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Schleswig-Holstein

Aufenthaltsstatus

Letzte Aktualisierung: 22.10.2019

Ausländische Bevölkerung mit langfristigem und ohne langfristiges Aufenthaltsrecht in den Jahren 2011, 2013, 2015, 2017 und 2019 in Schleswig-Holstein

* Einen dauerhaft sicheren Aufenthalt haben nach fünf Jahren Aufenthalt in der Regel alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, Staats-angehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz und der Türkei aufgrund der EWR/EFTA-Abkommen bzw. des Assoziationsvertrags mit der Türkei. Bei anderen Drittstaatenangehörigen haben einen langfristigen Auf-enthaltsstatus: Personen mit Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis EU, Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU, Aufenthaltsberechtigung (alt), unbefristeter Aufenthaltserlaubnis (alt).

Kommentar

Letzte Aktualisierung: 31.07.2014

Kommentar

Für Ausländerinnen und Ausländer, die zumeist nach erfolglosen Asylverfahren vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, haben sich die aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten in den vergangenen Jahren durch verschiedene Gesetzesänderungen spürbar verbessert. Die Möglichkeiten, aus dem Status der Duldung heraus einen Aufenthaltstitel oder langfristige Duldungen mit aufenthaltsrechtlichen Perspektiven zu erhalten, führen allerdings nicht sofort zu dauerhaft sicheren Aufenthalten. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen müssen Betroffene zunächst erwerben.

Daneben hat die sprunghaft gestiegene Zuwanderung in das deutsche Asylsystem in den Jahren 2015 und 2016 dazu geführt, dass die Feststellung von Schutzstatus durch das BAMF ebenfalls nicht sofort zu dauerhaft sicheren Aufenthaltstiteln führt. Auch in diesen Fällen müssen Betroffene die notwendigen Voraussetzungen zunächst erwerben.

Ergebnis

Letzte Aktualisierung: 08.11.2021

Aufenthaltsstatus

Von den 263.360 Ausländerinnen und Ausländern, die Ende 2019 in Schleswig-Holstein wohnten, besaßen 53,3 Prozent ein langfristiges Aufenthaltsrecht. 46,7 Prozent hatten kein langfristiges Aufenthaltsrecht, verfügten beispielsweise über eine befristete Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung.

Zwischen 2011 und 2019 ist die ausländische Bevölkerung deutlich um 128.310 Personen (95,0 Prozent) gestiegen. Hinsichtlich des Aufenthaltsstatus zeigt sich eine Verschiebung hin zur Gruppe der Personen ohne langfristiges Aufenthaltsrecht. Die Zahl dieser Ausländerinnen und Ausländer wuchs zwischen 2011 und 2019 um 167,8 Prozent, während bei Ausländerinnen und Ausländern mit langfristigem Aufenthaltsrecht nur eine Erhöhung um 38,1 Prozent zu beobachten war. Folglich verringerte sich der Anteil der Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht von 75,2 Prozent in den Jahren 2011 und 2013 bis 2019 auf 53,3 Prozent. Demgegenüber vergrößerte sich der Anteil derjenigen ohne langfristiges Aufenthaltsrecht von 24,8 Prozent (2011) auf 46,7 Prozent (2019). 

In Deutschland verfügten Ende 2019 64,3 Prozent der gut 11,2 Millionen Ausländerinnen und Ausländer über ein langfristiges Aufenthaltsrecht. 2011 belief sich die Quote noch auf 78,1 Prozent und 2013 sogar auf 78,6 Prozent. Danach ging sie deutlich zurück.

Im Vergleich zu Schleswig-Holstein waren ausländische Staatsangehörige mit langfristigem Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet stärker vertreten. Dabei nahm der Abstand im Zeitverlauf sogar zu. Ende 2011 lag die Quote bundesweit um 2,9 Prozentpunkte über dem schleswig-holsteinischen Wert, Ende 2019 betrug der Abstand schon 11,0 Prozentpunkte.

Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsdauer

In Schleswig-Holstein hatte 2019 der größte Teil der ausländischen Bevölkerung mit langfristigem Aufenthaltsrecht eine EU-Staatsangehörigkeit (66,6 Prozent). Auf Angehörige von EWR-Staaten sowie der Schweiz und der Türkei entfielen 16,1 Prozent, auf solche aus Drittstaaten 17,3 Prozent. Im Jahr 2011 stellten Bürgerinnen und Bürger aus der EU erst 47,9Prozent Prozent aller ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner mit langfristigem Aufenthaltsrecht. Der Anteil der Personen aus den EWR-Staaten der Schweiz und der Türkei war mit 29,5 Prozent deutlich höher als 2019.

