1. Was ist die Afrikanische Schweinepest?
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine betrifft. Sie ist eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche mit hoher Sterblichkeit erkrankter Tiere.
2. Welche Länder und Regionen sind derzeit von der ASP betroffen?
Die ASP ist eine auch in Europa und Asien mittlerweile weit verbreitete Erkrankung. Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht sowie Karten zur Afrikanischen Schweinepest in Deutschland und Europa einschließlich einem Link zu diesbezüglichen Informationen der EU-Kommission finden sich auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-Instituts: Aktuelles Seuchengeschehen ASP.
3. Birgt die Afrikanische Schweinepest für den Menschen oder andere Tiere außer Schweinen ein gesundheitliches Risiko?
Nein. Das ASP-Virus stellt keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen dar. Mit dem ASP-Virus können sich ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) infizieren. Der Verzehr von Schweinefleisch und Schweinefleisch-Erzeugnissen ist unbedenklich. Für andere Wild- Haus- und Nutztiere als Schweine ist das ASP-Virus ebenfalls ungefährlich, da diese wie der Mensch für den Erreger der Afrikanischen Schweinepest nicht empfänglich sind.
4. Wie wird die Erkrankung übertragen?
Die ASP-Infektion kann direkt von Tier zu Tier durch intensive Kontakte über Körperflüssigkeiten wie Blut, Sekrete, Kot oder Urin übertragen. Besonders effektiv ist die Übertragung über Blut, da das Virus hier in der höchsten Konzentration vorliegt. Daher können kleinste Tropfen für eine Infektion ausreichen. Auch in Geweben infizierter Tiere kann das Virus monatelang infektiös bleiben. Kadaver sowie Fleischabfälle, die von infizierten Tiere stammen, können somit eine Infektionsquelle darstellen.
Ebenso können Gegenstände, Fahrzeuge oder Futtermittel, die mit Blut, Sekreten, Kot oder Urin von infizierten Tieren kontaminiert wurden, eine Übertragung verursachen. Im ursprünglichen Verbreitungsgebiet der Afrikanischen Schweinepest, den afrikanischen Ländern südlich der Sahara sowie in einigen Mittelmeerländern wird die Infektion auch über Lederzecken übertragen. Dieser Übertragungsweg spielt in Mitteleuropa jedoch bislang keine Rolle.
5. Wie kann es zu einer Ausbreitung der ASP auch über weitere Entfernungen kommen?
Kleidung, Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge
Bei der Übertragung über weitere Strecken hinweg spielt menschliches Verhalten eine große Rolle. Der Mensch kann die Infektion durch Kontakt mit infizierten Schweinen ohne anschließende ausreichende Reinigung und Desinfektion der Hände, Schuhe oder Bekleidung weitertragen. Jagdausrüstung, Bekleidung und Fahrzeuge, die bei der Jagd in ASP-Gebieten eingesetzt wurden, können ebenfalls mit dem ASP-Virus kontaminiert sein. Daher sollte auf Jagdreisen in ASP-Regionen verzichtet werden; in allen anderen Fällen ist eine gründliche Reinigung und Desinfektion notwendig.
Auch landwirtschaftliche Geräte, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und Kleidung, die aus ASP-Gebieten verbracht werden, können eine ASP-Verschleppung über weite Distanzen verursachen. Landwirtschaftliche Arbeitskräfte aus den von ASP betroffenen Gebieten sollten daher unbedingt auf das Mitbringen von gebrauchter Arbeitskleidung und Gerätschaften verzichten.
Futtermittel, Beschäftigungsmaterial, Einstreu
Das Virus kann auch durch kontaminierte Futtermittel oder Beschäftigungsmaterial sowie Einstreu (z.B. Getreide, Gras, Heu und Stroh), das in Gebieten mit ASP bei Wildschweinen gewonnen wird, in Schweinehaltungen getragen werden. Gras, Heu oder Stroh, das in betroffenen Gebieten gewonnen wurde ist, darf daher nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Ausnahmen gibt es hier nur für Gras, Heu oder Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des betroffenen Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.
