Flächennutzungsplan
Können Flächen oder einzelne Darstellungen aus dem Flächennutzungsplan ausgenommen werden?
Die Gemeinde kann nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch Flächen und andere Darstellungen aus dem Flächennutzungsplan ausnehmen, wenn
- dadurch die für das gesamte Gemeindegebiet darzustellenden Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt werden und
- die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.
Die Gründe für das Ausnehmen von Flächen sind in der Begründung darzulegen.
Das Ausnehmen bietet sich an, wenn wegen nicht abgeschlossener Untersuchungen oder Fachplanungen noch keine Entscheidung getroffen werden kann. Der Flächennutzungsplan muss trotz Herausnahme einzelner Flächen oder Darstellungen bereits eine schlüssige Gesamtkonzeption liefern. Ein Ausnehmen von Flächen oder Darstellungen scheidet aus, wenn die laufenden Untersuchungen oder Fachplanungen die Grundkonzeption noch verändern können.
Diese Ausnahmeregelung ist eng auszulegen und darf nicht zu einer Umgehung oder Aufschiebung einer planerisch notwendigen Konfliktbewältigung eingesetzt werden. Dies würde der Funktion des Flächennutzungsplans widersprechen.
Was muss ich bei der Bekanntmachung der Genehmigung für den Flächennutzungsplan beachten?
Die Gemeinde hat die Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen ("Ersatzbekanntmachung"). Anstelle der Bekanntmachung des kompletten Flächennutzungsplans wird jeder Person das Recht eingeräumt, den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung einzusehen und über deren Inhalt Auskunft zu verlangen (§ 6 Absatz 5 Satz 4 Baugesetzbuch). Es braucht nur die Tatsache der Genehmigung unter Bezeichnung der Genehmigungsbehörde und des Datums des Genehmigungsbescheides bekannt gemacht zu werden. Ein Hinweis auf (im Verfahren berücksichtigte) Nebenbestimmungen ist nicht erforderlich. Bei Erst- oder Neuaufstellung des Flächennutzungsplans ist ein Hinweis auf die Betroffenheit des gesamten Gemeindegebietes zielführend. Für Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplanes ist der räumliche Geltungsbereich durch textliche Beschreibung oder Abdruck einer Lageskizze zu kennzeichnen. Die Ausführungen zur Anstoßwirkung in der Rubrik "Öffentlichkeitsbeteiligung" können hier sinngemäß übertragen werden.
In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 215 Absatz 2 Baugesetzbuch).
Was ist eine Neubekanntmachung der geänderten Fassung?
Die Gemeinde kann mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der geänderten oder ergänzten Fassung neu bekannt zu machen ist (§ 6 Absatz 6 Baugesetzbuch). Für diesen Zweck wird eine Planzeichnung erstellt, die alle Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt (Zusammenzeichnung). Bei Zweifeln über Art und Umfang einer Änderung oder Ergänzung ist deren genehmigte und bekannt gemachte Fassung maßgeblich. Änderungen der beschlossenen Planzeichnungen, auch wenn sie als "redaktionell" eingeschätzt werden sowie Anpassungen an den aktuell tatsächlich vorhandenen Nutzungs-/Bestand sind nicht zulässig. Einzig die Neuaufnahme von nachrichtlichen Übernahmen wie beispielsweise Natur- und Landschaftsschutz und andere fachrechtliche Vorgaben ist hier zulässig. Eine Neufassung der Begründung ist ebenfalls nicht zulässig. Der Neubekanntmachung kann eine Beschreibung der Ursprungsfassung, soweit sie noch gilt, und der einzelnen Änderungen beigefügt werden. Diese Neubekanntmachung übt nur eine deklaratorische Funktion aus und ist nicht konstitutiver Natur. Bei der Neubekanntmachung ist hierauf in der Präambel hinzuweisen.
Was gilt bei einem gemeinsamen Flächennutzungsplan und was ist ein Planungsverband?
Beim gemeinsamen Flächennutzungsplan handelt es sich um einen Plan für das gesamte Gebiet der beteiligten Gemeinden, der von allen Gemeinden gemeinsam aufgestellt wird (§ 204 Baugesetzbuch). Daher ist das Aufstellungsverfahren parallel in allen beteiligten Gemeinden durchzuführen:
- Der Aufstellungsbeschluss wird inhaltsgleich von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden gefasst. Die Ausarbeitung des Entwurfs und der Begründung erfolgt durch eine oder einen von allen Gemeinden beauftragte Entwurfsverfasserin oder beauftragten Entwurfsverfasser. Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wird inhaltsgleich von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden gefasst. Auch die Auslegung wird in allen Gemeinden bekannt gemacht und durchgeführt. Entsprechendes gilt für die Abwägung, den abschließenden Beschluss und die Bekanntmachung der Genehmigung des Planes.
- Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes erfolgt entsprechend dem oben geschilderten Verfahren (§ 204 Absatz 1 Satz 3, erster Halbsatz Baugesetzbuch). Das gilt auch, wenn die Änderungen nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen.
Sind die Voraussetzungen für die Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes entfallen oder ist der Zweck einer gemeinsamen Flächennutzungsplanung erreicht, kann nach Zustimmung durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 204 Absatz 1 Satz 5 Baugesetzbuch) jede Gemeinde den gemeinsamen Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet wieder selbst ändern oder ergänzen.
Die Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bindung an einen gemeinsamen Flächennutzungsplan nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt (§ 204 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz Baugesetzbuch); in derartigen Fällen genügt anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen.
Unter Umständen empfiehlt es sich, den gemeinsamen Flächennutzungsplan durch einen Planungsverband gemäß § 205 Baugesetzbuch aufstellen zu lassen. Die Gemeinden übertragen jeweils für ihr Gemeindegebiet, oder Teilflächen davon, die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen.