Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Personen oder Güter befördern, sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Sozialvorschriften im Straßenverkehr einzuhalten. Auch Arbeitgeber unterliegen den sogenannten
Unternehmerpflichten.
Einen Überblick über geltende Regeln des Arbeitszeitgesetzes für die Beschäftigung im Straßentransport erhalten Sie hier.
Für wen gelten diese Regelungen?
Die Vorschriften gelten für alle Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Fahrpersonal so einzuplanen, dass die Einhaltung der Vorschriften für Arbeitnehmer möglich ist. Für Beschäftigte im Straßentransport gelten neben den allgemeinen Regelungen zu den
Arbeitszeiten auch noch Sonderregeln.
Sonderregelungen:
Tarifliche Regelungen
Sofern aufgrund eines Tarifvertrages besondere Absprachen zu den allgemeinen Regelungen getroffen wurden, so gelten diese Regelungen vorrangig. Informationen hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Interessenvertretungen. Aber: Die Regelungen dürfen die gesetzlichen Mindestvorgaben -
aus dem Arbeitszeitgesetz - nicht unterschreiten.
Gesetzliche Regelungen:
Im Arbeitszeitgesetz sind zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften auch spezielle Vorschriften für Beschäftigte im Straßentransport vorgesehen. Die Vorschriften zu den
Lenk- und Ruhezeiten bleiben unberührt. Das heißt, diese Regelungen gelten parallel.
Tägliche Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit für Beschäftigte im Straßenverkehr darf -wie bei anderen Arbeitnehmer:innen auch- max. 10 Stunden betragen.
In den allgemeinen Arbeitszeitregelungen wird allerdings nur zwischen Arbeitszeit und Ruhepause unterschieden.
Bei Beschäftigten im Straßentransport gibt es demgegenüber aber Zeiten, die entweder der Arbeitszeit oder der Ruhepause zugeordnet werden können, so genannte sonstige Zeiten (auch bekannt als Bereitschaftszeiten).
Arbeitszeit ist (beispielhaft, nicht abschließend):
Fahren
Be- und Entladetätigkeiten
Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
Reinigung und technische Wartung
Arbeiten, die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung und Fahrgäste zu gewährleisten, z.B.
Überwachung der Be- und Entladung
Erledigung der Formalitäten
Polizei- oder Zollkontrollen
Sonstige Zeiten
Sonstige Zeiten und andere Zeiten (z.B. „Bereitschaftszeit“) können der Ruhepause, aber auch der Arbeitszeit zugeordnet werden. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Zu diesen Zeiten zählen zum Beispiel
Zeiten als Beifahrer im fahrenden Fahrzeug oder
Wartezeiten an Ladestellen oder Grenzübergängen (weitere Fälle möglich).
Zuordnung zur Arbeitszeit:
Sonstige Zeiten, z.B. das Warten an Ladestelle oder Grenzübergang, wenn die voraussichtliche Dauer im Voraus nicht bekannt ist
Andere Zeiten, z.B. An- und Abreise zum oder vom LKW nach Hause (Fzg. nicht am Wohnort oder Betriebsstätte), wenn keine Schlafmöglichkeit vorhanden ist (gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006)
Eine Zuordnung solcher Zeiten zur Arbeitszeit erfolgt, wenn die Dauer dieses Zeitabschnitts vorher nicht bekannt ist. Das bedeutet, dass die Fahrer:innen nicht im Voraus wissen, wie lange sie an der Be- oder Entladestelle warten müssen, bis die Tätigkeit aufgenommen werden kann. Auch werden Zeiten der Arbeitszeit zugerechnet, wenn das Fahrpersonal verpflichtet ist am/im Fahrzeug bzw. seinem Arbeitsplatz zu verbleiben.
Zeiten, die die Fahrer:innen damit verbringen zu ihren LKW zu gelangen, sofern dieser nicht am Wohnort oder der ersten Betriebsstätte steht, werden als andere Zeiten zur Arbeitszeit gezählt. Als Ruhezeiten können solche Anfahrten zum LKW und vom LKW nach Hause nur gewertet werden, sofern diese im Zug oder auf der Fähre verbracht werden und eine Schlafmöglichkeit vorhanden ist.
Zuordnung zur Ruhepause:
Sonstige Zeiten, z.B.
im fahrenden Fahrzeug als Beifahrer
Wartezeiten, z.B. an Ladestellen oder Grenzen, deren Zeit und voraussichtliche Dauer bekannt sind
Andere Zeiten, z.B. An- und Abreise zum oder vom LKW nach Hause (Fzg. nicht an Wohnort oder Betriebsstätte), wenn eine Schlafmöglichkeit vorhanden ist
Eine Zuordnung zu den Ruhepausen erfolgt, wenn den Fahrer:innen vorher die Dauer dieses Zeitabschnitts bekannt ist oder er sich von seinem Arbeitsplatz/Fahrzeug entfernen kann.
Beispielsweise ist die Dauer regelmäßig vorab bekannt, wenn Beschäftigte ihre Zeit im fahrenden Fahrzeug als Beifahrer verbringen.
Zu beachten: damit ein Zeitabschnitt als Pause gewertet werden kann, muss er mindestens 15 Minuten lang sein (vergleiche Ruhepause).
Wöchentliche Arbeitszeit
Die Arbeitszeit darf durchschnittlich 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit kann auf 60 Stunden verlängert werden, sofern ein Ausgleich in einer anderen Woche erfolgt.
Innerhalb von vier Monaten (bzw. 16 Wochen), darf dann die durchschnittliche Arbeitszeit max. 48 Stunden betragen.
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