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Schleswig-Holstein

Arbeitszeitregelungen für Beschäftigte im Straßentransport



Letzte Aktualisierung: 30.06.2023

Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Allgemeines / Grundlagen

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Personen oder Güter befördern, sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Sozialvorschriften im Straßenverkehr einzuhalten. Auch Arbeitgeber unterliegen den sogenannten Unternehmerpflichten.

Neben den vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten zählen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetz - ArbZG dazu.

Einen Überblick über geltende Regeln des Arbeitszeitgesetzes für die Beschäftigung im Straßentransport erhalten Sie hier.

Für wen gelten diese Regelungen?

Die Vorschriften gelten für alle Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Fahrpersonal so einzuplanen, dass die Einhaltung der Vorschriften für Arbeitnehmer möglich ist. Für Beschäftigte im Straßentransport gelten neben den allgemeinen Regelungen zu den Arbeitszeiten auch noch Sonderregeln.

Sonderregelungen:

 Tarifliche Regelungen

Sofern aufgrund eines Tarifvertrages besondere Absprachen zu den allgemeinen Regelungen getroffen wurden, so gelten diese Regelungen vorrangig. Informationen hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Interessenvertretungen. Aber: Die Regelungen dürfen die gesetzlichen Mindestvorgaben - aus dem Arbeitszeitgesetz - nicht unterschreiten.

 Gesetzliche Regelungen:

Im Arbeitszeitgesetz sind zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften auch spezielle Vorschriften für Beschäftigte im Straßentransport vorgesehen. Die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten bleiben unberührt. Das heißt, diese Regelungen gelten parallel.

 

Tägliche Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit für Beschäftigte im Straßenverkehr darf -wie bei anderen Arbeitnehmer:innen auch- max. 10 Stunden betragen.

In den allgemeinen Arbeitszeitregelungen wird allerdings nur zwischen Arbeitszeit und Ruhepause unterschieden.

Bei Beschäftigten im Straßentransport gibt es demgegenüber aber Zeiten, die entweder der Arbeitszeit oder der Ruhepause zugeordnet werden können, so genannte sonstige Zeiten (auch bekannt als Bereitschaftszeiten).

Arbeitszeit ist (beispielhaft, nicht abschließend):

  • Fahren
  • Be- und Entladetätigkeiten
  • Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
  • Reinigung und technische Wartung
  • Arbeiten, die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung und Fahrgäste zu gewährleisten, z.B.
    • Überwachung der Be- und Entladung
    • Erledigung der Formalitäten
    • Polizei- oder Zollkontrollen

Sonstige Zeiten

Sonstige Zeiten und andere Zeiten (z.B.Bereitschaftszeit“) können der Ruhepause, aber auch der Arbeitszeit zugeordnet werden. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Zu diesen Zeiten zählen zum Beispiel

  • Zeiten als Beifahrer im fahrenden Fahrzeug oder
  • Wartezeiten an Ladestellen oder Grenzübergängen (weitere Fälle möglich).
 Zuordnung zur Arbeitszeit:
  • Sonstige Zeiten, z.B. das Warten an Ladestelle oder Grenzübergang, wenn die voraussichtliche Dauer im Voraus nicht bekannt ist
  • Andere Zeiten, z.B. An- und Abreise zum oder vom LKW nach Hause (Fzg. nicht am Wohnort oder Betriebsstätte), wenn keine Schlafmöglichkeit vorhanden ist (gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006)

Eine Zuordnung solcher Zeiten zur Arbeitszeit erfolgt, wenn die Dauer dieses Zeitabschnitts vorher nicht bekannt ist. Das bedeutet, dass die Fahrer:innen nicht im Voraus wissen, wie lange sie an der Be- oder Entladestelle warten müssen, bis die Tätigkeit aufgenommen werden kann. Auch werden Zeiten der Arbeitszeit zugerechnet, wenn das Fahrpersonal verpflichtet ist am/im Fahrzeug bzw. seinem Arbeitsplatz zu verbleiben.

Zeiten, die die Fahrer:innen damit verbringen zu ihren LKW zu gelangen, sofern dieser nicht am Wohnort oder der ersten Betriebsstätte steht, werden als andere Zeiten zur Arbeitszeit gezählt. Als Ruhezeiten können solche Anfahrten zum LKW und vom LKW nach Hause nur gewertet werden, sofern diese im Zug oder auf der Fähre verbracht werden und eine Schlafmöglichkeit vorhanden ist.

 Zuordnung zur Ruhepause:
  • Sonstige Zeiten, z.B.
    • im fahrenden Fahrzeug als Beifahrer
    • Wartezeiten, z.B. an Ladestellen oder Grenzen, deren Zeit und voraussichtliche Dauer bekannt sind
  • Andere Zeiten, z.B. An- und Abreise zum oder vom LKW nach Hause (Fzg. nicht an Wohnort oder Betriebsstätte), wenn eine Schlafmöglichkeit vorhanden ist

Eine Zuordnung zu den Ruhepausen erfolgt, wenn den Fahrer:innen vorher die Dauer dieses Zeitabschnitts bekannt ist oder er sich von seinem Arbeitsplatz/Fahrzeug entfernen kann.

Beispielsweise ist die Dauer regelmäßig vorab bekannt, wenn Beschäftigte ihre Zeit im fahrenden Fahrzeug als Beifahrer verbringen.

Zu beachten: damit ein Zeitabschnitt als Pause gewertet werden kann, muss er mindestens 15 Minuten lang sein (vergleiche Ruhepause).

 

Wöchentliche Arbeitszeit

Die Arbeitszeit darf durchschnittlich 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit kann auf 60 Stunden verlängert werden, sofern ein Ausgleich in einer anderen Woche erfolgt.

Innerhalb von vier Monaten (bzw. 16 Wochen), darf dann die durchschnittliche Arbeitszeit max. 48 Stunden betragen.

 

Arbeitszeiten in der Übersicht (gem. Arbeitszeitgesetz - ArbZG )

Die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten und zum Arbeitszeitgesetz gelten parallel.

­Arbeitszeit:

ununterbrochen

(ohne Pause)

maximal 6 Stunden

Täglich

maximal 10 Stunden

wöchentlich

maximal 48 Stunden

Verlängerung der

Wochenarbeitszeit

maximal bis 60 Stunden,  

wenn innerhalb von vier Kalendermonaten

oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden

wöchentlich nicht überschritten werden

Arbeitszeit ist Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit.

Ruhepausen

tägliche Pausenzeiten:

Arbeitszeit

Pausenzeit

6 bis 9 Stunden

mindestens 30 Minuten

Über 9 Stunden

mindestens 45 Minuten

Die Pausenzeiten können in Abschnitte zu je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

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