem abschließenden Beschluss vorausgehenden Entscheidungen über Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (Abwägung), da sie den Inhalt des Beschlusses über den Flächennutzungsplan beziehungsweise den Inhalt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan bestimmen, der abschließende Beschluss und der Satzungsbeschluss selbst sowie Beschlüsse zur Behebung der im Genehmigungsverfahren festgestellten Rechtsverstöße.
Alle anderen verfahrensleitenden Entscheidungen sind nicht strikt der Gemeindevertretung vorbehalten und können deshalb delegiert werden (zum Beispiel Aufstellungsbeschluss, Veröffentlichungsbeschluss).
Ob eine Gemeindevertretung Zuständigkeiten delegiert, in welcher Weise sie delegiert (durch Einzelbeschluss, Regelung in der Hauptsatzung oder Zuständigkeitsordnung) beziehungsweise auf wen sie delegiert, ist ihr überlassen. Die Delegation kann kommunalverfassungsrechtlich auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder einen anderen Ausschuss erfolgen.
Wesentlicher Vorteil einer Delegation ist unter anderem die aufgrund häufigerer Sitzungen der Ausschüsse eintretende Beschleunigung in den Entscheidungsprozessen und die daraus resultierende Verfahrensbeschleunigung. Aus Vereinfachungsgründen ist in dem Erlass und in den Anlagen ausschließlich die Gemeindevertretung als zuständiges Organ benannt. Bei einer Delegation sind die Anlagen entsprechend abzuändern.
Werden Angelegenheiten der Bauleitplanung öffentlich beraten?
Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich öffentlich (§ 35 Gemeindeordnung). Ein Verstoß gegen § 35 Gemeindeordnung hat die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge; dieser Verstoß wird auch durch § 4 Absatz 3 und 4 Gemeindeordnung nicht geheilt. Wird die Öffentlichkeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung ausgeschlossen, ist die Begründung hierfür den Verfahrensunterlagen und dem Genehmigungsantrag beizufügen. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist insoweit geboten, wie vertrauliche Daten, wie zum Beispiel Betriebsgeheimnisse, bekannt würden.
Verfahrensvermerke
Was sind Verfahrensvermerke und wozu sind sie gut?
Verfahrensvermerke bilden das Bauleitplanverfahren ab, das zum Zustandekommen des Plans geführt hat. Die einzelnen Verfahrensschritte, die katastermäßige Richtigkeitsbescheinigung, die Ausfertigung der Planunterlagen sowie das Inkrafttreten werden dort zusammengefasst festgehalten.
Vermerke über einzelne Verfahrensschritte (zum Beispiel: Aufstellungsbeschluss, Veröffentlichung im Internet, Behördenbeteiligung) sind rechtlich nicht zwingend erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch, jeden Verfahrensschritt zu dokumentieren. Verfahrensvermerke haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden im Sinne des § 415 Zivilprozessordnung, wenn sie unterzeichnet und mit einem Siegelabdruck versehen sind. Die Vermerke sind auf der Planunterlage anzubringen. Sind sie in einer Anlage zusammen gefasst, sollte die Anlage mit der Plangrundlage so verbunden werden, dass der Zusammenhang als einheitliche Plangrundlage deutlich wird. Die Verfahrensvermerke dokumentieren den Verfahrensablauf. Dies wird besonders dann bedeutsam, wenn die Verfahrensakte bereits vernichtet ist.
Verfahrensoptimierung / Beschleunigung des Planverfahrens
Wie lässt sich ein Bauleitplanverfahren optimieren?
Eine Verfahrensoptimierung lässt sich insbesondere erreichen durch
- Delegation der Zuständigkeit für verfahrensleitende Beschlüsse auf den Fachausschuss der Gemeindevertretung oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister; insbesondere ist eine Delegation für Beschlüsse zur erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (einschließlich der Beschränkungen und Fristverkürzung) auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister empfehlenswert;- Beauftragung einer qualifizierten Planerin oder eines qualifizierten Planers für die Durchführung des Verfahrens nach § 4b Baugesetzbuch; dabei können die Kosten des Planaufstellungsverfahrens, einschließlich der Kosten der oder des beauftragten Dritten, der Investorin oder dem Investor auferlegt werden;
- Erörterung von grundsätzlichen Problemstellungen mit allen Beteiligten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, um tragfähige Lösungen heraus zu arbeiten;
- Gestaltung zeitlich schlanker Verfahren für zügige Entscheidungen der kommunalen Gremien;- Ermächtigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Unterschrift der einzelnen Verfahrensvermerke (siehe auch Hinweis im Anschluss an die Anlagen);
- Frühzeitiges Einholen erforderlicher Gutachten und Beachtung gegenseitiger Abhängigkeiten; zum Beispiel Beachtung der Erfassungszeiträume von Arten- und Biotopschutzgutachten (März bis Ende Oktober), Bodengutachten vor Entwässerungskonzept oder Verkehrsgutachten vor lärmtechnischner Untersuchung.
Aktenführung, Archivierung und Einsichtnahme
Können die Verfahrensakten auch elektronisch geführt werden?
Die allgemeinen Regelungen für die Führung elektronischer Akten ergeben sich aus § 52d Landesverwaltungsgesetz. Hiernach können Akten der Gemeinden, Kreise und Ämter ausschließlich elektronisch geführt werden; gleiches gilt auch für die elektronische Vorgangsbearbeitung.
