Beschleunigtes Verfahren (§ 13a Baugesetzbuch)
Welche Bedingungen müssen für ein beschleunigtes Verfahren erfüllt sein?
Grundvoraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist, dass es sich um die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung handelt. Das sind Bebauungspläne, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Ziel haben (§ 13a Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 04.11.2015 – 4 CN 9/14) ist der Außenbereich der Anwendung des § 13a Baugesetzbuch entzogen, soweit sie außerhalb des Siedlungszusammenhanges liegen.
Ausgeschlossen ist das beschleunigte Verfahren in Fällen, in denen die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden soll, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Absatz 1 Satz 4 Baugesetzbuch) oder Anhaltspunkte für die Pflicht zur Berücksichtigung von Störfallbelangen ("Seveso-III") vorliegen (§ 13a Absatz 1 Satz 5 Baugesetzbuch).
Ergibt sich die Umweltverträglichkeitsprüfpflicht erst über das Ergebnis der Vorprüfung im Einzelfall, ist diese entsprechend den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, vor der Wahl des Verfahrens für die Bauleitplanung durchzuführen. Nur wenn das geplante Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfpflicht auslöst, kann das beschleunigte Verfahren angewandt werden. Die Prüfung und ihre Ergebnisse sind in der Begründung zum Bauleitplan zu dokumentieren.
Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen.
Erfasst werden damit solche Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vergleiche § 1 Absatz 6 Nummer 4 Baugesetzbuch). In Betracht kommen insbesondere:
- im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 Baugesetzbuch,
- innerhalb des überwiegend bebauten Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen oder einer anderen Nutzungsart zuzuführende Flächen,
- innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche, überwiegend baulich genutzte Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll.
Bei den weiteren Voraussetzungen differenziert das Gesetz nach der im Bebauungsplan festgesetzten Grundfläche. Es ist die im Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässige Grundfläche nach § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Flächen bereits bebaut oder noch unbebaut sind. Bei der Flächenberechnung sind Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, einheitlich zu betrachten. Das heißt die festgesetzte Grundfläche aller betreffenden Bebauungspläne ist zusammen zu rechnen (§ 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Baugesetzbuch) und nicht nur die hinzukommenden Grundflächen. Anstelle der Grundfläche tritt, wenn der Bebauungsplan keine entsprechende Festsetzung enthält, die Fläche, die bei seiner Durchführung voraussichtlich versiegelt wird (§ 13a Absatz 1 Satz 3 Baugesetzbuch).
Bebauungspläne, durch die eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, können im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden (§ 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Baugesetzbuch).
Bebauungspläne, die eine Grundfläche von 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² festsetzen, können dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn eine sogenannte "Vorprüfung des Einzelfalls" ergibt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird (§ 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Baugesetzbuch).
Was ist bei einer Vorprüfung im Einzelfall für Bebauungspläne, die eine Grundfläche von 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² festsetzen, zu beachten?
Die Vorprüfung des Einzelfalls muss die in Anlage 2 zum Baugesetzbuch genannten Kriterien berücksichtigen. Die Begründung sollte auf die einzelnen in der Anlage 2 genannten Punkte eingehen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die beabsichtigte Bauleitplanung berührt werden können, sind an dieser Vorprüfung zu beteiligen (§ 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 letzter Halbsatz Baugesetzbuch). Die Vorprüfung und deren Ergebnis sind in der Begründung des Bebauungsplans zu dokumentieren.
Gibt es besondere Hinweispflichten beim beschleunigten Verfahren?
Hat sich die Gemeinde zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens entschieden, muss sie zusätzlich zu den in jedem Bauleitplanverfahren üblichen Hinweispflichten weitere Hinweise geben und ortsüblich bekannt machen:
- Die Tatsache, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird und keine Umweltprüfung erfolgt (§ 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch).
- Wenn ein Bebauungsplan vorliegt, der eine Grundfläche von 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² festsetzt, muss die Gemeinde auch die wesentlichen Gründe, – das heißt das Ergebnis der Vorprüfung – bekannt machen (§ 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch).
- Hinzuweisen ist ferner darauf, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann (§ 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch).
- Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Öffentlichkeit innerhalb bestimmter Frist zur Planung äußern kann, wenn keine frühzeitige Unterrichtung oder Erörterung im Sinne von § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch stattfindet (§ 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch).
Die Bekanntmachung dieser Hinweise kann mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch) verbunden werden (§ 13a Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch). In den Fällen einer umweltbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles (§ 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Baugesetzbuch) kann die Bekanntmachung erst nach deren Abschluss (§ 13a Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch) erfolgen, da anhand des Ergebnisses der Vorprüfung die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens entschieden werden muss. Das beschleunigte Verfahren entspricht im Wesentlichen dem vereinfachten Verfahren (§ 13a Absatz 2 Nummer 1 Baugesetzbuch).
Zentraler Unterschied ist die Nichtanwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 13a Absatz 2 Nummer 4 Baugesetzbuch). Sie entfällt aber nur bei Bebauungsplänen mit einer festgesetzten Grundfläche von weniger als 20.000 m² und daher nicht für Bebauungspläne mit einer festgesetzten Grundfläche von mehr als 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² (§ 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Baugesetzbuch). Klarstellend ist hervorzuheben, dass die Belange von Natur und Landschaft bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials und bei der Abwägung zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, Belange des Arten- und Biotopschutzes sind zu beachten und wenn Zerstörungen / Beeinträchtigungen (§ 30 Bundesnaturschutzgesetz) oder Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz eintreten entsprechend auszugleichen.
Wie wird der Flächennutzungsplan angepasst/ berichtigt?
Im beschleunigten Verfahren ist die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans möglich, der nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. Der Flächennutzungsplan kann nach Inkrafttreten des Bebauungsplans berichtigt (§ 13a Absatz 2 Nummer 2 Baugesetzbuch) werden. Es empfiehlt sich, in der Begründung zum Bebauungsplan die Änderungen des Flächennutzungsplans zeichnerisch darzustellen und zu begründen, mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes auch die Berichtigung des Flächennutzungsplanbereichs ortsüblich bekannt zu machen und den berichtigten Flächennutzungsplan gleichzeitig mit dem Bebauungsplan zur Einsicht bereit zu halten. Es empfiehlt sich die Berichtigung redaktionell in die fortlaufende Nummerierung der F-Plan-Änderungen einzugliedern. Damit ist für die Öffentlichkeit klar, welche aktuelle Fassung des Flächennutzungsplans gilt.
Den Behörden, die Ausfertigungen von Bauleitplänen erhalten, sind auch Ablichtungen des Inhalts der Berichtigung zu übersenden.
Weitere Ausführungen zur Abweichung vom Flächennutzungsplan finden sich in Nummer 2.1.3.2 des Einführungserlasses zum Baugesetzbuch-ÄndG 2007.