Navigation und Service

Geodateninfrastruktur
Schleswig-Holstein

Krankenhäuser

Letzte Aktualisierung: 30.09.2025

Die Aufgaben in der stationären Krankenhausversorgung werden bundes- und landesgesetzlich geregelt. So gibt es in Deutschland die sogenannte duale Krankenhausfinanzierung. Das heißt, dass die Bundesländer – in Schleswig-Holstein das Gesundheitsministerium – zuständig sind für die Finanzierung der Investitionskosten. Die Betriebskosten (= Behandlungskosten) sind vom Bund beziehungsweise von den Krankenkassen zu tragen. Die Regelungen zu letzterem – das Krankenhausentgeltrecht – ist vollständig Bundesrecht.

Am 12. Dezember 2024 trat das sogenannte Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) des Bundes in Kraft. Damit werden wesentliche Änderungen in der Krankenhausfinanzierung und der -planung einhergehen. Die Länder hatten sich im Gesetzgebungsverfahren gemeinsam konstruktiv für Verbesserungen am Gesetz eingesetzt, die der Bund in vielen Bereichen jedoch nicht aufgenommen hatte.

Weitere Informationen zum Verfahren und zu den Kliniken in Schleswig-Holstein finden Sie auf dieser Seite.

Aktuelle Meldungen und Pressemitteilungen

Landtag: Zukunftsorientierter Krankenhausbau in Schleswig-Holstein : Datum

Rede anlässlich der Landtagssitzung am 27. März 2025 zu TOP 24

Fragen und Antworten, Stand: 11/2025

Entwicklungen im Krankenhausbereich

Was ist der Grund, warum bundesweit Kliniken fusionieren, Abteilungen schließen oder den Betrieb einstellen?
Dazu zählen mehrere Faktoren: Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung zählt der Fachkräftemangel bundesweit zu den Gründen für Klinikschließungen oder Zusammenlegungen. Zudem zählen bundesweite Qualitätsvorgaben für die Sicherheit von Patientinnen und Patienten zu den Gründen, da diese insbesondere für kleinere Kliniken einer niedrigen Versorgungsstufe schwerer zu erfüllen sind. Und die wirtschaftliche Situation aufgrund steigender Kosten und geringer Erstattungssätze durch die Krankenkassen gehören zu den Gründen.

Wer ist für den rechtlichen Rahmen der Finanzierung der laufenden Betriebskosten der Krankenhäuser verantwortlich? Den rechtlichen Rahmen für die Finanzierung der Betriebskosten der Krankenhäuser setzt der Bund mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Geregelt werden dort die Grundsätze der Krankenhausfinanzierung wie beispielsweise die Fallpauschalen, die die Krankenkassen den Krankenhäusern für die Behandlung von Patientinnen und Patienten bezahlen.

Kann sich das Land für eine bessere Klinik-Finanzierung einsetzen?
Ja, Schleswig-Holstein setzt sich gemeinsam mit anderen Ländern gegenüber der Bundesregierung intensiv für eine auskömmliche Klinikfinanzierung ein.

Wird das Land seiner Verantwortung bei den Investitionsmitteln gerecht? Das ist ein wichtiges Ziel des Landes und entsprechend wird die Finanzierung der Krankenhaus-Investitionen trotz schwieriger Haushaltslage auf Landesebene geplant. Mit dem kontinuierlich fortgeschriebenen Standardprogramm für Krankenhäuser verfügt das Land Schleswig-Holstein über eine verlässliche Leitlinie für die nach dem Kranken­hausfinanzierungsgesetz zu fördernden Krankenhäuser. Das Ministerium für Justiz und Gesundheit arbeitet beständig daran, die Fördergrundlagen sach- und zeitgerecht fortzuschreiben. Die Kennwerte werden mit Vergleichswerten aus Bauprojekten und einschlägigen Indizes dynamisch abgeglichen. Zudem wird mit dem initiierten Gemeinschaftsprojekt „Beyond Expediency“ (https://www.beyond-expediency.de/) zusammen mit der Technischen Hochschule Lübeck daran gearbeitet, das Standardprogramm bis Ende 2027 substantiell weiter zu entwickeln. Diese Weiterentwicklung wird durch die Erprobung neuer Modellvorhaben im Rahmen einer Experimentierklausel auf der Grundlage von § 44 LKHG flankiert. Auf Bundesebene haben sich die Länder im Rahmen der Krankenhausreform für eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Investitionskosten eingesetzt, welche nunmehr im Rahmen des Transformationsfonds erfolgen soll. Auch hier ist klare Zielsetzung, die bereitgestellten Mittel möglichst umfangreich für sinnvolle und förderfähige Vorhaben in der Fläche einzusetzen.

