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Gebiets- oder Bestandsänderungen

Fragen und Antworten für Planende, Behörden und Gemeinden

Letzte Aktualisierung: 27.10.2025

Gebiets- oder Bestandsveränderungen

Inwiefern gelten Bauleitpläne bei Gebiets- und Bestandsänderungen oder Wechsel der Zuständigkeiten fort?

Flächennutzungspläne gelten bei Gebiets- und Bestandsänderungen oder einem Übergang der Zuständigkeit auf einen Planungsverband fort. Die Zuständigkeit zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung bestehender Pläne geht auf die neue Gebietskörperschaft beziehungsweise den Planungsverband über. Eingeleitete Verfahren werden kraft Gesetzes beendet; sie können aber von der neuen Gebietskörperschaft oder dem Verband neu eingeleitet werden.

Im Wesentlichen gilt das gleiche für Bebauungspläne. Eingeleitete Verfahren können jedoch von der neuen Gebietskörperschaft oder dem Verband weitergeführt werden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden. 

Besteht ein Flächennutzungsplan bei einer Gebiets- oder Bestandsänderung einer Gemeinde oder einer sonstigen Veränderung der Zuständigkeit für die Aufstellung eines Flächennutzungsplans fort (§ 204 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch), ist – abweichend vom Grundsatz des § 8 Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch – die Aufstellung eines Bebauungsplans auch dann zulässig, wenn der Flächennutzungsplan noch nicht entsprechend der geänderten Situation ergänzt oder geändert wurde (§ 8 Absatz 4 Satz 2 Baugesetzbuch). Auch für den vorzeitigen Bebauungsplan nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Baugesetzbuch sind dringende Gründe im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch erforderlich. 

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