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Bebauungsplan

Fragen und Antworten für Planende, Behörden und Gemeinden

Letzte Aktualisierung: 27.10.2025

Bebauungsplan

Welche Angaben und Rechtsvorschriften müssen in der Präambel von Satzungen enthalten sein?

Pflichtige Inhalte einer Satzung werden durch § 66 Absatz 1 Landesverwaltungsgesetz näher bestimmt. Insbesondere gilt für Satzungen, dass sie die Rechtsvorschriften angeben müssen, die zu ihrem Erlass berechtigen (§ 66 Absatz 1 Nummer 2 Landesverwaltungsgesetz). Dies gilt auch für Bebauungspläne (einschließlich vorhabenbezogener Bebauungspläne) nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch. Außerdem ist auf die erfolgte Fassung des Satzungsbeschlusses hinzuweisen (§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Landesverwaltungsgesetz, Angabe des Beschlussdatums). Sind Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B) auf verschiedenen Unterlagen enthalten, muss jede die Einleitungsformel enthalten. Darüber hinaus wird bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen auch die Benennung des Vorhaben- und Erschließungsplans als essenzieller Bestandteil der Satzung für erforderlich erachtet. In der Einleitungsformel kann die Nennung der Rechtsgrundlage § 10 Baugesetzbuch ausreichen. Sollten örtliche Bauvorschriften nach § 86 Landesbauordnung mit dem Bebauungsplan verbunden werden, wäre die Nennung der Rechtsgrundlage entsprechend zu erweitern. Gleiches gilt auch bei Erhaltungsbestimmungen nach § 172 Baugesetzbuch. Es ist nicht erforderlich, das jeweilige Gesetz hier in der ausführlichen Form zu zitieren oder die Nummer des jeweiligen Gesetzblattes anzuführen. Der Bebauungsplan ist bestimmt durch den Satzungsbeschluss und damit ist das an dem Tage geltende Recht anzuwenden. Sollte vor dem Satzungsbeschluss im Verfahren das Baugesetzbuch geändert worden sein und eine Überleitungsvorschrift anzuwenden, ist altes Recht nach Maßgabe dieser Überleitungsvorschrift eingeschlossen. 

Sofern Bebauungspläne nach § 10 Absatz 2 Baugesetzbuch der Genehmigung bedürfen, ist in der Einleitungsformel der Satzung auch auf die Genehmigung hinzuweisen (§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Landesverwaltungsgesetz).

Besonderheiten zur Präambel eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden im Themenabschnitt "vorhabenbezogener Bebauungsplan" ausführlicher behandelt.

Ist eine Ausfertigung der Satzung erforderlich?

Die (papiergebundene) Ausfertigung ist notwendiger Bestandteil der Satzung (§ 66 Landesverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Gemeindeordnung). Sie obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beziehungsweise im Verhinderungsfall der jeweiligen Stellvertreterin oder dem jeweiligen Stellvertreter als dem nach § 4 Absatz 2 Gemeindeordnung zuständigen Gemeindeorgan. Mit der Ausfertigung der Satzung bezeugt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch handschriftliche Zeichnung mit dem vollen Familiennamen unter Angabe des Datums der Ausfertigung (§ 66 Absatz 1 Nummer 4 Landesverwaltungsgesetz) die Übereinstimmung des Satzungstextes mit der von der Gemeindevertretung beschlossenen Satzung (Authentizität) sowie die Beachtung der für die Rechtswirksamkeit der Satzung sonst maßgebenden Umstände mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (Legalität). Sie sollte zusammen mit eventuellen Verfahrenshinweisen an geeigneter Stelle auf der Planzeichnung erfolgen.

Die Ausfertigung muss zeitlich nach der Satzungsbeschlussfassung durch die Gemeindevertretung  und vor der Bekanntmachung der Genehmigungserteilung bzeziehungsweise des Satzungsbeschlusses erfolgen. Eine mangelhafte Ausfertigung führt in der Regel zur Unwirksamkeit der Satzung.

Besonderheiten zur Ausfertigung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden im Themenabschnitt "vorhabenbezogener Bebauungsplan" ausführlicher behandelt.

Was muss ich bei der Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung beachten?

Der Bebauungsplan tritt nach § 10 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch mit seiner Bekanntmachung in Kraft; vorliegend dürfte die Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch gemeint sein, also die "ortsübliche Bekanntmachung" der "Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde". Da sie in aller Regel aus Planzeichnung und Text besteht, ist die für Satzungen vorgeschriebene Bekanntmachung durch vollständigen Abdruck kaum möglich. § 10 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch schreibt daher eine Ersatzbekanntmachung vor. Die Bekanntmachung darf erst nach erfolgter Ausfertigung erfolgen.

