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Geodateninfrastruktur
Schleswig-Holstein

Datenschutzgesetze

Die bundesweiten Datenschutzgesetze und Spezialregelungen in den Ländern zielen darauf ab, die schutzwürdigen Interessen von Einzelpersonen zu gewährleisten. Gerade im Hinblick auf die zunehmenden Möglichkeiten, die der technische Fortschritt im Bereich der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenverschneidung bietet, hat der sensible Umgang mit personenbezogenen Daten an Wichtigkeit gewonnen.

Letzte Aktualisierung: 06.07.2023

In Schleswig-Holstein gilt für alle öffentlichen Stellen auf allen Ebenen das schleswig-holsteinische Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen, kurz Landesdatenschutzgesetz (LDSG), im Bund für alle öffentlichen Stellen und privaten Geodatenanbieter das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) überwacht die Einhaltung des Datenschutzrechts bei schleswig-holsteinischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen mit Sitz in Schleswig-Holstein. Bei Verstößen können Maßnahmen zu deren Beseitigung ergriffen werden, sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen Bußgelder verhängt werden.

Personenbezogene Daten dürfen bei öffentlichen Stellen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn gesetzliche Regelungen vorliegen. Sind schutzwürdige Interessen von Einzelpersonen betroffen, ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen bzw. die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Personenbezogene Daten sind "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person" (§ 2 LDSG). Prinzipiell kann heutzutage für fast jedes Datum durch Automation ohne größeren Aufwand ein Personenbezug hergestellt werden. Ein entscheidendes Kriterium für die datenschutzrechtliche Abwägung bei Verwendung von Geodaten ist die Bestimmbarkeit. Diese ist aber nicht eindeutig und endgültig geklärt. Bei Geodaten handelt es sich zumeist um Informationen über Sachen, die durch Verschneidungen und sonstige Auswertungen, Aussagen über natürliche Personen vermitteln können. Voraussetzung für den Personenbezug von Geodaten ist die Existenz einer Beziehung zwischen dem Geodatum und der Person. Durch die INSPIRE-Richtlinie sind die geodatenhaltenden Stellen des Landes Schleswig-Holstein verpflichtet, ihre gesetzlich erhobenen digitalen Geodaten auf elektronischem Wege bereitzustellen. Damit wäre nach LDSG einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein Personenbezug bei den betroffenen Geodaten gegeben ist. Auf Grund der Datenmenge und des zeitlich eng abgesteckten Terminplans wurde in Schleswig-Holstein in Zusammenarbeit mit dem ULD eine pragmatische Lösung im GDIG verankert. Diese erlaubt eine Kategorisierung der Geodaten und ersetzt die Einzelfallprüfung. Die Kategorisierung erfolgt in drei Gefährdungsstufen:

  • Stufe Grün: ungefährdete Daten
  • Stufe gelb: potentiell überprüfbare Daten und
  • Stufe rot: schutzwürdige Daten.

Sie ist vor der Bereitstellung der Geodaten durchzuführen. Weitere Informationen zur Thematik "Datenschutz" können gängigen Studien entnommen werden (zum Beispiel der Ampelstudie des ULD). Im Rahmen des INSPIRE-Bereitstellungsprozesses wird in Schleswig-Holstein für den Datenschutz ein Prüfverfahren eingeführt, welches für Massendatenverarbeitung geeignet ist.

Landesdatenschutzgesetz (externer Link)

Bundesdatenschutzgesetz (externer Link)

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