Die Ausländerinnen und Ausländer ohne langfristiges Aufenthaltsrecht waren 2019 in Schleswig-Holstein ganz überwiegend (zu 91,1 Prozent) Staatsangehörige von Drittstaaten. Von diesen Drittstaatlern (112.134 Personen) hielten sich gut drei Viertel (76,6 Prozent) noch keine fünf Jahre in Deutschland auf. Weitere 15,5 Prozent lebten fünf bis unter zehn Jahre im Bundesgebiet und 7,8 Prozent hatten mindestens zehn Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt. Seit 2011 war der Anteil der Personen mit einer kurzen Aufenthaltsdauer von unter fünf Jahren an den Drittstaatlern ohne langfristiges Aufenthaltsrecht kontinuierlich gestiegen, und zwar von 48,1 Prozent (2011) auf 82,6 Prozent im Jahr 2017. Danach ging er allerdings auf 76,6 Prozent zurück.

Auch auf Bundesebene dominierten 2019 unter den Ausländerinnen und Ausländer ohne langfristiges Aufenthaltsrecht diejenigen aus Drittstaaten. Sie stellten 87,3 Prozent, das entsprach gut 3,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern. Deutschlandweit hatten in dieser Gruppe Personen mit einer kurzen Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren einen Anteil von 73,3 Prozent. 2011 lag die Quote erst bei 47,8 Prozent, auch im Bundesgebiet war damit eine Zunahme zu verzeichnen. 

Im Vergleich zu Schleswig-Holstein waren Personen mit kurzem Aufenthalt (bis unter fünf Jahren) in der gesamten Republik etwas schwächer unter den Drittstaatlern ohne langfristiges Aufenthaltsrecht vertreten. 2019 betrug der Rückstand 3,4 Prozentpunkte. Dieser hatte sich erst im Zeitverlauf bis 2017 aufgebaut, denn 2011 gab es praktisch noch keine Abweichungen zwischen Deutschland und Schleswig-Holstein.

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Definition

Zahl der Ausländerinnen und Ausländer nach Aufenthaltsstatus. Unterschieden werden Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht, Personen ohne langfristiges Aufenthaltsrecht sowie Personen mit Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) bzw. Aufenthaltsgestattung (Asylsuchende).

Empirische Relevanz

Der Aufenthaltsstatus beschreibt den Zustand der Sicherheit/Unsicherheit des Aufenthalts in Deutschland. Die Abstufung reicht von dauerhaft sicher (EU-Aufenthaltsrecht, Niederlassungserlaubnis) über vorübergehend sicher (Aufenthaltserlaubnis) bis zum unsicheren Status der Duldung bzw. der Gestattung.

Einen dauerhaft sicheren Aufenthalt haben nach fünf Jahren Aufenthalt in der Regel alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz und der Türkei aufgrund der EWR/EFTA-Abkommen bzw. des Assoziationsvertrags mit der Türkei. Bei anderen Drittstaatenangehörigen haben einen langfristigen Aufenthaltsstatus: Personen mit Niederlassungserlaubnis,  Daueraufenthaltserlaubnis EU, Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU, Aufenthaltsberechtigung (alt), unbefristeter Aufenthaltserlaubnis (alt). Ein langfristig gesichertes Aufenthaltsrecht erleichtert einen erfolgreichen Integrationsprozess.

Bewertung der Kennzahlen

Der Indikator differenziert die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer nach Aufenthaltsstatus. Je höher die Zahl der Personen mit Niederlassungserlaubnis, desto höher ist auch mittel- bis langfristig das Potenzial für Einbürgerungen.

Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Entsprechende Verbote existieren nicht für Niederlassungserlaubnisse und auch ansonsten nur in Einzelfällen. Verbote können in entsprechend geregelten Fällen durch Erlaubnisse der Arbeitsverwaltung aufgehoben werden.

Bei Aufenthaltsgestattungen und Duldungen ist die Arbeitsaufnahme nach dem Verlassen von Aufnahmeeinrichtungen mit Erlaubnis der Arbeitsverwaltung in der Regel drei Monate nach der ersten Erteilung möglich.

Datenquelle

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerzentralregister (AZR)

Methodische Besonderheiten

Die Angaben des AZR basieren in der Hauptsache auf den gemeldeten Daten der Ausländerbehörden. Das AZR erfasst grundsätzlich Daten über Ausländerinnen und Ausländer, die sich voraussichtlich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten. Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht aus den EU-Staaten, den EWR-Staaten, der Schweiz und der Türkei mit einer Aufenthaltsdauer ab fünf Jahren werden grundsätzlich als Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht berücksichtigt, es sei denn, es ist als aktuelles Aufenthaltsrecht eine Duldung, Aufenthaltsgestattung oder gar kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer bestehenden Ausreiseverpflichtung vermerkt.

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