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Geodateninfrastruktur
Schleswig-Holstein

Offene-Daten-Gesetz (ODaG)


Das Gesetz über offene Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung (Offene-Daten-Gesetz - ODaG) wurde als Artikel 10 des Gesetzes zur Förderung der Digitalisierung und Bereitstellung von offenen Daten und zur Ermöglichung des Einsatzes von datengetriebenen Informationstechnologien in der Verwaltung (Digitalisierungsgesetz) vom 16. März 2022 (GVOBl. S. 285) verkündet.

Letzte Aktualisierung: 06.07.2023

Dieses Gesetz regelt die Bereitstellung unbearbeiteter Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung des Landes Schleswig-Holstein als offene Daten (Open Data), um damit den freien und ungehinderten Zugang der Allgemeinheit zu allen nicht schützenswerten, digitalen Daten zu stärken. Durch den offenen und strukturierten Zugang zu frei verfügbaren Datenbeständen der öffentlichen Hand, wird staatliches Handeln transparent, nachvollziehbar und überprüfbar.

Wichtige Regelungen, die im Gesetz festgelegt sind, sind unter anderem:

§ 3 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Definitionen:

1. „Offene Daten“ sind solche, die von jeder und jedem zu jedem Zweck genutzt, weiterverbreitet und weiterverwendet werden dürfen;

2. „Unbearbeitete Daten“ sind alle Informationen, die die Träger der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erheben oder durch Dritte erheben lassen und die nicht interpretiert, bewertet oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden. Daten gelten auch dann als unbearbeitet, soweit eine Bearbeitung lediglich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erfolgte, um die Bereitstellung zu ermöglichen, wie beispielsweise die Vornahme einer Anonymisierung. In Betracht kommen insbesondere Informationen folgender Kategorien:

a) Geodaten und Georaum, wie Postleitzahlen, nationale und lokale Karten,

b) Erdbeobachtung und Umwelt, wie Energieverbrauch und Satellitenbilder,

[...]

i) fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein gemäß § 5 Absatz 1 des Geodateninfrastrukturgesetzes (GDIG);

3. Abruf ist das Herunterladen der über eine allgemeinzugängliche Schnittstelle des Open-Data-Portals gemäß § 4 bereitgestellten Daten auf das eigene informationstechnische System durch die Nutzenden; [...]

Im Open-Data-Portal Schleswig-Holstein können Landesbehörden, Kommunen, Unternehmen sowie andere Organisationen (juristische Personen) Daten veröffentlichen. Eine Veröffentlichung durch Einzelpersonen ist nicht möglich. 

ODaG (externer Link)

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