Es muss nur die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes oder, wenn keine Genehmigung erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplanes sowie die Stelle und die Uhrzeiten, bei der der Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung von jeder Person eingesehen werden kann, ortsüblich bekannt gemacht werden (§ 10 Absatz 3 Sätze 1 und 3 Baugesetzbuch).

In der Bekanntmachung ist der Geltungsbereich des Bauleitplans anzugeben. Eine allgemein bekannte schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes genügt, wenn hierdurch der Geltungsbereich hinreichend genau beschrieben wird. Zwar sind die Anforderungen an die Gebietsbezeichnung der Schlussbekanntmachung etwas geringer als an die Gebietsbezeichnung in der Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch. Es empfiehlt sich aber, in beiden Fällen dieselbe Gebietsbezeichnung zu verwenden, sofern der Plangeltungsbereich sich im Verfahren nicht verändert hat.

Besonderheiten zur Bekanntmachung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden im Themenabschnitt "vorhabenbezogener Bebauungsplan" ausführlicher behandelt.

Da die Aufstellung eines Bebauungsplanes Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. Baugesetzbuch auslösen kann, muss die Bekanntmachung die Hinweise nach § 44 Absatz 5 Baugesetzbuch enthalten.

Ferner sollte auf die Rechtsfolgen nach § 215 Absatz 2 Baugesetzbuch und § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung hingewiesen werden.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch tritt der Bebauungsplan mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Die ortsübliche (bzw. örtliche) Bekanntmachung nach Landesrecht wird dabei entsprechend der Kriterien des § 7 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung bewirkt.

Der Plan ist ab dem Tag des Inkrafttretens (Zeitpunkt der bewirkten Bekanntmachung) zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Über den Planinhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (§ 10 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch).

Der Plan soll mit dem Tag des Inkrafttretens zusammen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf Dauer ins Internet eingestellt und über ein zentrales Landesportal zugänglich werden (§ 10a Baugesetzbuch). Diese Dokumente kann die Gemeinde auf den eigenen Seiten, auf den Seiten des Amtes oder in ein anderes Internetportal einstellen, sofern diese Seiten über die Seiten der Gemeinde verlinkt/ erreichbar sind.

Sofern DIN-Normen zum Bestandteil von Festsetzungen gemacht werden, muss die Gemeinde sicherstellen, dass die Öffentlichkeit verlässlich und in zumutbarer Weise, die DIN-Normen einsehen kann (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2013 – 4 BN 48/13). Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Ist das Verfahren zur Aufhebung und Neuaufstellung eines Bauleitplans parallel zu führen?

Jeweils eigenständige Verfahren zur Aufhebung und Neuaufstellung sind nicht erforderlich. Es ist einfacher, beide Verfahren miteinander zu verbinden. 

Beispiel

"Aufstellungsbeschluss über

  1. die Aufhebung des Bebauungsplanes Nummer ... (einschließlich seiner 1., 2., 3., ... Änderung) für das Gebiet …
  2. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer ... für das Gebiet ...".

Teil B – Text – des neuen Planes muss eine Regelung zur Aufhebung des alten Planes enthalten [zum Beispiel: "Der Bebauungsplan Nummer ... (einschließlich seiner 1., 2., 3. ... Änderung) für das Gebiet ... wird gleichzeitig aufgehoben."] 

Kann ein Bebauungsplan auch ersatzlos aufgehoben werden?

Auch eine ersatzlose Aufhebung von Bebauungsplänen ist möglich. Der Satzungstext könnte lauten: "Der Bebauungsplan Nummer ... (einschließlich seiner 1., 2., 3. ... Änderung) für das sich aus der Anlage ergebende Gebiet "…Name…" wird aufgehoben."

Die Aufhebung ist zu begründen. Teil der Begründung ist der Umweltbericht (§ 1 Absatz 8 in Verbindung mit § 2a Satz 3 Baugesetzbuch). Die Verfahrensschritte, die für die Aufstellung eines Bebauungsplanes gelten, sind auch bei der Aufhebung zu beachten. Nur die Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann im vereinfachten Verfahren erfolgen (§ 12 Absatz 6 Satz 3 Baugesetzbuch). Für eine Aufhebung im beschleunigten Verfahren gelten die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a Baugesetzbuch. Der aufzuhebende Bebauungsplan mit Begründung sollte der Begründung als Anlage beigefügt werden.

Wird der alte Bebauungsplan nicht aufgehoben, geht das neuere Satzungsrecht dem älteren vor. Der ursprüngliche Plan lebt wieder auf, wenn der neue Plan erfolgreich gerügt oder im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wird.

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