KIEL. Mit der Aussetzung der meisten bundesweit geltenden Corona-Regelungen zum 1. März sind auch die letzten landesrechtlichen Regelungen nicht mehr notwendig. Sie hatten bislang Ausnahmen zu den Regelungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes geregelt. Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes wird deswegen zum 28. Februar aufgehoben.
Die letzten einschränkenden Corona-Maßnahmen auf Landesebene waren bereits zum 19. Februar aufgehoben worden.
Hinweis: Bundesweit gelten laut Infektionsschutzgesetz bis einschließlich 7. April 2023 weiterhin folgende Regelungen:
In folgenden Einrichtungen sollen ab dem 1.März nur noch Besucherinnen und Besucher (nicht mehr Personal und Patientinnen und Patienten) einer Maskenpflicht unterliegen.
- Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen;
Patienten sowie Besucher von folgenden Einrichtungen müssen weiterhin Maske tragen.
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den unter den ersten vier Punkten aufgeführten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen ausgeführt werden,
- Rettungsdienste
Verantwortlich für diesen Pressetext: Peter Höver, Vivien Albers, Cornelia Schönau-Sawade | Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel | Tel. 0431 988-1704 | Fax 0431 988-1977 | E-Mail: regierungssprecher@stk.landsh.de | Medien-Informationen im Internet: www.schleswig-holstein.de