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Vereinfachtes Verfahren (§ 13 Baugesetzbuch)

Fragen und Antworten für Planende, Behörden und Gemeinden

Letzte Aktualisierung: 27.10.2025

Vereinfachtes Verfahren (§ 13 Baugesetzbuch)

Unter welchen Bedingungen kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden?

Das vereinfachte Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch ist durch bestimmte Erleichterungen im Verfahren zur Aufstellung beziehungsweise Änderung des Bauleitplans gekennzeichnet; insbesondere ist im vereinfachten Verfahren keine Umweltprüfung durchzuführen. 

Das vereinfachte Verfahren kann gemäß § 13 Absatz 1 Baugesetzbuch angewandt werden, wenn

  • durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder
  • durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 Baugesetzbuch der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich ändert oder
  • der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch oder zur Steuerung von Vergnügungsstätten nach § 9 Absatz 2b Baugesetzbuch enthält und wenn
  • weder die Zulässigkeit Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiger Vorhaben begründet oder vorbereitet wird (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch) noch Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Flora- Fauna- Habitat- und Europäischen Vogelschutzgebieten bestehen (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch) und
  • keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder der Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Außerdem ist das vereinfachte Verfahren anwendbar, wenn ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgehoben wird (§ 12 Absatz 6 Satz 3 Baugesetzbuch). 

Welche Erleichterungen ergeben sich durch das vereinfachte Verfahren?

Das vereinfachte Verfahren ist durch folgende Erleichterungen im Aufstellungsverfahren gekennzeichnet:

  • Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch und der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch kann abgesehen werden (§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch).
  • Anstelle der Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden (§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch). Wenn die Betroffenen nicht zweifelsfrei feststellbar sind, sollte jedoch eine Veröffentlichung im Internet vorgenommen werden.
  • Anstelle der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch kann den berührten Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden (§ 13 Absatz 2 Nummer 3 Baugesetzbuch).

Im vereinfachten Verfahren findet keine Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch statt (§ 13 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch). Dementsprechend ist weder ein Umweltbericht nach § 2a Baugesetzbuch noch die Angabe in § 3 Absatz 2 Satz 4 Baugesetzbuch, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erforderlich. Auch die Vorschriften über die Überwachung (Monitoring gemäß § 4c Baugesetzbuch) sind nicht anzuwenden.

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch). Dieser Hinweis wird, wenn eine Veröffentlichung im Internet durchgeführt wird, in der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 Baugesetzbuch gegeben. Wird der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben, wird der Hinweis mit dem entsprechenden Anschreiben gegeben.

Leitet die Gemeinde das Verfahren mit einem Beschluss über die vereinfachte Änderung ein, so ist dieser ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch). Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Stellungnahmen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 6 und 8 Baugesetzbuch zu behandeln. Der geänderte Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Der geänderte Flächennutzungsplan wird durch Beschluss festgestellt.

Für die Bekanntmachung und das Wirksamwerden des geänderten oder ergänzten Flächennutzungsplans gelten § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch und § 6a Baugesetzbuch mit der Einschränkung, dass die Regelungen über die zusammenfassende Erklärung (§ 6a Absatz 1 Baugesetzbuch) nicht anzuwenden sind (§ 13 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch). Für die Bekanntmachung und das Inkrafttreten des geänderten oder ergänzten Bebauungsplans gelten § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch und § 10a Baugesetzbuch ebenfalls mit der Einschränkung hinsichtlich der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 Baugesetzbuch (§ 13 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch).

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