Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
Was ist das Parallelverfahren beziehungsweise wann handelt es sich um einen vorgezogenen Bebauungsplan?
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Das Entwicklungsgebot betrifft den Inhalt eines Bebauungsplanes und damit dessen materielle Rechtmäßigkeit; es ist keine Verfahrensvorschrift. Ergibt die Prüfung, dass der aufzustellende Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Dies kann im Parallelverfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch geschehen. Soweit die Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans nicht zeitgerecht abgeschlossen werden kann, kann der Bebauungsplan bekannt gemacht werden, wenn die parallel laufende Änderung des Flächennutzungsplans den Stand der Planreife erreicht hat und anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird (§ 8 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch, sogenannter vorgezogener Bebauungsplan). Diese Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung (§ 10 Absatz 2 Baugesetzbuch). Die Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für die Genehmigung des Flächennutzungsplans zuständigen Genehmigungsbehörde.
Wann kann ein selbstständiger Bebauungsplan aufgestellt werden?
Ein Flächennutzungsplan ist nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch nicht erforderlich, wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Das kann der Fall sein, wenn in einer Gemeinde keine erhebliche oder vielgestaltige Entwicklung oder Strukturänderung zu erwarten ist und deshalb auf eine Koordination durch einen Flächennutzungsplan verzichtet werden kann. Dies kann zum Beispiel in kleinen dörflichen Gemeinden der Fall sein, wo die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan ausreicht, um das bauliche Geschehen im Zeithorizont eines Flächennutzungsplans (10 bis 15 Jahre) zu ordnen.
Wann kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden?
Wenn dringende Gründe es erfordern und der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegenstehen wird, kann ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor das Verfahren zu erstmaligen Aufstellung des Flächennutzungsplanes abgeschlossen ist (§ 8 Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch). Gilt ein Flächennutzungsplan bei Gebiets- oder Bestandsänderungen fort, kann in der Übergangszeit ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist (§ 8 Absatz 4 Satz 2 Baugesetzbuch).
Ob ein vorzeitiger Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen würde, kann sich zum Beispiel aus einer gemeindlichen Entwicklungsplanung oder den Vorarbeiten zu einem Flächennutzungsplan ergeben. Hat das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes einen fortgeschrittenen Stand erreicht, liegen in der Regel keine dringenden Gründe für einen vorzeitigen Bebauungsplan vor, es wird sich vielmehr um ein Parallelverfahren nach § 8 Absatz 3 Baugesetzbuch handeln.
In der Begründung muss die Gemeinde darlegen, aus welchen Gründen der Bebauungsplan dringend der Aufstellung bedarf und dass er der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.