Eine geordnete räumliche Entwicklung der Windenergienutzung in Schleswig-Holstein ist ein zentrales Anliegen der Landesregierung. Gleichzeitig gilt es, die vom Bund vorgegebenen Flächenziele für die Windenergienutzung zu erreichen.
Schleswig-Holstein muss nach den Vorgaben des Bundes seine Flächen für die Nutzung von Windenergie von zwei auf rund drei Prozent der Landesfläche ausweiten. Um weitere Flächen auszuweisen und die Leistung aus Windenergie bis 2030 auf 15 Gigawatt zu erhöhen, schreibt das Land seine Raumordnungspläne fort.
Zunächst muss der Landesentwicklungsplan (LEP) geändert werden, in dem vor allem die Kriterien für Vorranggebiete sowie für gemeindliche Windenergiegebiete als Ziele und Grundsätze der Raumordnung in Form von Ausschlusskriterien (Ziele der Raumordnung) und Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (Grundsätze) vorgegeben werden. Zu einem zweiten Entwurf der LEP-Teilfortschreibung Windenergie an Land fand von Mai bis Juli 2025 ein öffentliches Beteiligungsverfahren statt. Derzeit werden die Stellungnahmen ausgewertet. Die Landesregierung strebt an, die LEP-Teilfortschreibung bis Ende 2025 festzusetzen.
Die Teilaufstellungen der Regionalpläne zum Thema Windenergie an Land, in denen die Vorranggebiete für die Windenergie an Land ausgewiesen werden, wurden parallel zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplans vorbereitet. Die Entwürfe wurden am 29. Juli 2025 veröffentlicht. Vom 7. August bis 8. Oktober 2025 besteht Gelegenheit, in einem öffentlichen Beteiligungsverfahren zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.
Geltende Pläne
Bis die Änderungen des Landesentwicklungsplans und die Teilaufstellungen der Regionalpläne zum Thema Windenergie in Kraft treten, gelten die bisherigen Pläne weiter. Ausgenommen hiervon ist der Planungsraum I, in dem die Regionalplan-Teilaufstellung von 2020 rechtskräftig aufgehoben wurde.
Gemeindeöffnungsklausel
Neben den Raumordnungsplänen zur Windenergienutzung hat der Bund auch eine sogenannte Gemeindeöffnungsklausel in das Baugesetzbuch (BauGB) eingeführt. Seit dem 14. Januar 2024 können gemäß § 245e Absatz 5 BauGB Gemeinden Windenergieflächen auch außerhalb von Vorranggebieten planen. Die Gemeindeöffnungsklausel gilt so lange, bis das Land seine Flächenbeitragswerte nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) erreicht hat, längstens jedoch bis Ende 2027.
Kontakt
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Landesplanung
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