Es löst sowohl das bisher gültige Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (IFG-SH), als auch das Umweltinformationsgesetz Schleswig-Holstein (UIG-SH) ab.
Grundsätzlich besteht mit dem IZG ein Anspruch auf Informationsbereitstellung. Eine pauschalisierte Ablehnung eines Antrags ("Dienstgeheimnis") ist nicht mehr möglich. Ausnahmen betreffen sensible Bereiche wie die Landessicherheit, datenschutzrechtliche Bestimmungen, den Schutz behördlicher Entscheidungsbildungsprozesse oder ähnliche.
Das Gesetz betrifft alle Informationen, unabhängig von ihrer Speicherart und stellt die Bereitstellung von Umweltinformationen in den Vordergrund. Umweltinformationen sind unter anderem Informationen zu Themen wie Luft, Wasser, Boden, aber auch Energie, Strahlung, Lärm oder Gesundheit und Sicherheit und allgemeine Lebensumstände, sofern sie durch umweltrelevante Einflüsse beeinflusst werden
Die Ausgabe der Informationen muss unmittelbar, spätestens aber innerhalb eines Monats erfolgen und die informationserteilende Stelle hat den Anspruch Verwaltungsgebühren zu erheben.
IZG-SH (externer Link)