Fleisch und Fleischerzeugnisse
Das ASP-Virus bleibt in rohem und gefrorenem Fleisch, Würsten oder gepökelten oder geräucherten Fleischwaren von Haus- oder Wildschweinen monatelang haltbar und infektiös. Eine Übertragung auf Haus- und Wildschweine ist daher über die Aufnahme von Speiseabfällen, die Schweinefleisch oder -erzeugnisse enthalten, möglich. Schon ein an der Straße oder auf Parkplätzen unachtsam weggeworfenes Wurstbrot mit Fleisch von infizierten Tieren kann ausreichen, um die Seuche unter Wildschweinen weiter zu verbreiten. Das Mitbringen von Schweinefleischfleisch und Schweinefleischerzeugnissen, welches von Schweinen aus von ASP betroffenen Regionen stammt, ist daher grundsätzlich verboten. Hierauf sollten auch landwirtschaftliche Mitarbeiter/innen, die aus ASP-Regionen stammen, unbedingt hingewiesen werden. Auf das Mitbringen aller Lebensmittel tierischer Herkunft sollte grundsätzlich verzichtet werden, dieses ist aus Nicht-EU-Ländern zudem generell untersagt. Generell ist auch immer und unbedingt darauf zu achten, dass keine Speisereste in die Umwelt gelangen. Das Verfüttern von Speiseresten an Haus- oder Wildschweine ist zudem verboten.
6. Welche Folgen kann die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest für Schleswig-Holstein haben?
Seit dem erstmaligen Nachweis der ASP bei einem Wildschwein in Brandenburg im September 2020 ist Deutschland nicht mehr frei von der Tierseuche. Dies hatte schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die schweinehaltenden landwirtschaftlichen Betriebe, die angeschlossene Lebensmittelproduktion, den Handel, die Jagd und die Wildschweinbestände in den betroffenen Regionen sowie deutschlandweit für den Export. Sollte die ASP auch nach Schleswig-Holstein eingetragen werden, wären drastische Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen, die primär die Jagd und die schweinehaltenden Betriebe in den Sperrzonen treffen, die Folge. Wird die ASP in einem schweinehaltenden Betrieb nachgewiesen, müssen alle Tiere des Bestandes getötet werden. Daher ist eine erhöhte Wachsamkeit gegenüber der ASP von größter Bedeutung, um eine Einschleppung zu verhindern.
7. Was müssen Reisende bei der Rückkehr aus ASP-Regionen beachten?
Aus Gebieten von EU-Mitgliedsstaaten, in denen die ASP festgestellt wurde, darf grundsätzlich kein Schweinefleisch, Wildschweinefleisch oder Erzeugnisse daraus mitgeführt werden. Aus Drittländern, d.h. Ländern außerhalb der EU, dürfen generell keine Lebensmittel tierischer Herkunft, und somit auch kein Fleisch oder Fleischerzeugnisse von Haus- oder Wildschweinen, mitgeführt werden.
Keinesfalls dürfen mitgebrachte Speisereste in die Umwelt gelangen. Auf Grenzübergangsstellen, Flughäfen und Autobahnraststätten stehen verschließbare Müllbehälter, in denen diese Erzeugnisse zu entsorgen sind.
8. Gibt es einen Impfstoff zum Schutz der Schweinebestände vor der ASP?
Gegen die Afrikanische Schweinepest steht bislang keinen Impfstoff zur Verfügung. Informationen zur Impfstoffentwicklung stellt das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hier zur Verfügung (Stand 04. Juli 2022).
9. Wie sieht die Erkrankung bei Wildschweinen aus?
Bei europäischem Schwarzwild führt die Infektion zu sehr schweren, aber unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen. Durchfall und Blutungsneigung (Nasenbluten, blutiger Durchfall, Hautblutungen) können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft ("Liegenbleiben in der Suhle") oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientiertheit. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in nahezu allen Fällen zum Tod des Tieres innerhalb einer guten Woche.
10. Was tue ich, wenn ich ein totes Wildschwein finde?
In diesem Fall informieren Sie bitte sofort das zuständige Veterinäramt und, falls bekannt, die jagdausübungsberechtigte Person. Auf diese Weise kann die Untersuchung auf das ASP-Virus schnellst möglich eingeleitet werden. Je früher das Virus bemerkt wird, desto effektiver kann die Bekämpfung der ASP durchgeführt werden. Auch die damit einhergehende schnelle und ordnungsgemäße Beseitigung des Tierkadavers spielt hierbei eine wichtige Rolle, da so für den Fall eines positiven Untersuchungsbefundes das vom Kadaver ausgehende Verbreitungsrisiko vermieden werden kann. Berühren Sie den Kadaver daher nicht und halten Sie auch mitgeführte Hunde fern. Weitere Informationen hierzu sind zu finden unter:
Meldung von verendeten Wildschweinen
11. Was fällt beim Aufbrechen eines erlegten Wildschweines auf?
Beim Aufbrechen der Stücke sollte auf vergrößerte "blutige" Lymphknoten, eine vergrößerte Milz und feine, punkt- oder flächenförmige Blutungen in den Organen, der Haut oder Unterhaut geachtet werden. Die Lunge und die Atemwege sind häufig mit Schaum gefüllt.
