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Schleswig-Holstein

Fachkräftesicherung

Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein über die Förderung von Projekten und Maßnahmen zur Fachkräftesicherung

Letzte Aktualisierung: 17.02.2025

Die Sicherung des Fachkräftebedarfs von Unternehmen ist derzeit die größte arbeitsmarktpolitische Herausforderung und ein Schwerpunkt der schleswig-holsteinischen Landesregierung. Die neue "Richtlinie über die Förderung von Projekten und Maßnahmen zur Fachkräftesicherung" soll Projektvorhaben unterstützen, die einen signifikanten Beitrag zur Fachkräftesicherung in Schleswig-Holstein leisten, skalierbar und übertragbar bzw. erweiterbar auf andere Branchen und Regionen sind.

Die Förderung erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein (FI.SH).  

Was wird gefördert?

Gefördert werden Projekte mit einer Dauer zwischen einem und drei Jahren und einem Antragsvolumen ab 50.000 Euro, die einen Beitrag zur Fachkräftesicherung insbesondere in folgenden Feldern leisten:

  • Verbesserung der Zusammenführung (Matching) von Arbeitsangebot und Arbeitsnachfrage
  • Gewinnung von Fachkräften in sogenannten Mangelberufen
  • Gewinnung von Fach- und Arbeitskräften aus dem Ausland
  • Stärkung der Fachkräfteentwicklung für eine klimaneutrale Wirtschaft
  • Regionale Fachkräfteprojekte
  • Fachkräfte-Netzwerke für Branchen 

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Projekte, die ausschließlich Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen (z. B. Sprachförderung) im In- und Ausland beinhalten,
  • Regulär anfallende Ausgaben und Gebühren (bspw. Studiengebühren, Schulgeld, Ausbildungsvergütungen, Verwaltungsgebühren),
  • Baumaßnahmen und Investitionen,
  • Projekte von denen nur ein einzelnes Unternehmen profitiert,
  • Projekte, in denen gewinnorientierte Dienstleistungsangebote und/oder Geschäftsmodelle entwickelt werden sollen.

Wer ist antragsberechtigt?

Gefördert werden ausschließlich folgende Träger mit Sitz in Schleswig-Holstein:

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts:
    • Gebietskörperschaften (Kreise, kreisfreie Städte, Gemeinden, Ämter, amtsfreie Gemeinden)
    • Berufskammern, Handwerkskammern, Innungen, Industrie- und Handelskammern
  • Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts (Stiftungen, Institute, Verbände, rechtsfähige Vereine)
  • Einrichtungen der Wirtschaftsförderung
  • Staatliche Hochschulen und staatlich anerkannte private Hochschulen

Es sind auch Trägerkooperationen möglich.

Wie lange gilt die Richtlinie?

Die Änderung der Richtlinie ist im April 2024 mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft getreten und ist bis zum 31.12.2026 befristet.

Wie kann der Antrag gestellt werden?

Die Antragsunterlagen senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.

Der Antrag muss in einfacher Ausfertigung zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen im Original mit rechtsverbindlicher Unterschrift auf dem Antragsformular sowie zusätzlich als PDF-Datei eingereicht werden.  

Kontakt

Kontaktbox

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel
 

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