Kann das Gesundheitsministerium SH rechtlich ein „Veto“ einlegen, wenn Kliniken Abteilungen schließen oder Kliniken verkauft werden?
Nach dem geltenden Recht ist das nicht möglich. Zwar haben Kliniken in Deutschland Versorgungsaufträge, agieren dennoch auch als freie Unternehmen, mit damit verbundenen unternehmerischen Freiheiten – anders als in Ländern, in denen das Gesundheitssystem staatlich ist wie beispielsweise in Großbritannien. Gemeinsam mit dem Landeskrankenhausausschuss wirkt das Gesundheitsministerium durch entsprechende Entscheidungen auf die Sicherstellung der Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten hin.

Sind Kliniken mit einer bestimmten Trägerart vorteilhaft für die Sicherstellung der Versorgung? In Schleswig-Holstein gibt es eine ausgeprägte Trägervielfalt (§ 3 Abs. 1 LKHG). Kommunale, freigemeinnützige und private Träger stehen – anders als in rein staatlichen Versorgungssystemen - täglich in einem Wettbewerb um die beste Versorgung der Patientinnen und Patienten. Damit wird gewährleistet, dass trägerunabhängig alle Bürgerinnen und Bürger des Landes eine adäquate Versorgung erhalten.

Fragen und Antworten zur Geburtshilfe

Wie ist die Situation in der Geburtshilfe in Schleswig-Holstein derzeit?
In Schleswig-Holstein gibt es eine Reihe von geburtshilflichen Abteilungen, die sich auf vier verschiedene Versorgungsstufen aufteilen. Die Level 1-4 stehen für den Grad der Versorgung. Im Level 1 gibt es eine uneingeschränkte Versorgung von Früh- und Neugeborenen. Level 4 ist für Schwangere ab der Schwangerschaftswoche 36+0, ohne vorher absehbare Komplikationen vorgesehen – dort ist auch keine Kinderklinik angeschlossen. Nach derzeitigem Stand ist die geburtshilfliche Versorgung im Land gesichert und die Beteiligten arbeiten daran, dass dies auch so bleibt. Dazu wurde unter anderem der Qualitätszirkel Geburtshilfe eingerichtet.

Kann ein Land oder das Gesundheitsministerium SH bestimmen, wo welche Angebote der Geburtshilfe stattfinden?
Nein, der Einfluss ist begrenzt. Das Gesundheitsministerium kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Krankenhausplanung gemeinsam mit dem Landeskrankenhausausschuss und den Beteiligten darauf hinwirken, dass die Versorgung durch entsprechende Entscheidungen sichergestellt ist. Voraussetzung sind jedoch die Bereitschaft und auch die Fähigkeit von Trägern, diese Leistung anbieten zu können. Und für die Träger sind dafür die gesetzlichen Rahmenvorgaben des Bundesgesundheitsministeriums (Finanzierung/ Qualität) von entscheidender Bedeutung - neben der Fähigkeit, den Fachkräftebedarf zu decken.

Welche Rolle spielt die Krankenhausreform der Bundesregierung in der Geburtshilfe?
Nach den ursprünglichen Reformvorschlägen des Bundes sollte es in der Geburtshilfe keine Leistungseinheit des sogenannten Level 4 in der bisherigen Form mehr geben. Schleswig-Holstein hatte sich jedoch gemeinsam mit anderen Ländern dafür eingesetzt, dass dieser Teil der Reform nicht zur Anwendung kommt, sodass es weiterhin vier Level-Angebote gibt.

Herausforderungen und Krankenhausreform

Veränderungen in der Krankenhauslandschaft sind angesichts der strukturellen Herausforderungen im Gesundheitswesen unausweichlich.

  • In einer älter werdenden Gesellschaft steigt der Anteil an Personen, die medizinische Leistungen benötigen, und es stehen weniger Fachkräfte zur Verfügung, um den steigenden Bedarf zu decken.

  • Zudem ist die Qualität der medizinischen Versorgung innerhalb der vergangenen Jahre - zu Recht - verstärkt in den Fokus gerückt.

  • Zusammenfassend bedeutet das, dass es in den kommenden Jahren insbesondere bei spezialisierten Leistungen zu einer Angebotsverschiebung zugunsten größerer Zentren kommen wird, die die Expertise, die Fachkräfte und die Ausstattung haben, um eine qualitativ hochwertige Versorgung sicherzustellen.

