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Schleswig-Holstein

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Letzte Aktualisierung: 22.10.2019

Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen nach Entscheidung vor Rechtsbehelf in den Jahren 2016 und 2017 in Schleswig-Holstein

Ergebnis

Letzte Aktualisierung: 10.10.2019

Der Indikator zeigt die Zahl der im Rahmen der Anerkennungsgesetze des Bundes und der Länder beantragten Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen und die Entscheidungen dazu.

Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein belief sich die Zahl der im Jahr 2017 beantragten Anerkennungsverfahren zuzüglich der ergangenen Entscheidungen auf 699, das waren 92,6 % mehr als im Vorjahr. Von diesen wurden 39,5 % positiv im Sinne einer vollen Gleichwertigkeit der ausländischen beruflichen Qualifikation mit dem deutschen Referenzberuf entschieden. Im Vergleich zum Vorjahr (43,8 %) war die Quote rückläufig. Dagegen stieg der Anteil der Bescheide mit der Auflage einer Ausgleichsmaßnahme, durch die noch eine volle Gleichwertigkeit erreicht werden kann, deutlich von 11,6 % auf 22,8 %. Anerkennungen mit Einschränkungen stellten 2016 9,9 %, 2017 dagegen nur noch 5,6 % der Fälle. Der Anteil der negativen Bescheide erhöhte sich von 6,6 % auf 9,4 %. Der Anteil der Verfahren, die ohne Bescheid beendet wurden oder noch Bearbeitung waren ging von 28,1 % auf 22,7 % zurück.

Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation deutschlandweit

Im Bundesgebiet lag 2017 der Anteil positiver, die volle Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses bestätigender Bescheide bei 39,4 % und damit praktisch genau hoch wie in Schleswig-Holstein. Der Anteil positiver Bescheide mit Auflage einer Ausgleichsmaßnahme (Anteil: 19,7 %) war etwas geringer als in nördlichsten Bundesland. Auch Anerkennungen mit Einschränkungen (3,9 %) und negative Bescheide (4,2 %) hatten deutschlandweit jeweils ein geringeres Gewicht. Der Anteil der „offenen“ oder ohne Bescheid abgeschlossenen Verfahren betrug auf Bundesebene 32,7 % und lag damit höher als in Schleswig-Holstein. Auch in Deutschland hatte sich zwischen 2016 und 2017 der Anteil der unbeschränkt positiven Bescheide verringert und der der positiven Entscheidungen mit Ausgleichsmaßnahmen erhöht. Die Bedeutung der nicht entschiedenen Anträge war deutschlandweit nicht wie in Schleswig-Holstein rückläufig, sondern von einer Zunahme gekennzeichnet.

Berufsgruppen

Die meisten Anerkennungsverfahren bezogen sich im Jahr 2017 in Schleswig-Holstein auf medizinische Gesundheitsberufe (27,9 %), lehrende und ausbildende Berufe (24,5 %) und technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- und Produktionssteuerung (16,3 %). Die Streuung war damit breiter als im Bundesgebiet, wo allein schon auf die medizinischen Gesundheitsberufe ein Anteil von 54,7 % entfiel.

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Definition

Zahl der im Berichtsjahr beantragten Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen für bundesrechtlich und landesrechtlich geregelte Berufe nach Berufshauptgruppen und Entscheidung vor Rechtsbehelf.

Empirische Relevanz

Die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation ermöglicht oder erleichtert qualifizierten Zuwanderer/innen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und qualifikationsgerechten Beschäftigung. Sie fördert damit die Integration in den Arbeitsmarkt und vermeidet Dequalifikationen infolge nicht anerkannter Abschlüsse.

Bewertung der Kennzahl

Mit dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) des Bundes im Jahr 2012 und den entsprechenden Gesetzen der Länder wurden die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen reformiert.  Eine Berufsqualifikation ist eine Qualifikation, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise (z.B. Berufsabschlüsse, Fortbildungsabschlüsse, Approbation, Berufserlaubnis sowie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung) oder einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann. Es gibt reglementierte und nicht reglementierte Berufe. Bei reglementierten Berufen kann der Beruf nur mit einer Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in Deutschland ausgeübt werden. Anders als bei reglementierten Berufen ist es bei nicht-reglementierten Berufen möglich, sich auch ohne formale Anerkennung direkt auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben und zu arbeiten. Die Anerkennung verbessert aber die Chancen auf eine qualifikationsentsprechende Beschäftigung. Eine Anerkennung ist darüber hinaus grundsätzlich notwendig, sobald der Antragssteller sich in einem Drittstaat (außerhalb EU/EWR) befindet und ein Visum zur Erwerbstätigkeit beantragen möchte. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens prüft die zuständige Stelle, ob wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem inländischen Referenzberuf bestehen. Das Ergebnis wird in einem Bescheid festgehalten, der unterschiedliche Ergebnisse beinhalten kann. Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird eine „volle Anerkennung“ ausgesprochen. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, so kann dies – je nach Ausmaß – zu einer „teilweisen Anerkennung“ oder auch zu einer Ablehnung des Antrages führen. Insbesondere bei reglementierten Berufen können zunächst festgestellte wesentliche Unterschiede durch Ausgleichsmaßnahmen oder Anpassungsqualifizierungen ausgeglichen werden und darüber eine volle Anerkennung erreicht werden.

Datenquelle

Statistisches Bundesamt, Statistiken nach BQFG des Bundes und der Länder

Methodische Besonderheiten

Eine koordinierte Länderstatistik ist erstmalig für Zahlen seit 2016 verfügbar. Um Doppelzählungen zu vermeiden, wird die Zahl der Anerkennungsverfahren mit Beantragung im Berichtsjahr sowie die im Berichtsjahr ergangenen Entscheidungen betrachtet.

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