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Schleswig-Holstein

Flüchtlinge und Behinderung

Schleswig-Holstein möchte ein Land des Miteinanders sein. Menschen mit Behinderung sollen anerkannt und als selbstverständlich angenommen werden. Dies setzt voraus, dass Menschen mit Behinderung in ihren Fähigkeiten und in ihrem Recht auf Selbstvertretung gestärkt und in ihren individuell unterschiedlichen Bedarfen unterstützt werden.

Letzte Aktualisierung: 27.02.2017

Landesamt für Soziale Dienste

Eine erste Anlaufstelle für behinderte Menschen ist das Landesamt für Soziale Dienste in Neumünster mit seinen Dienstsitzen in Heide, Kiel, Lübeck und Schleswig. Dort wird festgestellt, ob eine Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht vorliegt.

Anträge von Flüchtlingen werden grundsätzlich erst bearbeitet, wenn ein Asylantrag gestellt ist und eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 55 Asylgesetz (AsylG) vorliegt.

Sollte es im Einzelfall nicht möglich sein, innerhalb von 2-4 Wochen einen Asylantrag zu stellen und damit eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG zu erteilen, ist dies anhand amtlicher Nachweise (Verlängerung der Befristung des Ankunftsnachweises, Duldungsbescheinigung o. Ä.) zu belegen.

Bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten (nach Anlage II zu § 29a AsylG) wird davon abweichend ein Feststellungsverfahren erst durchgeführt, wenn absehbar ist, dass sie Deutschland nicht innerhalb von sechs Monaten wieder verlassen, d.h. wenn sie im Besitz einer amtlichen Bescheinigung sind, nach der sie sich wenigstens für diese Zeit hier aufhalten dürfen.

Nähere Informationen finden Sie beim Landesamt für soziale Dienste.

FAQ Landesamt für Soziale Dienste

Grad der Behinderung

Die Auswirkung und der Umfang der Behinderung werden im Grad der Behinderung (GdB) abgebildet. Bei einem GdB zwischen 50 und 100 spricht man von einer Schwerbehinderung und man kann einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen, abhängig von den vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, können auch sogenannte Merkzeichen (=Buchstaben) in den Ausweis eingetragen werden.

Der GdB und der dazu gegebenenfalls ausgestellte Ausweis samt Merkzeichen ist Voraussetzung, um so genannten Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Dies können zum Beispiel sein:

  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr bei Merkzeichen „G“ (auch für Begleitpersonen bei Merkzeichen „B“)
  • Parkerleichterungen für Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen
  • verbilligte Eintrittspreise für diverse Veranstaltungen (Sport, Kultur usw.).

Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung

Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung ist Ulrich Hase. Er und sein Team beraten Betroffene oder helfen dabei, die Beratungsstelle ausfindig zu machen. Dabei arbeiten sie mit den kommunalen Beauftragten zusammen, die ebenfalls beraten. Zu den Aufgaben zählen auch der Austausch und die Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden.

Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung

Förderzentren und Förderschwerpunkte

In Schleswig-Holstein fördern und unterrichten 108 Förderzentren die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Zugleich beraten sie Eltern und Lehrkräfte und fördern die inklusive Beschulung an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen. Der sonderpädagogische Unterricht wird nach neun Förderschwerpunkten untergliedert.

Förderschwerpunkte

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