  • Allerdings wird auch in den Regionen, in denen keine Zentren angesiedelt sind, eine gute medizinische Grund- und Notfallversorgung über die Sektorentrennung hinaus gebraucht. Hier gilt es, auch gemeinsam mit dem Bund passgenaue Optionen für diese Regionen zu finden und umzusetzen.

Hintergrund zum Verlauf der Erarbeitung der Krankenhausreform

  • Mit seiner 3. Stellungnahme legte die Regierungskommission des Bundes am 6. Dezember 2022 einen Reformvorschlag für eine Krankenhausreform vor, die zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen sollte.

  • In einer Fach-AG bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachebenen der Landesministerien, des Bundesministeriums für Gesundheit, der regierenden Bundestagsfraktionen und der Regierungskommission wurden die Eckpunkte der Reform zunächst diskutiert. Anschließend wurde über die Ergebnisse in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Ebene der Ministerinnen und Minister sowie Senatorinnen und Senatoren mehrfach intensiv und kontrovers diskutiert und beraten.

  • Dabei war es enorm wichtig, dass die Länder immer wieder Verbesserungsbedarf an den Vorschlägen des Bundes angemahnt und konstruktive Verbesserungsvorschläge eingebracht haben.

  • Auf dieser Grundlage kam es am 10. Juli 2023 zu einer Einigung über Eckpunkte zur Krankenhausreform.

  • Die durch die Länder verbesserten Eckpunkte sollten Basis für die Reform sein. Schleswig-Holstein hat sich maßgeblich dafür eingesetzt und die Eckpunkte mitgestaltet – zusammen mit den anderen 15 Bundesländern. Schleswig-Holstein teilte und teilt ausdrücklich die Zielrichtung des Reformvorschlags.

  • Mit der Enthaltung Schleswig-Holsteins bei der Abstimmung zum Eckpunktepapier in Berlin im Juli 2023 machte Schleswig-Holstein jedoch auch deutlich: Der Bund muss seiner Verantwortung für die Betriebskostenfinanzierung gerecht werden und die Liquidität der Krankenhäuser sichern. Dieser Punkt – der die Kliniken in vielen Bundesländern betrifft – wurde vom Bund nicht ausreichend berücksichtigt, sodass sich Schleswig-Holstein weiterhin dafür einsetzt.

  • Mit der Bereitstellung von 4 Milliarden Euro Sofort-Transformationskosten wurde ein wichtiger Schritt getan, um die durch Inflation und erhöhte Personalkosten entstandene Refinanzierungslücke wirksam zu reduzieren. Im Sinne der Patientinnen und Patienten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenhäuser setzen sich die Länder dafür ein, einen verlässlichen Fahrplan für eine finanzielle Stabilisierung der Krankenhäuser zu entwickeln.

  • Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist am 12. Dezember 2024 in Kraft getreten. Im Gesetzgebungsverfahren haben die Länder – zuletzt in der Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juli 2024 – zahlreiche Änderungsbedarfe aufgezeigt. Die meisten davon blieben leider unberücksichtigt.

  • Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung wird daher zu Recht die Notwendigkeit einer bedarfsgerechten und praxistauglichen Weiterentwicklung betont. Ein erster Referentenentwurf für ein Krankenhausreformanpassungsgesetz, das KHAG, wurde den Ländern am 5. August 2025 zur Bewertung vorgelegt.

  • Am 8. Oktober 2025 gab das Bundeskabinett grünes Licht zur Einleitung des parlamentarischen Verfahrens.

  • Am 12. November 2025 wurde der Gesetzentwurf in erster Lesung im Bundestag beraten. Nach der Debatte ist der Entwurf an den federführenden Gesundheitsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen worden. Der Bundesrat befasste sich mit dem Gesetzentwurf zuletzt in seiner Plenarsitzung am 21. November 2025. Schleswig-Holstein fordert darin Anpassungen, um die Reform praxistauglich zu gestalten.

Fragen und Antworten

Wollen die Länder eine Krankenhausreform? Ja, die Länder haben sich seit Beginn des Reformprozesses intensiv für eine gute und gelingende Krankenhausreform eingesetzt.