Wird eine Akte elektronisch geführt, ist gemäß § 52d Absatz 3 Landesverwaltungsgesetz durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sowie die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die ergänzenden Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.
Soweit Behörden Akten elektronisch führen, sollen gemäß § 52e Absatz 1 Sätze 1 bis 3 Landesverwaltungsgesetz in Papierform eingereichte Unterlagen in elektronische Dokumente übertragen werden und in der elektronischen Akte gespeichert werden. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Zudem soll die Wiederauffindbarkeit durch Verwendung optischer Zeichenerkennung (OCR) erleichtert werden.
Hinsichtlich der Aktenbestandteile, die von der Papierform in die elektronische Form übertragen werden, wird auf die Handlungshilfe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik hingewiesen.
Ersetzendes Scannen leichtgemacht – eine Handlungshilfe für Institutionen und Unternehmen
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine digitale Vornahme der Ausfertigungshandlung (zum Beispiel mittels qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 52 Absatz 2 Satz 2 Landesverwaltungsgesetz) nach derzeitiger Ansicht der Kommunalabteilung (IV 3) im Innenministerium noch nicht möglich sein dürfte. Es besteht das Risiko, dass die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form nicht von der gegenwärtigen Rechtslage gedeckt sein könnte. Dies hängt maßgeblich damit zusammen, dass die Ausfertigung einer Satzung nicht Teil eines Verwaltungsverfahrens ist, welches im Sinne des § 74 Landesverwaltungsgesetz auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Die zum Ersatz der Schriftform berechtigende Vorschrift des § 52a Absatz 2 Satz 2 Landesverwaltungsgesetz werden insoweit für die Ausfertigung von Satzungen für nicht anwendbar gehalten.
Das bedeutet, dass selbst wenn der Plan digital erstellt und bearbeitet wird, derzeit weiterhin ein entsprechender Papierausdruck zu erstellen ist. Dieser muss analog ausgefertigt werden.
Das Thema der digitalen, medienbruchfreien Vornahme der Ausfertigung wird schon auf unterschiedlichen Ebenen bewegt. Ziel ist einen Verzicht auf das Papierformat zu erreichen. Sobald dies möglich wird, erfolgt an dieser Stelle eine Aktualisierung.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Bauplanungsrecht keine Regelungen für eine elektronische Aktenführung trifft.
Muss die Gemeinde die rechtswirksame Bauleitpläne dauerhaft im Internet bereit halten?
Die Gemeinde ist verantwortlich dafür, bekannt gemachte Bauleitpläne archivmäßig zu sichern und dauerhaft im Internet bereit zu halten.
Das archivierte Papierexemplar darf nicht als ständige Arbeitsunterlage dienen und dadurch unscharf (zum Beispiel abgegriffen) werden.
Darüber hinaus soll die Gemeinde Bauleitpläne mit Begründung und zusammenfassender Erklärung dauerhaft im Internet bereitstellen (§§ 6a, 10a Baugesetzbuch).
Wer kann Bauleitpläne einsehen und Auskünfte dazu erhalten?
Jede Person kann den Bauleitplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Absatz 5, § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch).
Datenschutz
Ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch in der Bauleitplanung zu beachten?
Die Datenschutz-Grundverordnung der EU, die seit dem 25.05.2018 in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar in Kraft getreten ist, ist in der Bauleitplanung zu beachten. Im Bauleitplanungsverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist. Zudem werden personenbezogene Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (Baugesetzbuch). Es sind die Informationspflichten nach Artikel 13 ff. der Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen. Dies betrifft die Verfahren der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder der Aufhebung von Bauleitplänen (Flächennutzungs- und Bebauungsplan) sowie Satzungen gemäß § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 Baugesetzbuch. In der Konsequenz ist bereits in der ortsüblichen Bekanntmachung auf die Erfassung personenbezogener Daten hinzuweisen.
Wie ist mit personenbezogenen Daten bei Anregungen von Privaten umzugehen?
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollen Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, in öffentlicher Sitzung nicht genannt und in den öffentlichen Sitzungsunterlagen zum Beispiel durch Zuordnung eines Kennbuchstabens oder andere wirksame Maßnahmen pseudonymisiert beziehungsweise anonymisiert werden. Ist die Angabe der Adresse zwingend erforderlich, weil sich erst hieraus die Lage zum Plangebiet und das Maß der Betroffenheit erkennen lässt, kann dies eine Ausnahme begründen.
Wird einer Person Einblick in Verfahrensunterlagen gewährt, ist darauf zu achten, dass Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die in öffentlicher Sitzung nicht genannt werden dürfen, von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden.
In den von der Gemeinde zu veröffentlichenden „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Baugesetzbuch (Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung)“ wird die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten beschrieben. Die Informationspflichten dienen dazu, dass die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen über die Rahmenbedingungen der Verarbeitung unterrichtet werden. Neben dem Zweck gehören hierzu insbesondere die Angabe des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie etwaige weitere Empfänger der Daten. Die betroffenen Personen sollen nachvollziehen können wie mit den personenbezogenen Daten verfahren wird, an wen eine Weitergabe beabsichtigt ist und ob beziehungsweise in welcher Form eine Pseudonymisierung oder Anonymisierung vor öffentlichen Beratungen erfolgt.