Die Vorsitzende
des Justizprüfungsamtes bei
dem Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgericht
2231 E - 656
Schleswig, 25. September 2025
Bekanntmachung
Für die Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung im Jahre 2026 sind folgende Termine vorgesehen:
I.
Für die Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung im Jahre 2026 sind zum jetzigen Zeitpunkt folgende Termine vorgesehen.
- – Di. 20., Do. 22., Fr. 23., Mo. 26., Di. 27., Do. 29. und Fr. 30. Januar 2026
- - Di. 21., Do. 23., Fr. 24., Mo. 27., Di. 28., Do. 30. und Fr. 31. Juli 2026
II.
Die Einteilung in die jeweiligen Klausurengruppen in voraussichtlich Kiel, Neumünster oder Schleswig erfolgt durch das Justizprüfungsamt. Wünsche für die Prüfungsorte Schleswig und Neumünster können bis zur Ausschöpfung der jeweiligen Kapazität grundsätzlich berücksichtigt werden; Wünsche für den Prüfungsort Kiel können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
III.
Die Meldefrist für die Aufsichtsarbeiten beträgt grundsätzlich sechs Wochen (§ 5 JAVO). Zu beachten ist, dass hiervon abweichend für die Inanspruchnahme des Freiversuchs (§ 22 JAVO) und des Wiederholungsversuchs zur Notenverbesserung (§ 23 JAVO) andere Meldefristen gelten. Eine Versäumung ist nicht heilbar.
I. A.
Ri'inOLG Kruse
Referentin des Justizprüfungsamtes
Die Vorsitzende
des Justizprüfungsamtes bei
dem Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgericht
2231 E - 656
Schleswig, 25. September 2025
Unverbindliche Information für 2027
- – Di. 19., Do. 21., Fr. 22., Mo. 25., Di. 26., Do. 28. und Fr. 29. Januar 2027
- – Di. 20., Do. 22., Fr. 23., Mo. 26., Di. 27., Do. 29. und Fr. 30. Juli 2027
II.
Die Einteilung in die jeweiligen Klausurengruppen in voraussichtlich Kiel, Neumünster oder Schleswig erfolgt durch das Justizprüfungsamt. Wünsche für die Prüfungsorte Schleswig und Neumünster können bis zur Ausschöpfung der jeweiligen Kapazität grundsätzlich berücksichtigt werden; Wünsche für den Prüfungsort Kiel können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
III.
Die Meldefrist für die Aufsichtsarbeiten beträgt grundsätzlich sechs Wochen (§ 5 JAVO). Zu beachten ist, dass hiervon abweichend für die Inanspruchnahme des Freiversuchs (§ 22 JAVO) und des Wiederholungsversuchs zur Notenverbesserung (§ 23 JAVO) andere Meldefristen gelten. Eine Versäumung ist nicht heilbar.
I. A.
Ri'inOLG Kruse
Referentin des Justizprüfungsamtes