Haben die Länder eine Krankenhausreform verzögert? Nein, die Länder haben sich entsprechend der Vereinbarungen mit dem Bund an den gemeinsamen Fahrplan zu Reform gehalten. Der Bund hatte diesen gemeinsamen Pfad jedoch Mitte 2023 verlassen und den Gesetzentwurf anschließend entgegen der getroffenen Verabredung ohne die Länder verfasst. Auch die geeinte Stellungnahme aller 16 Länder zum Referentenentwurf hatte er nicht berücksichtigt. Inhaltlich hatte sich der Bund von den vereinbarten Eckpunkten entfernt und Vereinbarungen mit den Ländern nicht eingehalten. Zu den nicht eingehaltenen Vereinbarungen gehörten beispielsweise die Zusage, den Gesetzesentwurf gemeinsam zu erarbeiten und ein zustimmungspflichtiges Gesetz zu erlassen (05.01.23), die Zusage zu einer Auswirkungsanalyse vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (23.3.23 und 10.07.23), die Beteiligung des Bundes an einem Transformationsfonds zur Umsetzung der Krankenhausreform (Eckpunkte 10.07.23) oder die Zusage, zentrale Kritikpunkte der Länder in einem neuen Arbeitsentwurf aufzugreifen (23.11.23).

Wie haben sich die Länder an diesem Verfahren beteiligtDie Länder hatten im Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme mit konkreten Verbesserungsvorschlägen inklusive Begründungen beschlossen. Die Länder- und parteiübergreifende Stellungnahme basierte im Kern auf der Stellungnahme der Länder, die bereits in der Länderanhörung zum Referentenentwurf gegenüber der Bundesregierung fristgerecht eingereicht, aber nicht berücksichtigt wurde. Auch nach dem Regierungswechsel der Bundesregierung setzt sich Schleswig-Holstein weiterhin für Verbesserungen bei der Reform ein.

Was waren die Hauptforderungen der Länder bei der Erarbeitung der Reform?

  • eine Überbrückungsfinanzierung für die Krankenhäuser bis zum Wirken der Reform

  • eine echte, d.h. fallzahlenunabhängige Vorhaltevergütung für die Krankenhäuser

  • Gestaltungsspielräume für die Krankenhausplanung der Länder, also die Möglichkeit von Kooperationen und Netzwerken, vor allem zur Sicherstellung der Versorgung im ländlichen Raum

  • keine Mindestvorhaltezahlen (zusätzlich zu den Mindestmengen des G-BA)

  • Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nicht nur durch Universitätsklinika, sondern auch durch andere große Krankenhäuser

  • eine Aufnahme und praxistaugliche Definition der Fachkliniken

  • eine praxisnahe und auskömmlich finanzierte Regelung von sektorenübergreifenden, d.h. ambulant-stationären Versorgern

  • Bürokratieabbau statt Bürokratieaufbau

  • eine Beteiligung des Bundes am Transformationsfonds zur Umsetzung der Krankenhausreform

  • eine Auswirkungsanalyse vor Verabschiedung des KHVVG

  • eine Zustimmungspflichtigkeit des KHVVG

Warum kritisierten die Länder die in der Reform des Bundes vorgesehene Vorhaltevergütung? Die Länder fordern seit Jahren eine Vorhaltevergütung – allerdings eine echte, d.h. fallzahlenunabhängige. Entgegen der in der Vergangenheit häufig kommunizierten Informationen des Bundes bestehen im KHVVG jedoch weiterhin eine mittelbare Abhängigkeit der – sogenannten – Vorhaltevergütung von den erbrachten Fallzahlen einer Klinik (mittelbar, da ein Bezug zu den Fallzahlen in den Vorjahren besteht). Damit erzielt diese Regelung gerade nicht die ursprünglich gemeinsam verabredeten Ziele zwischen Bund und Ländern. Die vorgesehene Vorhaltevergütung führt nicht zu einer Entökonomisierung, sondern bietet weiterhin potentielle Fehlanreize, die gerade die Grund- und Notfallversorgung in der Fläche gefährden könnten.

Warum sorgen sich die Länder um bedarfsnotwendige Krankenhäuser auf dem Land? Zwar sind mit der Reform weitere Sicherstellungszuschläge vorgesehen, die diesen Krankenhäusern zugutekommen können. Um aber überhaupt arbeiten zu dürfen, müssen die Strukturvoraussetzungen so ausgestaltet sein, dass sie auch von kleinen, bedarfsnotwendigen Krankenhäusern auf dem Land erfüllt werden können. Das gelingt nur, wenn sie mit anderen Krankenhäusern kooperieren und in Netzwerke eingebunden werden können.

