KIEL. Die für die einrichtungsbezogene Impfpflicht verkündeten Zahlen zu den gemeldeten Personen ohne Impfnachweis oder mit zweifelhaftem Impfnachweis an die Gesundheitsämter wurden vom Gesundheitsministerium einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.
Ende März hatte das Gesundheitsministerium ein erstes Ergebnis eingegangener Meldungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht veröffentlicht. Anschließend wurden die Ergebnisse validiert, dabei wurde ein Aufwuchs in den Meldedaten festgestellt. Der Aufwuchs in den Meldedaten beruht
- auf weiteren im Laufe der Woche eingegangenen Meldungen sowie
- auf einigen Meldungen, die aufgrund eines Importfehlers zuvor nicht berücksichtigt worden waren. Dieser Fehler betraf nur die statistische Auswertung und wurde mittlerweile behoben. Bei den Gesundheitsämtern sind die Meldungen vollständig eingegangen.
- Die Gesundheitsämter werden zudem angewiesen, bei Auffälligkeiten stichprobenhaft Einrichtungen zu kontaktieren, damit hier gegebenenfalls noch nicht vorgenommene Meldungen nachgeholt werden können.
Zu den Ergebnissen der konsolidierten und validierten Zahlen, die Stand 8. April ausgewertet worden sind, betont Gesundheitsminister Heiner Garg: „Die uns vorliegenden Auswertungen zeigen, dass in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein die Impfquoten sehr gut sind und noch deutlich über dem hohen Niveau in der Allgemeinbevölkerung liegen.“
Ergebnisse
Zu den nach dem Bundesgesetz zur Meldung verpflichteten Einrichtungen zählen u.a. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Heilberufe und Reha-Einrichtungen. Nach den berichtigten, konsolidierten Meldezahlen liegt die Impfquote in diesen Einrichtungen in Schleswig-Holstein im Schnitt bei etwa 95%-97% und damit weiterhin höher als angenommen. Bezugsgröße zur Berechnung dieser Quote ist die auf Statistiken der verschiedenen Bereiche basierende überschlägige Anzahl der Mitarbeitenden insgesamt. Meldungen über nicht geimpfte Mitarbeitende oder Meldungen, bei denen Zweifel am Impfnachweis bestehen, betreffen insgesamt also etwa 3%-5% aller Mitarbeitenden aller Einrichtungstypen.
Je nach Einrichtungstyp variiert die Quote geringfügig. Die größte Anzahl der von der einrichtungsbezogenen Meldepflicht betroffenen Beschäftigten stellen die Krankenhäuser und die Pflegeeinrichtungen. In den Krankenhäusern liegt die Impfquote laut der Meldungen bei etwas über 95%, in den Pflegeeinrichtungen bei etwa 97%.
Anzahl der Meldungen, total:
Anzahl der Einrichtungen, die Stand 08.04. mind. einmal „keinen Impfnachweis“ oder „zweifelhaften Impfnachweis“ gemeldet haben: 1307
Anzahl gemeldeter Personen, die „keinen Impfnachweis“ haben: 5119
Anzahl gemeldeter Personen mit „zweifelhaftem Impfnachweis“: 427
Die größte Summe von Mitarbeitenden, die keinen Impfnachweis haben, wurden aus dem Krankenhausbereich mit 1892 Mitarbeitenden gemeldet, gefolgt von 1287 Mitarbeitenden in der Pflege, 717 in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, 331 in Einrichtungen der Rehabilitation und 329 in Arztpraxen.
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Hintergrund:
Die Bundesregierung hatte die einrichtungsbezogene Impfpflicht insbesondere für medizinische und pflegerische Einrichtungen eingeführt, um besonders gefährdete Menschen besser vor einer Corona-Infektion zu schützen. In Schleswig-Holstein können entsprechende Einrichtungen seit In-Kraft-Treten der Regelung Meldungen zu Personen ohne gültigen Impfnachweis über ein Meldeportal des Landes an die jeweiligen Gesundheitsämter übermitteln. Für die Abgabe entsprechender Meldungen gilt als Richtwert ein Zeitraum von 2 Wochen, der zu Ende März erreicht war.
Welche Folgen sieht der Bundesgesetzgeber vor, wenn kein Impfnachweis vorliegt?
Eine entsprechend Handreichung der Bundesregierung finden Sie unter FAQ § 20a BMG
Zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Schleswig-Holstein hatte das Gesundheitsministerium Anfang März entsprechende Leitlinien veröffentlicht, die Sie hier finden: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse. Die Gesundheitsämter der Kreise/ Städte prüfen nach Vorlage der Meldungen in den kommenden Wochen weitere Schritte. Die „Leitlinien“ erläutern, nach welchen übergeordneten Kriterien Entscheidungen durch die Gesundheitsämter getroffen werden sollen. Dabei liegt die Entscheidung über ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot unter Berücksichtigung dieser Kriterien für den konkreten Einzelfall im Ermessen der Gesundheitsämter.
Das bedeutet, dass bei nicht-Vorlage entsprechender Nachweise bis zur Entscheidung der Behörde für bereits in den Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen nicht automatisch ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verfügt wird, sondern zunächst ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet wird. So dürfen Bestandskräfte in den Einrichtungen vorerst weiterarbeiten bis die Prüfung des einzelnen Sachverhalts abgeschlossen ist und gegebenenfalls ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot durch das zuständige Gesundheitsamt ausgesprochen wird. Dazu muss es aber nicht kommen: Beispielsweise, wenn die Person sich zwischenzeitlich impfen lässt. Eine andere Möglichkeit um ein Tätigkeitsverbot zu vermeiden wäre, dass eine nicht geimpfte Person für seinen Arbeitgeber nur noch eine andere Aufgabe – ohne Patientenkontakt – durchführt.
Verantwortlich für diesen Pressetext: Marius Livschütz | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5317 | E-Mail: | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/sozialministerium, www.facebook.com/Sozialministerium.SH oder www.twitter.com/sozmiSH