Wichtige Regelungen, die im Gesetz festgelegt sind, sind unter anderem:
§8 GDIG:
(1) Geodaten, Metadaten, Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.
(2) Der Zugang zu Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten erfolgt für das Land durch ein Geoportal. Diese Nutzung ist kostenfrei.
Das Geoportal kann von den übrigen geodatenhaltenden Stellen als Zugang zu ihren Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten kostenfrei genutzt werden.
(3) Das Geoportal nach Absatz 2 Satz 1 kann auch von den Stellen nach § 2 Abs. 3 als Zugang zu ihren Geodaten, Geodatendienste und Metadaten und damit als Anschluss an die Geodateninfrastruktur genutzt werden, sofern diese Stellen sich verpflichten, die Daten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, hier für die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(4) Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 über ein Geoportal hat vorbehaltlich der §§ 10 und 11 unter Beachtung der im Landes- und Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Daten unterliegen den Regelungen des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
Nach § 11, Absatz 3 GDIG können einzelfallbezogene Abwägungen zugunsten einer Kategorisierung entfallen, wenn schutzwürdige private Belange gar nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden:
Außerdem ist mit Verabschiedung des GDIG die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, Geobasisdaten als so genannte fachneutrale Kernkomponenten zu beziehen. Geodatenhaltende Stellen haben damit die Möglichkeit, diese Daten kostenfrei zu nutzen, im Gegenzug aber die Verpflichtung, ihre Daten der GDI-SH zur Verfügung zu stellen.
Außerdem ist durch das Gesetz zur Modernisierung der elektronischen Verwaltung vom 5. April 2017 eine zusätzliche Regelung in das GDIG eingefügt, nach welcher Fachregister verpflichtet werden, eine Georeferenzierung der Fachdaten durchzuführen [GVOBl. S. 218, 221].
§ 13 GDIG ermächtigt die Landesregierung, mittels Verordnung Einzelheiten zur Spezifikation der Organisation und der Aufgaben des Lenkungsgremiums GDI-SH und der Koordinierungsstelle GDI-SH zu regeln. Davon hat die Landesregierung Gebrauch gemacht und am 14. Februar 2012 die Landesverordnung zum Lenkungsgremium und zur Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (Lenkungs- und Koordinierungsverordnung zur GDI-SH - GDILenKVO) erlassen. Die GDILenKVO definiert, aus welchen Mitgliedern sich das Lenkungsgremium GDI-SH zusammensetzt und legt fest, dass das Innenministerium dem Gremium vorsitzt und die Koordinierungsstelle GDI-SH die Geschäfte führt.