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Schleswig-Holstein

Aufenthaltsstatus

Letzte Aktualisierung: 22.10.2019

Ausländische Bevölkerung mit langfristigem und ohne langfristiges Aufenthaltsrecht in den Jahren 2011, 2013, 2015 und 2017 in Schleswig-Holstein

* Einen dauerhaft sicheren Aufenthalt haben nach fünf Jahren Aufenthalt in der Regel alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, Staats-angehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz und der Türkei aufgrund der EWR/EFTA-Abkommen bzw. des Assoziationsvertrags mit der Türkei. Bei anderen Drittstaatenangehörigen haben einen langfristigen Auf-enthaltsstatus: Personen mit Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis EU, Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU, Aufenthaltsberechtigung (alt), unbefristeter Aufenthaltserlaubnis (alt).

Ergebnis

Letzte Aktualisierung: 10.10.2019

Der Indikator zeigt die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer nach Aufenthaltsstatus.

Aufenthaltsstatus

Von den 243.498 Ausländerinnen und Ausländern, die Ende 2017 in Schleswig-Holstein wohnten, besaßen 58,1 % ein langfristiges Aufenthaltsrecht.41,9 % hatten kein langfristiges Aufenthaltsrecht, verfügten beispielsweise über eine befristete Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung.

Seit 2011 war die ausländische Bevölkerung deutlich um 108.448 Personen (80,3 %) gestiegen. Hinsichtlich des Aufenthaltsstatus zeigt sich eine Verschiebung hin zur Gruppe der Personen ohne langfristiges Aufenthaltsrecht. Die Zahl dieser Ausländerinnen und Ausländer wuchs zwischen 2011 und 2017 um 124,5 %, während bei Ausländerinnen und Ausländern mit langfristigem Aufenthaltsrecht nur eine Erhöhung um 39,3 % zu beobachten war. Folglich verringerte sich der Anteil der Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht von 75,2 % in den Jahren 2011 und 2013 bis 2017 auf 58,1 %. Demgegenüber vergrößerte sich der Anteil derjenigen ohne langfristiges Aufenthaltsrecht von 24,8 % (2011) und 25, 3 % (2013) auf 41,9 % (2017). 

In Deutschland verfügten Ende 2017 69,1 % der gut 10,6 Millionen Ausländerinnen und Ausländer über ein langfristiges Aufenthaltsrecht. 2011 belief sich die Quote noch auf 78,1 % und 2013 sogar auf 78,6 %. Danach ging sie deutlich zurück.

Im Vergleich zu Schleswig-Holstein waren ausländische Staatsangehörige mit langfristigem Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet stärker vertreten. Dabei nahm der Abstand im Zeitverlauf sogar zu. Ende 2011 lag die Quote bundesweit um 2,9 Prozentpunkte über dem schleswig-holsteinischen Wert, Ende 2017 betrug der Abstand schon 11,0 Prozentpunkte.

Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsdauer

In Schleswig-Holstein hatte der größte Teil der ausländischen Bevölkerung mit langfristigem Aufenthaltsrecht eine EU-Staatsangehörigkeit (64,4 %). Auf Angehörige von EWR-Staaten sowie der Schweiz und der Türkei entfielen 19,1 %, auf solche aus Drittstaaten 16,5 %. Ende 2011 stellten Bürgerinnen und Bürger aus der EU erst 47,9% und Personen aus den EWR-Staaten, der Schweiz und der Türkei noch 29,5 % aller Einwohnerinnen und Einwohner dieser diese Gruppe.

Die Ausländerinnen und Ausländer ohne langfristiges Aufenthaltsrecht waren 2017 in Schleswig-Holstein ganz überwiegend (zu 96,8 %) Staatsangehörige von Drittstaaten. Von diesen Drittstaatlern (98.704 Personen) hielten sich mehr als vier Fünftel (82,6 %) noch keine fünf Jahre in Deutschland auf. Weitere 8,7 % lebten fünf bis unter zehn Jahre im Bundesgebiet und 8,6 % hatten mindestens zehn Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt. Seit 2011 war der Anteil der Personen mit einer kurzen Aufenthaltsdauer von unter fünf Jahren an den Drittstaatlern ohne langfristiges Aufenthaltsrecht kontinuierlich gestiegen, und zwar von 48,1 % (2011) auf 82,6 % im Jahr 2017. 

