Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat am 3. Juli 2025 die Beschwerde einer Naturschutzinitiative gegen den Abschuss des Goldschakals auf Sylt zurückgewiesen. Eine Tötung ist damit wieder zulässig. Details: Pressemitteilung des OVG
Historie:
Nach mehreren Rissvorfällen auf der Insel Sylt hatte das Landesamt für Umwelt (LfU) – nach Auswertung der Stellungnahmen der Naturschutzverbände – am 4. Juni 2025 eine Allgemeinverfügung für die Entnahme eines Goldschakals veröffentlicht. Demnach ist ein Sofortvollzug vorgesehen.
Dagegen wurde ein Eilantrag beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht eingelegt. Bis zur Entscheidung über diesen musste die Jagd auf den Goldschakal unterbrochen werden. Details: Pressemitteilung des MEKUN zur Aussetzung des Vollzugs (11. Juni 2025)
Am 19. Juni hat die 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (8. B 16/25) beschlossen: Die in der Allgemeinverfügung des Landesamtes für Umwelt vom 4. Juni 2025 getroffene Entscheidung zur Entnahme eines Goldschakals darf vollzogen werden. Der Goldschakal darf demnach entnommen (getötet) werden.
ABER: Gegen diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung in dem Eilverfahren ist am 20. Juni Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig eingelegt worden, einschließlich eines Antrags auf Erlass eines Hängebeschlusses. Diesem wurde stattgegeben. Der Goldschakal durfte bis zur OVG-Entscheidung über die Beschwerde nicht entnommen werden. Diese ist nun am 3. Juli getroffen worden. Sie ist unanfechtbar. Der Goldschakal darf nun wieder abgeschossen werden. Pressemitteilung des OVG
Weitere Informationen und Dokumente
Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2025
Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Eilantrags vom 19. Juni 2025
Schreiben des LfU zur Aussetzung des Vollzugs (11. Juni 2025)
Pressemitteilung des MEKUN zur Aussetzung des Vollzugs (11. Juni 2025)
Allgemeinverfügung zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und 5 BNatSchG zur Entnahme (Tötung) eines Goldschakals auf der Insel Sylt (Kreis Nordfriesland)
Pressemitteilung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) zur Vorbereitung der Ausnahmegenehmigung und den Hintergründen (3. Juni 2025)
Weitere Informationen zum Goldschakal in Schleswig-Holstein