Allgemeines / Grundlagen
Bei vielen beruflichen Tätigkeiten müssen Gegenstände, Arbeitsmittel und Werkzeuge unter Einsatz von menschlicher Muskelkraft bewegt werden.
Heben und Tragen schwerer Lasten durch menschliche Kraft, Ziehen und Schieben, Ausführen repetitiver manueller Tätigkeiten wie auch Arbeiten in Zwangshaltungen gehören zu den Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen. Dabei entsteht die Belastung des Muskel- und Skelettsystems nicht ausschließlich durch das Gewicht der Last. Bedeutende mitwirkende Faktoren sind auch Dauer und Häufigkeit der Einwirkung wie auch die Körperhaltung und die Ausführungsbedingungen.
Sind solche Lasten zu schwer oder werden sie zu häufig oder in ungünstigen Körperhaltungen gehoben und getragen, kann dies zu Verschleißerscheinungen und anderen Gesundheitsschäden führen. Gesundheitsstörungen und -schäden durch Lastenhandhabung mit Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten treten vorwiegend im Bereich des unteren Rückens auf.
Verpflichtungen des Arbeitgebers
Auf der Grundlage des
Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG gilt für den Bereich der manuellen Lastenhandhabung die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten
(Lastenhandhabungsverordnung). Diese Verordnung schreibt vor, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass manuelle Lastenhandhabungen, die die Gesundheit der Beschäftigten gefährden, vermieden werden.
Minimierungsgebot
Weil das nicht immer möglich ist gilt ein "Minimierungsgebot
", das heißt, die Belastung soll so gering wie möglich sein und eine Gesundheitsgefährdung soll möglichst vermieden werden. Im betrieblichen Arbeitsschutz ist die
Gefährdungsbeurteilung das zentrale Element zur Ermittlung von belastenden Tätigkeiten und ungünstigen Körperhaltungen.
Leitmerkmalmethode
Zur Beurteilung der Höhe der Gefährdung und zur Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen enthält der Anhang der Lasthandhabungsverordnung verschiedene Maßnahmen. Danach müssen zahlreiche Kriterien berücksichtigt werden, die die Last als solche, die Arbeitsaufgabe und die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes betreffen. Für die betriebliche Praxis wurde ein vereinfachtes Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die sogenannte Leitmerkmalmethode, entwickelt. Mit Hilfe der „Leitmerkmalmethode
“ können die oben genannten Belastungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern objektiviert werden.