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Fragen und Antworten zum Personenkreis "begleiteter minderjähriger Ausländer"

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Personenkreis "begleiteter minderjähriger Ausländer"

Letzte Aktualisierung: 19.05.2016

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Wer ist ein „begleiteter“ minderjähriger Ausländer (BMA)?

BMA ist, wer als minderjähriger Ausländer zwar in Begleitung eines sonstigen Erziehungsberechtigten (Tante, Onkel, volljährige Geschwister etc.) nach Deutschland eingereist ist, jedoch dieser sonstige Erziehungsberechtigte nicht zugleich personensorgeberechtigt ist.

Kann der sonstige Erziehungsberechtigte für den BMA einen Asylantrag stel-len?

Nein. Nur Personensorgeberechtigte oder - in Ermangelung eins solchen – ein bestellter Vormund bzw. das Jugendamt können als gesetzliche Vertreter des BMA einen Asylantrag stellen.

Ist ein BMA vorläufig in Obhut zu nehmen?

Solange der BMA in Begleitung eines sonstigen Erziehungsberechtigten ist, nein. In diesem Fall ist er nämlich nicht „unbegleitet“ i.S. d. § 42a SGB VIII (vgl. auch § 42 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB VIII).

Wird der BMA vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt offiziell zugewiesen?

Nein. Eine offizielle Zuweisung an den Kreis oder die kreisfreie Stadt ist nur möglich, wenn für den BMA ein Asylgesuch geäußert oder ein Asylantrag gestellt wird.

Wie wird der BMA auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt verteilt?

Eine offizielle Verteilung des BMA ist nicht möglich. Die Familienangehörigen des BMA können hingegen auf andere Kreise oder kreisfreie Städte verteilt werden. Dies würde jedoch zu einer Trennung des BMA von seinen Familienangehörigen führen. Um dies zu vermeiden, leitet das LfA den BMA gemeinsam mit den der Kommune zugewiesenen Verwandten weiter. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 61 Abs. 1d S. 3 AufenthG, wonach Haushaltsgemeinschaften von Familienangehörigen oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen sind

Wird der BMA auf die Quote angerechnet?

Nein. § 52 AsylG regelt, in welchen Fällen eine Quotenanrechnung zu erfolgen hat. Ein BMA ist von dieser Regelung nicht erfasst.

Wer ist für BMA zuständig?

Mit der Weiterleitung der BMA geht die örtliche aufenthaltsrechtliche Zuständigkeit auf die Behörden des jeweiligen Kreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt über.

Haben BMA Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG?

Ja, nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG.


Hier finden Sie Fragen und Antworten zu weiteren Themenberichen:

zu dem Begriff unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)

zur Frage der Altersfeststellung

zur Zuständigkeit

zur vorläufigen Inobhutnahme

zum bundesweiten Verteiltungsverfahren

zum landesinternen Verteilungsverfahren in SH

zur Verteilungsquote

zum Ausländerrecht

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