Rettet“ die Krankenhausreform die Krankenhäuser vor der Insolvenz? Die Krankenhausreform wird erst in zwei bis drei Jahren wirken. Wer bis dahin die Krankenhäuser „retten“ will, muss dafür sorgen, dass sie auskömmlich finanziert sind. Das kann nur der Bund regeln, der für die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz) zuständig ist. Der Bund muss daher seiner Verantwortung für die Betriebskostenfinanzierung gerecht werden, wie von den Ländern wiederholt gefordert wurde. Der Bund muss dafür Sorge tragen, dass eine weitere Unterfinanzierung der Betriebskosten der Krankenhäuser in den Folgejahren verhindert wird .

Können die Länder die Insolvenzen der Krankenhäuser durch Investitionen aufhalten? Nein. Eine Insolvenz ist in der Regel damit begründet, dass die laufenden Ausgaben die Einnahmen dauerhaft übersteigen. Die Gründe, warum Krankenhäuser Insolvenz anmelden, liegen vor allem in erhöhten Betriebsausgaben beispielsweise aufgrund von Tarifsteigerungen, der Steigerung von Energiekosten oder der Inflation insgesamt. Für die Regulierung der Krankenhausvergütung, bzw. die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser“ ist der Bund verantwortlich (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz). Er muss dafür sorgen, dass die Betriebskosten der Krankenhäuser entsprechend finanziert werden. Die Länder haben keine Kompetenzen, um die derzeitige, nicht ausreichende Betriebskostenfinanzierung zu ändern. Die Länder sind für die Investitionen in den Bau und in die Grundausstattung der Kliniken zuständig. Es ist richtig, dass auch dort großer Bedarf besteht. Dieser macht im Verhältnis zu den Betriebseinnahmen rechnerisch jedoch nur einen geringen Anteil an den Krankenhauskosten insgesamt aus und ist nicht ausschlaggebend für Insolvenzen.

Informationen zu den Positionen der Länder finden Sie unter Presse - Gesundheitsministerkonferenz (GMK) (gmkonline.de)

Infos zum Thema sind auch auf der Seite der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) zu finden.

Weitere Informationen zur Krankenhausreform gibt es beim Bundesgesundheitsministerium hier:

Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken im Interview zur Krankenhausreform

"Für planbare Operationen ist jeder gerne bereit, weitere Wege zum Spezialisten auf sich zu nehmen. Aber daneben brauchen wir eine funktionierende Grund- und Notfallversorgung weiterhin nicht nur in Großstädten, sondern auch in der Fläche", so Gesundheitsministerin Prof. Kerstin von der Decken im großen Interview zur Krankenhausreform in der September-Ausgabe 2024 des dbb Magazins - das komplette Interview ist abrufbar unter https://www.dbb.de/.../dbb/epaper/dbb_magazin_24_09/8/

Gemeinsames Gutachten vorgelegt, Stand: 4/2023


Vorschläge der Regierungskommission zur Krankenhausreform nicht verfassungsgemäß - Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein fordern Wahrung der Krankenhausplanungskompetenzen der Länder

Gutachten für das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, das Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein und
das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (PDF, 939KB, Datei ist nicht barrierefrei)



Weitere Informationen

Vereinbarung zur geriatrischen Versorgung in Schleswig-Holstein

Im April 2010 wurde zwischen Vertretern von Krankenkassen, Krankenhausgesellschaft und dem Land Schleswig-Holstein die Landesrahmenvereinbarung zur geriatrischen Versorgung in Schleswig-Holstein geschlossen. Diese bundesweit einmalige Vereinbarung ist die Basis für ein neues flächendeckendes Behandlungs- und Versorgungskonzept von alten Menschen mit Mehrfacherkrankungen (geriatrischen Patienten).

Im Kern der Vereinbarung steht die Vernetzung von niedergelassenem Arzt und Krankenhaus. Ein geriatrischer Patient wird entsprechend seiner Behandlungsnotwendigkeit im Rahmen des Konzeptes spezifisch auf seine Erkrankung behandelt und versorgt. Niedergelassener Arzt und Krankenhaus steuern diesen Prozess in enger Abstimmung. Die Kostenträger (Krankenkassen) zahlen für diese sektorenübergreifende koordinierte Versorgung einen Pauschalbetrag.

