Störfallbetriebe
Wofür ist ein angemessener Sicherheitsabstand erforderlich?
Gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-RL) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Dieses Abstandsgebot ist insbesondere auf der Planungsebene zu berücksichtigen. Einzelne Begrifflichkeiten hierzu werden in § 3 Absatz 5a – 5d Bundes-Immissionsschutzgesetz legal definiert; zum Beispiel der Begriff „angemessener Sicherheitsabstand“ in § 3 Absatz 5c Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Wie ist ein angemessener Sicherheitsabstand zu ermitteln?
Als Hilfestellung zur näheren Bestimmung des angemessenen Abstandes kann auf den Leitfaden 18 der Kommission für Anlagensicherheit "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz" SFK/TAA-GS-1 (www.kas-bmu.de) zurückgegriffen werden. Eine Verwaltungsvorschrift "TA Abstand" nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur näheren Festlegung eines angemessenen Sicherheitsabstandes zwischen Betriebsbereichen und Schutzobjekten befindet sich in der Erarbeitung. Diese wird allerdings keine unmittelbare Wirkung auf die Bauleitplanung entfalten, sondern wird sich insbesondere an die Zulassungsbehörden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren richten, um dieser im Beteiligungsverfahren Hinweise zu geben, ob und wenn ja in welchem Umfang eine "nachvollziehenden Abwägung" im Genehmigungsverfahren einen entsprechenden Planungsausfall kompensieren kann.