Das Fehlen solcher Auffälligkeiten schließt jedoch nicht aus, dass es sich dennoch um Afrikanische Schweinepest handelt. Daher sollte auch bei unauffälligen erlegten Stücken regelmäßig Blutproben zur Untersuchung auf ASP entnommen werden.
Bildmaterial zur ASP finden Sie unter nachfolgendem Link: Afrikanische Schweinepest beim Schwarzwild - Hinweise zur ASP-Frühererkennung
12. Welche Maßnahmen können Jäger vorbeugend ergreifen?
Eine hohe Populationsdichte von Wildscheinen begünstigt die Ausbreitung der ASP stark. Zur Begrenzung und Reduzierung der hiesigen Wildschweinbestände sollen daher insbesondere Frischlinge und Überläufer verstärkt bejagt werden, hierzu kann die Organisation revierübergreifender Drückjagden beitragen. Im Rahmen der ASP-Prävention spielen zudem vor allem eine gute Biosicherheit und Früherkennung eine bedeutende Rolle. Diese unterstützen Sie durch folgende Maßnahmen:
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Entnehmen Sie für das ganzjährig stattfindende Monitoring zur Früherkennung der ASP bei Wildschweinen insbesondere von jedem Stück Fallwild und Unfallwild sowie auch von erlegtem Schwarzwild eine Probe zur Untersuchung auf ASP.
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Vergraben Sie Fallwild, Aufbrüche, Schwarten und Zerwirkreste von Schwarzwild nicht im Revier, sondern entsorgen Sie diese an einer der eingerichteten Sammelstellen. Bei Gesellschaftsjagden sind diese in Containern zu sammeln und direkt von der Tierkörperbeseitigung abholen zu lassen.
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Verwenden Sie generell keine Aufbrüche von Schwarzwild an Luderplätzen.
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Entsorgen Sie keinesfalls Aufbrüche von Schwarzwild in Revieren Dritter oder aus Revieren Dritter in Ihrem eigenen Revier.
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Reste von Proviant sind nur in geschlossenen Müllbehältern und keinesfalls in der freien Natur zu entsorgen.
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Informieren Sie bei Auffälligkeiten im Revier (mehrere Stücke Fallwild, abgekommene Tiere, mangelnde Scheu, auffällige Merkmale an erlegten Stücken usw.) unverzüglich das Veterinäramt und die Jagdbehörde.
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Jagen Sie nur in von ASP betroffenen oder angrenzenden Gebieten, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Verzichten Sie auf Jagdreisen in diese Gebiete.
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Reinigen bzw. waschen und desinfizieren Sie Kleidung, Schuhwerk, Fahrzeuge und sämtlichen Gebrauchsgegenständen sorgfältig nach jedem Einsatz – vor allem dann, wenn in von ASP betroffenen oder angrenzenden Gebieten gejagt wurde. Dies gilt auch für auf der Jagd eingesetzte Hunde, reinigen Sie diese gründlich mit einem geeigneten Hundeshampoo
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Unterziehen Sie Hausschweinehaltung und Jagd einer strikten hygienischen Trennung.
13. Was muss ich als Jägerin oder Jäger zusätzlich beachten, wenn ich Schweine halte?
- Keine Jagdreisen in Gebiete mit ASP-Vorkommen oder ASP-Verdacht.
- Konsequentes Hygienemanagement auf dem Betrieb, insbesondere Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung.
- Strikte hygienische Trennung von Schweinehaltung und Jagd, d.h. weder direkter noch indirekter Kontakt beider Bereiche:
- Auf keinen Fall mit Jagdbekleidung, Ausrüstung oder Hund in den Stall gehen, sondern Betreten des Stalles nach der Jagd erst nach gründlicher Reinigung (Dusche) und Kleiderwechsel. Insbesondere dürfen Hausschweine nicht mit Blut von Wildschweinen oder mit durch Blut verunreinigten Gegenständen in Kontakt kommen.
