Die wenigsten Arbeiten können mit den bloßen Händen durchgeführt werden. Oft kommen Arbeitsmittel zum Einsatz. Ziel der Betriebssicherheitsverordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, welche in gewerblichen Betrieben eingesetzt werden, zu gewährleisten.
Arbeitsmittel sind alle Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, dazu zählen auch die überwachungsbedürftigen Anlagen. In der Betriebssicherheitsverordnung werden die Arbeitsschutzanforderungen für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen durch Beschäftigte bei der Arbeit einschließlich der Betriebsvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen zusammengefasst.
Eine Benutzung ist erst gestattet, wenn der Arbeitgeber festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist. Durch regelmäßige Prüfungen, die von ausgewählten Personen (Prüfern der Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) oder teilweise durch sog. befähigte Personen) durchgeführt werden, ist sicherzustellen, dass Arbeitsmittel den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Befähigt ist eine Person, wenn sie durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in der Betriebssicherheitsverordnung weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählt die Betriebssicherheitsverordnung folgende Anlagen:
Druckanlagen
Aufzugsanlagen
explosionsgeschützte Anlagen
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Entleeren von brennbaren Flüssigkeiten
An überwachungsbedürftige Anlagen werden hinsichtlich der Prüfung vor (Wieder)Inbetriebnahme und der regelmäßigen Prüfungen besonders hohe Anforderungen gestellt. In Anhang II der Betriebssicherheitsverordnungwerden für diese Anlagen explizit die maximalen Prüffristen genannt.
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