Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord befasst sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
In der Regel erlangt die Behörde durch eigene Feststellungen (z.B. im Rahmen einer Besichtigung) oder durch Anzeigen (z.B. durch die Polizei, das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), andere Behörden) oder durch Beschwerden Kenntnis über das Vorliegen einer möglichen Ordnungswidrigkeit.
Sobald der staatlichen Arbeitsschutzbehörde Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, muss die Behörde tätig werden und alle erheblichen Tatsachen zur Klärung des Sachverhalts ermitteln (Untersuchungsgrundsatz). Dies beinhaltet sowohl die belastenden als auch entlastenden Umstände. Der Behörde stehen dabei grundsätzlich dieselben Mittel wie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Verfügung (Inaugenscheinnahme von Beweismitteln, Beschlagnahme, Durchsuchungen, Zeugenbefragungen, u.ä.).
Hierbei kommt es auch zur Ausübung von Ermessen. Ist die Einleitung eines Verfahrens und die damit verbundene Ahndung des Fehlverhalts geboten? Wer ist der oder die Betroffene? Lagen rechtfertigenden Umstände vor?
Sollte aufgrund vorliegender Erkenntnisse eine Ahndung in dem Verfahren nicht geboten sein, kann im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens das Verfahren auch eingestellt werden (Opportunitätsprinzip).
Über die Einleitung des Verfahrens wird die betroffene Person durch Bekanntgabe oder durch eine Anhörung informiert. Aus der Anhörung wird für die betroffene Person ersichtlich, welches rechtswidrige Handeln ihr/ihm vorgeworfen wird und auf welche Rechtsnorm sich der Vorwurf stützt. Der oder die Betroffene hat nun die Gelegenheit, sich im Rahmen des Verfahrens zu äußern und/oder weitere Unterlagen zur Entlastung vorzulegen. Der Betroffene muss sich zu den Vorwürfen nicht äußern und braucht sich auch selbst nicht zu belasten. Pflichtangaben zur Person müssen jedoch in jedem Fall wahrheitsgemäß beantwortet werden, hier gibt es kein Verweigerungsrecht.
Sobald die Behörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, ist über die Ahndung der Ordnungswidrigkeit zu entscheiden. Dies kann je nach Schwere des Verstoßes eine Verwarnung oder ein Bußgeld sein. Eine Verwarnung muss durch die betroffene Person aber immer akzeptiert werden, damit sie wirksam ist (z.B. durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes oder Annahme einer Verwarnung ohne Verwarnungsgeld). Wenn die Verwarnung nicht innerhalb einer vorgegeben Frist akzeptiert wird, wird i.d.R. ein Bußgeldverfahren durchgeführt.
Der Bußgeldrahmen ist gesetzlich geregelt. Für viele Rechtsgebiete sind bundesweit gültige Bußgeldkataloge erstellt worden, die die Grundlage für einen einheitlichen Vollzug bei der Ahndung bilden.
Mit Erlass eines Bußgeldbescheides ist das Vorverfahren abgeschlossen. Der Bußgeldbescheid wird zwei Wochen nach Zustellung automatisch rechtskräftig. Sollte innerhalb dieser zwei Wochen ein Rechtsmittel (Einspruch) von dem Betroffenen gegen den Bescheid eingelegt werden, überprüft die Behörde im Zwischenverfahren, ob Erkenntnisse vorliegen, die eine -vom Bußgeldbescheid abweichende- Entscheidung rechtfertigen. Der/die Betroffene erhält nochmals die Gelegenheit, sich zu dem Vorfall zu äußern.
Hilft die Behörde dem Einspruch nicht ab, leitet sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht weiter.
Wie geht es dann weiter?
Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, wird ein Hauptverfahren beim Amtsgericht durchgeführt und der/die zuständige Richter:in entscheidet über die Erforderlichkeit der Ahndung und die Höhe der Geldbuße. Dies findet grundsätzlich im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt, bei der die Teilnahme des Betroffenen verpflichtend ist und er/sie nur auf Antrag entbunden werden kann.
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