Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung gemäß § 44 Abs. 3 Landeswassergesetz (LWG) durch Satzung, um das Verhältnis zwischen dem Abwassererzeuger und der Gemeinde möglichst eindeutig und abschließend zu regeln. Hierfür sind seitens der Gemeinde im Rahmen ihrer Selbstverwaltungskompetenz mindestens zwei Satzungen zu erlassen. Zum einen eine Satzung über die Durchführung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) und zum anderen eine Satzung über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen. Beide Satzungen unterliegen der Rechtsaufsicht der Kommunalaufsichtsbehörden.
Die unteren Wasserbehörden haben somit hinsichtlich dieser beiden Satzungen generell keine Zuständigkeiten. Nur dann, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht auf Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Anlagenbetreiber gemäß § 45 LWG übertragen werden soll, ist ihr dort im Absatz 1 ein Genehmigungsvorbehalt eingeräumt worden.
Die Broschüre "Wasserrechtliche Hinweise zur Abwassersatzung" will den Gemeinden bzw. den Trägern der Abwasserbeseitigungspflicht eine Hilfestellung anbieten, wie einige wichtige Anforderungen, die sich aus dem Wasserecht des Bundes (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) und des Landes (LWG) ergeben, in die Abwassersatzung überführt werden können. Dieses soll themenweise erfolgen und kann bei weiterem Bedarf von der Gemeinde noch ergänzt werden.
Wasserrechtliche Hinweise Abwassersatzung (PDF, 514KB, Datei ist barrierefrei)