- Bei Wildkammern in Betriebsnähe: dort kein Schwarzwild versorgen oder aufnehmen, auch kein Schwarzwild anderer Jagdausübungsberechtigter in die eigene Wildkammer aufnehmen.
- Kein Wildschwein auf dem Betrieb aufbrechen; keine Entsorgung von Aufbruch über die Kadavertonne des Betriebes; nicht verwertbare Anteile von Schwarzwild können über die in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Sammelstellen kostenfrei entsorgt werden.
- Nehmen Sie bei Verdacht auf eine Infektion sofort Kontakt zum Hoftierarzt/Hoftierärztin bzw. Veterinäramt auf!
14. Was kann in Schweine haltenden Betrieben vorbeugend getan werden?
- Speise- oder Küchenabfälle dürfen nicht an Schweine (Haus- und Wildschweine) verfüttert und müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
- Sauberkeit und strikte Hygiene auf dem Betrieb sind gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung einzuhalten: das sind insbesondere Zugangsbeschränkungen zu den Ställen; Trennung von reiner und unreiner Seite des Betriebs; betriebseigene Schutzkleidung; geeignete Desinfektionsmöglichkeiten usw.
- Zukauf von Tieren nur aus Betrieben mit bekanntem Gesundheitsstatus.
- Gründliche Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge und Gerätschaften
- Abholung toter Tiere außerhalb des Betriebsgeländes; Reinigung und Desinfektion der Lagerstätten.
- Konsequente Schädlings- und Schadnagerbekämpfung.
- Sichere Verhinderung des direkten oder indirekten Kontaktes von Hausschweinen zu Wildschweinen (u.a. wildschweinsichere Umzäunung des Betriebsgeländes und unzugängliche Lagerung von Futtermitteln und Einstreu).
- Die Biosicherheitsmaßnahmen (sichere Umzäunung, Hygiene usw.) sollten auch bei Hobbyschweinehaltung eingehalten werden, da diese im Falle eines Ausbruchs ebenfalls von Restriktionen betroffen sind. Es gilt immer, den Kontakt zu Wildschweinen zu verhindern. Das Verfütterungsverbot von Speiseresten muss ebenfalls konsequent eingehalten werden.
- Kein Mitbringen und insbesondere keine unsachgemäße, d.h. für Schweine oder Wildschweine zugängliche Entsorgung von Lebensmitteln, die Schweinefleisch enthalten, aus den betroffenen Regionen. Hierauf sollten insbesondere auch (Saison-) Arbeitskräfte, die aus den stark von der ASP betroffenen Ländern bspw. im osteuropäischen Raum stammen, hingewiesen werden.
- Bei Betriebsteilen in von ASP betroffenen Regionen: Kein Verbringen von Gegenständen, die Kontakt mit Schweinen/Wildschweinen gehabt haben können; kein Verbringen von Futtermitteln.
- Landwirte/innen, die Ackerbau betreiben, sollten z.B. mit Jagdschneisen in Feldern die Jagd auf Schwarzwild unterstützen.
Bei unklaren Krankheitsgeschehen, gehäuften fieberhaften Erkrankungen oder Todesfällen ist die Hoftierarztpraxis zu verständigen. Gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung sind Abklärungsuntersuchungen u. a. auf Schweinepest durchzuführen. - Nehmen Sie bei Verdacht auf eine Infektion sofort Kontakt zum Hoftierarzt/Hoftierärztin bzw. Veterinäramt auf!
Weitere Informationen sind zu finden unter: Informationen für Schweine haltende Betriebe
15. Was müssen Transportunternehmen beachten, wenn sie aus den von der ASP betroffenen Gebieten kommen?
Das ASP-Virus ist sehr widerstandsfähig in der Umwelt und kann über Transportfahrzeuge, die Schweine in die von der ASP betroffenen Regionen bzw. Mitgliedsstaaten transportiert haben und von dort zurückkehren, verschleppt werden. Insbesondere betrifft das Schweinetransportfahrzeuge. Eine anschließende gründliche Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge ist daher von höchster Wichtigkeit.