Landesrahmenvereinbarung

Landesrahmenvereinbarung zur geriattrischen Versorgung

Anlage 1.a Abgrenzungskriterien / Grafik

Anlage 1.b Abgrenzungskriterien / Text

Anlage 1.c Grundsätze zur Abgrenzung der Versorgungsstufen

Öffnung von Krankenhäusern für ambulante Behandlungen

Bereits im Jahr 2007 erteilte das Sozialministerium - auf der Basis von § 116b SGB V - 18 Krankenhäusern, die im Krankenhausplan des Landes Schleswig–Holstein ausgewiesen sind, die Zulassung zur ambulanten Behandlung für hochspezialisierte Leistungen, Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen und seltenen Erkrankungen nach den jeweiligen Beschlüssen der Beteiligtenrunde.

Die Zulassung erfolgte in enger Abstimmung mit den an der Krankenhausplanung Beteiligten und der kassenärztlichen Vereinigung des Landes (KVSH), welche die vertragsärztliche Versorgungssituation an den jeweiligen Standorten des antragstellenden Krankenhauses beleuchtete.
Im Dezember 2011 wurde im Bundestag das sogenannte GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) beschlossen, welches Anfang 2012 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wird auch der § 116b SGB V – Ambulante Behandlung im Krankenhaus – in wesentlichen Teilen geändert. Eine entscheidende Änderung ist, dass für die Teilnahme an der spezialfachärztlichen Versorgung keine formale Bestimmung im Rahmen eines Antragsverfahrens mehr vorgesehen ist. Diese wird ersetzt durch ein Anzeigeverfahren – unter Beifügung entsprechender Belege - bei dem erweiterten Landesausschuss nach § 90 (1) SGB V (Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigung, erweitert um Vertreter der Krankenhäuser) .

Die Krankenhäuser und weitere Leistungsberechtigte haben ihre Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung den Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landeskrankenhausgesellschaft zu melden und dabei den Erkrankungs- und Leistungsbereich anzugeben, auf den sich ihre Berechtigung erstrecken soll. Der Leistungserbringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt, es sei denn, der erweiterte Landesausschuss teilt ihm innerhalb dieser Frist mit, dass er die Anforderungen und Voraussetzungen nicht erfüllt.
Bis zum 31.12.2011 hatten in Schleswig–Holstein 20 Kliniken für die Erbringung von ambulanten Behandlungen eine Bestimmung vom Sozialministerium nach altem Recht des §116b SGB V erhalten. Diese bleiben in der Übergangszeit bestehen. Auch die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) bleiben bis zur Erarbeitung neuer Richtlinien (Frist bis spätestens 31.12.2012) gültig.

Eine Übersicht der Kliniken und deren jeweiligen Bestimmung bis zum 31.12.2011 finden Sie unter „Zum Herunterladen“.

Standardprogramm für Krankenhäuser in Schleswig-Holstein

Das Gesundheitsministerium hat vor dem Hintergrund sich verändernder baulicher und medizinischer Anforderungen das "Standardprogramm für ein Regelkrankenhaus in Schleswig-Holstein" vom Mai 1999 überarbeitet. Das "Standardprogramm für Krankenhäuser in Schleswig-Holstein" vom August 2012 gibt das Grundkonzept für ein zeitgemäßes Krankenhaus vor. Es ist die Richtlinie für die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zu fördernden Krankenhäuser in Schleswig-Holstein, für Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen gleichermaßen wie für Neubauten.

Sie finden das Standardprogramm und die zum 1. Januar 2010 aktualisierten Planbetten- und Fallzahlen der Schleswig-Holsteinischen Krankenhäuser (Amtsblatt Schleswig-Holstein Nr. 3, 2010) unter "Zum Herunterladen".
Das Standardprogramm ist im Oktober 2009 um die Bereiche Geriatrie und Psychiatrie erweitert worden (Amtsblatt Schleswig-Holstein Nr. 41, 2009). Diese Ergänzungen finden sie ebenfalls unter zum Herunterladen - "Geriatrie" "Psychiatrie"

Bezugsquellen für den Krankenhausplan und weitere Informationen

Die vom Gesundheitsministerium geförderten Krankenhäuser werden in den Krankenhausplan aufgenommen. Dies trifft für die überwiegende Zahl aller Krankenhäuser zu. Bezugsquellen für den Krankenhausplan und weitere Informationen finden Sie hier.
Informationen über Krankenhäuser in Schleswig-Holstein bieten auch die Internetseiten der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein, siehe "Weiterführende Links".

Zentren-Anträge nach G-BA Kriterien

Förderung aus dem Krankenhauszukunftsfonds

Die Förderung von Vorhaben erfolgt auf Basis von § 14a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) über die Erweiterung des bereits bestehenden Krankenhausstrukturfonds.

Mehr Informationen anzeigen

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Krankenhäuser