Die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI = Public Sector Information) strebt den Abbau bestehender Hindernisse bei der Aktivierung wirtschaftlicher Potentiale der beim Staat verfügbaren Informationen an. Mit der Richtlinien 2013/37/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 und 2019/1024/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 wurde die Richtlinie 2003/98/EG geändert. Die „Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung)“ wurde am 26. Juni 2019 im Amtsblatt der EU verkündet.
Die bisherige PSI-Richtlinie 2003/98/EG definierte unter nationalen Zugangsregimen rudimentäre Standards für die Weiterverwendung von Informationen der öffentlichen Hand. In der Neufassung erhält die Richtlinie den Titelzusatz „über offene Daten“ und sieht entsprechend eine grundsätzliche Verpflichtung zur Weitergabe aller Dokumente der öffentlichen Hand an private Unternehmen zum Zwecke der kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzung vor.
Ein besonderer Schwerpunkt der Neufassung liegt auf der freien Verfügbarkeit von Daten des öffentlichen Sektors, hier insbesondere auf „hochwertigen Datensätzen“. Die Richtlinie definiert, dass hochwertige Datensätze künftig grundsätzlich kostenlos, maschinenlesbar, über APIs verfügbar und ggf. als Massen-Download zur Verfügung gestellt werden müssen. Alle Inhalte des öffentlichen Sektors, die im Rahmen nationaler Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten zugänglich sind, stehen grundsätzlich auch für eine kostenlose Weiterverwendung zur Verfügung. Öffentliche Stellen dürfen – mit wenigen begrenzten Ausnahmen – dafür nicht mehr als die ihnen durch die Weiterverwendung ihrer Daten entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen.
In Deutschland wurde die PSI-Richtlinie initial mit dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) vom 13.12.2006 in geltendes Recht umgesetzt. Die Neufassung ist ebenfalls in nationales Recht umzusetzen. Die Europäische Kommission ist ermächtigt, unter Beteiligung der Mitgliedstaaten mit einem Durchführungsrechtsakt die hochwertigen Datensätze sowie die Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (z. B. Datenformate, Lizenzen) festzulegen.
Die Richtlinie nennt sechs thematische Kategorien von hochwertigen Datensätzen:
1. Georaum (Geodaten)
2. Erdbeobachtung und Umwelt
3. Meteorologie
4. Statistik
5. Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen
6. Mobilität
Das Gesetz zum Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung (Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, IZG-SH) trat am 19. Januar 2012 in Kraft und ermöglicht allen Bürgern den Zugang zu den bei Behörden vorliegenden Informationen. Es löste Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (IFG-SH) als auch das Umweltinformationsgesetz Schleswig-Holstein (UIG-SH) ab.
Grundsätzlich besteht mit dem IZG ein Anspruch auf Informationsbereitstellung. Eine pauschalisierte Ablehnung eines Antrags („Dienstgeheimnis“) ist nicht mehr möglich. Ausnahmen betreffen sensible Bereiche wie die Landessicherheit, datenschutzrechtliche Bestimmungen, den Schutz behördlicher Entscheidungsbildungsprozesse oder ähnliche.
Das Gesetz betrifft alle Informationen, unabhängig von ihrer Speicherart, und stellt die Bereitstellung von Umweltinformationen in den Vordergrund. Umweltinformationen sind unter anderem Informationen zu Themen wie Luft, Wasser, Boden, aber auch Energie, Strahlung, Lärm oder Gesundheit und Sicherheit und allgemeine Lebensumstände, sofern sie durch umweltrelevante Einflüsse beeinflusst werden.
Die Ausgabe der Informationen muss unmittelbar, spätestens aber innerhalb eines Monats, erfolgen, und die informationserteilende Stelle hat den Anspruch Verwaltungsgebühren zu erheben.