Für Transportfahrzeuge, die in einem gemäß EU Vorschrift (VO (EU) 2023/594 und VO (EU) 2020/687) in Bezug auf die ASP reglementierten Gebiet zum Einsatz gekommen sind oder dieses durchfahren haben, besteht die Pflicht zur Reinigung und Desinfektion unverzüglich nach jedem Transport. Über diese Reinigung und Desinfektion muss der Transportunternehmer einen Nachweis führen.
16. Von wem werden die Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt?
Die Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP werden von der zuständigen Behörde (Veterinäramt) des Kreises oder der kreisfreien Stadt angeordnet. Festgelegt sind diese Maßnahmen in der gesamten EU in der Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrechtsakt) sowie deren Delegierten- und Durchführungsverordnungen. In Deutschland sind zudem nationale Regelungen zu beachten, hierzu gehören das Tiergesundheitsgesetz, die Schweinepest-Verordnung, sowie die Schweinehaltungs-Hygieneverordnung.
17. Was sind die ersten Schritte, wenn bei einem Wildschwein in Schleswig-Holstein die Afrikanische Schweinepest nachgewiesen werden sollte?
Um den Fund- oder Erlegeort des positiv getesteten Wildschweins wird ein gefährdetes Gebiet (infizierte Zone bzw. Sperrzone II) mit einem Radius von mindestens etwa 10 Kilometern festgelegt. Dieser Radius wird an die lokalen Gegebenheiten und den weiteren Verlauf der Seuchenbekämpfung angepasst.
Zur Feststellung der bestehenden Verbreitung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung werden in diesem Gebiet verschiedene Maßnahmen angeordnet und durchgeführt. Zu diesen gehören:
- Ein vorläufiges Jagdverbot für alle Tierarten, um Schwarzwild, das möglicherweise infiziert ist, nicht aufzuschrecken.
- Eine intensive Fallwildsuche mit geschulten Personen, um eine Verschleppung des Virus aus dem Gebiet zu vermeiden. Hierbei können auch ASP-Suchhunde zum Einsatz kommen.
- Die Beprobung, Bergung und unschädliche Beseitigung aller Wildschweinkadaver über Sammelplätze unter Einhaltung von Hygieneregeln.
- In Abhängigkeit von der örtlichen Situation die Einrichtung eines Kerngebiets innerhalb des gefährdeten Gebiets mit einer Umzäunung.
- Die Überprüfung der Schweinehaltungen hinsichtlich der Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen.
- Untersagung von Veranstaltungen mit Schweinen sowie Verbringungsverbote für Schweine und Erzeugnisse wie Fleisch oder Gülle vom Schwein.
18. Wie lange dauert die Bekämpfung der ASP und wann wird Deutschland wieder seuchenfrei sein?
Es ist davon auszugehen, dass die Bekämpfung dieser Tierseuche ein langwieriges Unterfangen sein wird. Die Ausbreitung wird von der insbesondere regional sehr hohen Wildschweinedichte in Deutschland begünstigt. Zudem muss immer wieder mit Neueinträgen von außerhalb Deutschlands gerechnet werden. Die konsequente Beprobung von Wildschweinen und schnelle Früherkennung von ASP-Fällen spielt daher bereits zu Beginn, aber auch im weiteren Verlauf der Bekämpfung der Tierseuche eine wichtige Rolle.
19. Wie kann man als Hobbytiere gehaltene Schweine vor der Tierseuche schützen?
Wer Schweine hält, hat dafür Sorge zu tragen, dass grundlegende Hygienemaßnahmen eingehalten werden, unabhängig davon, ob diese Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken oder als Hobbytier gehalten werden. Das Verfütterungsverbot von Speiseresten muss ebenfalls eingehalten werden. Auch für Hobbyhaltungen gilt, dass die strikte Abtrennung von Wildschweinen jederzeit gewährleistet sein sollte. Tritt ASP auf, gelten die gleichen Regelungen rechtlichen Bestimmungen wie bei kommerziellen Schweinehaltungen (Verbringungsverbote, Bestandstötungen usw.). Zudem sind auch einzelne privat gehaltene Schweine beim zuständigen Veterinäramt und dem Tierseuchenfonds anzumelden.
20. Wo sind weitere aktuelle Informationen zur Afrikanischen Schweinepest zu finden?
Friedrich-Loeffler-Institut
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Bundesinstitut für Risikobewertung