Auch auf Bundesebene dominierten 2017 unter den Ausländerinnen und Ausländer ohne langfristiges Aufenthaltsrecht diejenigen aus Drittstaaten. Sie stellten 95,0 %, das entsprach gut 3,1 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern. Deutschlandweit hatten in dieser Gruppe Personen mit einer kurzen Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren einen Anteil von 77,6 %. 2011 hatte die Quote erst bei 47,8 % gelegen, auch im Bundesgebiet war damit eine Zunahme zu verzeichnen. 

Im Vergleich zu Schleswig-Holstein waren Personen mit kurzem Aufenthalt (bis unter fünf Jahren) in der gesamten Republik etwas schwächer unter den Drittstaatlern ohne langfristiges Aufenthaltsrecht vertreten. 2017 betrug der Rückstand 5,0 Prozentpunkte. Dieser hatte sich erst im Zeitverlauf aufgebaut, denn 2011 gab es praktisch noch keine Abweichungen zwischen Deutschland und Schleswig-Holstein.

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Definition

Zahl der Ausländerinnen und Ausländer nach Aufenthaltsstatus. Unterschieden werden Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht, Personen ohne langfristiges Aufenthaltsrecht sowie Personen mit Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) bzw. Aufenthaltsgestattung (Asylsuchende).

Empirische Relevanz

Der Aufenthaltsstatus beschreibt den Zustand der Sicherheit/Unsicherheit des Aufenthalts in Deutschland. Die Abstufung reicht von dauerhaft sicher (EU-Aufenthaltsrecht, Niederlassungserlaubnis) über vorübergehend sicher (Aufenthaltserlaubnis) bis zum unsicheren Status der Duldung bzw. der Gestattung.

Einen dauerhaft sicheren Aufenthalt haben nach fünf Jahren Aufenthalt in der Regel alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz und der Türkei aufgrund der EWR/EFTA-Abkommen bzw. des Assoziationsvertrags mit der Türkei. Bei anderen Drittstaatenangehörigen haben einen langfristigen Aufenthaltsstatus: Personen mit Niederlassungserlaubnis,  Daueraufenthaltserlaubnis EU, Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU, Aufenthaltsberechtigung (alt), unbefristeter Aufenthaltserlaubnis (alt). Ein langfristig gesichertes Aufenthaltsrecht erleichtert einen erfolgreichen Integrationsprozess.

Bewertung der Kennzahlen

Der Indikator differenziert die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer nach Aufenthaltsstatus. Je höher die Zahl der Personen mit Niederlassungserlaubnis, desto höher ist auch mittel- bis langfristig das Potenzial für Einbürgerungen. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt in allen Fällen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, bei der Aufenthaltserlaubnis ist dies nicht immer der Fall, in gesetzlich geregelten Fällen ist sie von der Zustimmung der Arbeitsverwaltung abhängig. Die Aufenthaltsgestattung und die Duldung erlauben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur in bestimmten Fällen.

Datenquelle

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerzentralregister (AZR)

Methodische Besonderheiten

Die Angaben des AZR basieren in der Hauptsache auf den gemeldeten Daten der Ausländerbehörden. Das AZR erfasst grundsätzlich Daten über Ausländerinnen und Ausländer, die sich voraussichtlich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten. Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht aus den EU-Staaten, den EWR-Staaten, der Schweiz und der Türkei mit einer Aufenthaltsdauer ab fünf Jahren werden grundsätzlich als Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht berücksichtigt, es sei denn, es ist als aktuelles Aufenthaltsrecht eine Duldung, Aufenthaltsgestattung oder gar kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer bestehenden Ausreiseverpflichtung vermerkt.

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